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1. DVO zum Heilpraktikergesetz

V. Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die
berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung
(Heilpraktikergesetz)


vom 18. Februar 1939 (RGBl. 1, 5. 259) in der Fassung der Zweiten Durchführungsverordnung vom 3. 7. 1941

Aufgenommen in Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzblatt Teil 111, Sachgebiet 2, Verwaltung, Nr. 2122-2-1

Aufgrund § 7 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt 1, 5. 251) wird verordnet:

§1 (zeitlich abgelaufen)

§2
(1) Die Erlaubnis wird nicht erteilt,
a) wenn der Antragsteller das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
b) ... (aufgehoben)
c) ... (aufgehoben)
d) wenn er nicht mindestens abgeschlossene Volksschulbildung nachweisen kann,
e) ... (außer Kraft)
f) wenn sich aus Tatsachen ergibt, dass ihm die sittliche Zuverlässigkeit fehlt, insbesondere, wenn schwere strafrechtliche oder sittliche Verfehlungen vorliegen,
g) wenn ihm infolge eines körperlichen Leidens oder wegen Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht die für die Berufsausübung erforderliche Eignung fehlt,
h) ... (außer Kraft)
i) wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers durch das Gesundheitsamt ergibt, dass die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde (eingefügt durch die 2. DVO vom 3.7.41).
(2) (gestrichen)

§3
(1) Über den Antrag entscheidet die untere Verwaltungsbehörde im Benehmen mit dem Gesundheitsamt.

§4
(1) Der Gutachterausschuss besteht aus einem Vorsitzenden, der weder Arzt noch Heilpraktiker sein darf, aus zwei Ärzten sowie aus zwei Heilpraktikern. Die Mitglieder des Ausschusses werden vom Reichsminister des Innern für die Dauer von zwei Jahren berufen.