Satzung
§ I Name und Sitz
1. Der Berufsverband "Verband Freier Psychotherapeuten, Heilpraktiker für Psychotherapie und Psychologischer Berater e.V." ist ein nach § 21 ff BGB eingetragener Verein.
2. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen.
3. Der Sitz des Vereins ist München.
§ II Zweck des Vereins
1. Der VFP ist eine berufsständische Vereinigung von Psychotherapeuten und Psychologischen Beratern. Er ist politisch und in Bezug auf Schulmeinungen und Strömungen bestimmter psychologischer Erklärungsmodelle und psychotherapeutischer Verfahrensweisen ungebunden.
2. Der VFP arbeitet mit anderen berufsständischen Verbänden zusammen und vertritt die Interessen seiner Mitglieder gegenüber den Behörden und gesetzgebenden Körperschaften sowie in der Öffentlichkeit.
3. Der VFP unterstützt und fördert seine Mitglieder und berät sie in berufsständischen Fragen.
4. Der VFP fördert den Nachwuchs der Psychotherapeuten und Psychologischen Berater durch Aus- und Fortbildung im Rahmen der Verbandsschule.
5. Der VFP sieht es als seine Aufgabe an, das Bild des Berufsstandes in der Öffentlichkeit mit geeigneten Maßnahmen im positiven Sinne zu beeinflussen sowie in der Öffentlichkeit die Prinzipien der Psychotherapie und Heilweisen und der psychologischen Beratung bei der Aufarbeitung und Überwindung sozialer und individueller Lebenskonflikte durch geeignete Aufklärungsmaßnahmen zu verankern. Der Verband kämpft gegen die Einschränkung der Kurierfreiheit durch administrative Maßnahmen und gegen die Monopolisierung dieses Arbeitsbereiches zugunsten lediglich akademisch ausgebildeter Personenkreise, in der Überzeugung, dass menschliche Reife, Selbsterfahrung und Hinwendung zum psychisch leidenden oder konfliktbeladenen Mitmenschen in der Ehe, Familie und Beruf im Zusammenhang mit einer vernünftigen guten fachbezogenen Grundausbildung ausreichende und bessere Kriterien sind.
6. Die Mitglieder haben das Recht, das Vereinssignum zu führen. Ein Praxisstempel kann von jedem Mitglied im internen Mitgliedsbereich kostenpflichtig bestellt werden. Die Mitglieder erhalten kostenlos einen Mitgliedsausweis.
7. Der VFP fördert die Qualifizierung der Mitglieder durch Erarbeitung verbindlicher Anforderungsprofile für Ausbildung, Vorbildung, Fortbildung, Supervision und praktischer Berufserfahrung. Er qualifiziert und zertifiziert Psychologische Berater, Freie Psychotherapeuten / Fachtherapeuten für Psychotherapie und Heilpraktiker beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie, die diese Anforderungsprofile erfüllen, nach Durchführung einer Zertifizierungsprüfung entsprechend den Kriterien und Regeln, die vom Vorstand und Wissenschaftlichen Beirat festgelegt werden.
§ III Mitgliedschaft
1. Als ordentliches Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss aufgenommen werden:
- jeder Bürger der Bundesrepublik Deutschland, der als Psychotherapeut oder Psychologischer Berater, Diplompsychologe, Heilpraktiker oder Arzt tätig ist;
- jeder Bürger eines ausländischen Staates, der in seinem Land als Psychotherapeut und Psychologischer Berater tätig ist oder aufgrund seiner Ausbildung die fachliche Qualifikation eines Heilpraktikers in der Bundesrepublik Deutschland erfüllt;
- jeder Bürger in der Bundesrepublik Deutschland, der dem naturheilkundlichen und lebensberatenden Gedanken nahesteht oder einem Heilberuf angehört.
2. Die Mitglieder treten durch schriftlichen Antrag bei. Der Vorstand beschließt über die Aufnahme des Mitglieds.
3. Die ordentlichen Mitglieder unterstellen sich der Fachaufsicht des Berufsverbandes und erteilen dem Vorstand auf Verlangen berufsbezogene Auskünfte.
4. Als fördernde Mitglieder können durch Vorstandsbeschluss alle natürlichen oder juristischen Personen aufgenommen werden, die:
- dem Berufsverband durch Mitwirkung an qualifizierter Aus-, Fort- und Weiterbildung verbunden sind;
- an der Förderung der Psychotherapie und/oder psychologischen Beratung interessiert sind;
- an der Außenvertretung des VFP im Auftrag des Vorstandes mitwirken.
5. Die Mitglieder können dem Vorstand Anträge auf Ehrenmitgliedschaft zur Abstimmung vorlegen. Ehrenmitglieder bleiben beitragsfrei.
§ IV Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet:
- durch die schriftliche Austrittserklärung des Mitgliedes unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres;
- durch Ausschluss
2. Über den Ausschluss eines Mitgliedes bestimmt der Vorstand, wenn:
- die Interessen des VFP verletzt wurden; oder nach Lage der Dinge durch Aktionen des Mitglieds erwartet werden müssen.
- das Ansehen des Berufsstandes geschädigt wurde;
- bei nachhaltigem Rückstand des fälligen Beitrages. Vor dem Ausschlussverfahren erhält das Mitglied eine Frist von 4 Wochen, innerhalb der es sich schriftlich zum Ausschlussverfahren äußern kann. Ein Anspruch des ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitglieds am Vereinsvermögen besteht nicht.
- Nach Beendigung der Mitgliedschaft sind Verbandsstempel und Mitgliedsausweis kostenfrei an den VFP zurückzugeben.
§ V Mitgliederbeitrag
1. Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, der im Voraus jährlich vom Konto des Mitglieds abgebucht wird. Die Abbuchung erfolgt in der Regel zum Datum des Beitritts.
2. Neu aufgenommene Mitglieder, die in einem anderen Berufsverband Mitglied sind, zahlen für die Zeit der Doppelmitgliedschaft keinen Beitrag, wenn sie ein Kündigungsschreiben zum nächsten Kündigungstermin vorlegen. Wenn die Mitgliedschaft in einem anderen Berufsverband beibehalten bleiben soll, kann der Vorstand den Mitgliedsbeitrag des VFP für diesen Fall auf die Hälfte ermäßigen.
3. Die Höhe des Jahresbeitrages wird vom Vorstand festgesetzt.
4. Der Vorstand kann für Zwecke der Mitgliederwerbung beitragsfreie Zeiten bestimmen, Beitragsnachlässe sowie ermäßigte Beiträge für Anwärter und Sondergruppen festsetzen. (siehe auch V/2)
5. Erzwingen außerordentliche Umstände eine Änderung der Höhe des Mitgliedsbeitrages, so kann der Vorstand hierüber befinden.
§ VI Organe des VFP
Die Organe des VFP sind:
1. Der Vorstand
2. Die Beiräte
3. Die Mitgliederversammlung
§ VII Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus 2 Vorstandsmitgliedern, dem 1. oder geschäftsführenden Vorstand und dem 2. Vorstand, der Kontroll- und Repräsentationsaufgaben übernimmt. Er wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 7 Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Amtsperiode verlängert sich automatisch um je drei Jahre, wenn nicht mehr als ein Drittel der Mitglieder die Neuwahl beantragt. Anträge müssen zwischen dem 3. und dem 2. Monat vor Ablauf der Amtszeit schriftlich eingereicht werden. Der 2. Vorstand beschließt mit dem 1. Vorstand gemeinsam über eine Berufs- und Standesordnung, die Aufnahme von Krediten, über die Aufnahme und Entlassung von Mitgliedern, über die Einberufung der Mitgliederversammlung.
2. Der erste Vorstand führt die Geschäfte des VFP. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er unterrichtet die Mitglieder regelmäßig. Er kann einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen.
3. Jedem der beiden Vorstandsmitglieder steht je Mitglied und Monat eine pauschale Aufwandsentschädigung zu. Diese Regelung tritt ab Dezember 2021 in Kraft. Zukünftig entscheidet der Vorstand selbst über die Anpassung der Aufwandsentschädigung unter Berücksichtigung der Gesamtfinanzlage des Verbandes.
4. Tritt ein Vorstand zurück, so bestimmt der verbleibende Vorstand über die kommissarische Besetzung des Vorstandes bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. In dieser wird für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied Ersatz ein gewählt und zwar für die Zeit bis zum nächsten - gemäß Satzung - vorgesehenen ordentlichen Wahltermin für den Vorstand.
§ VIII Die Beiräte
Der Vorstand setzt aus fachlich und persönlich qualifizierten Mitgliedern und Nichtmitgliedern Beiräte zur Entscheidungsvorbereitung, Information von Vorstand und Mitgliedern sowie für Aus- und Fachfortbildung und besondere Sachaufgabe ein.
§ IX Die Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel alle 2 Jahre statt. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mindestens 8 Wochen vor dem Versammlungstermin. Mitglieder, die eine E-Mail-Adresse angegeben haben, können auf diesem Wege eingeladen werden. Gleichzeitig wird die Einladung zur Mitgliederversammlung auf der Internet-Homepage publiziert.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand sie einberuft oder wenn mindestens 49% der Mitglieder die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen.
Die ordentliche Mitgliederversammlung hat vor allem die Aufgaben:
1. Genehmigung des Protokolls der letzten Versammlung;
2. Entgegennahme des Berichts des Vorstandes;
3. Entgegennahme des Berichts des Schrift- und Rechnungsführers;
4. Entgegennahme des Berichts des Rechnungsprüfers;
5. Abstimmung über Entlastung
6. Wahlen
Sonstige Tagesordnungspunkte werden aufgenommen, wenn sie spätestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Vorstand gemeldet worden sind oder von der Mitgliederversammlung mehrheitlich auf die Tagesordnung gesetzt wurden.
Die Mitgliederversammlung wählt einen Rechnungsprüfer, der nicht dem Vorstand angehört, und der seinen Bericht über die Rechnungs- und Kassenprüfung mündlich vorträgt und dem Schriftführer als Anlage zu dem Protokoll schriftlich übergibt.
3. Die Mitgliederversammlung zur Vorstandswahl wird frühestens 10 und spätestens 4 Wochen vor dem Ablauf der ordentlichen Amtszeit des Vorstandes einberufen und wählt den Vorstand aus den Reihen der Anwesenden und spätestens zwei Wochen vor der Versammlung vorgeschlagenen Mitgliedern, durch einfache Stimmenmehrheit.
4. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
5. In der Regel beschließt die Mitgliederversammlung durch Handzeichen.
6. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand kann Satzungsänderungen beschließen, wenn sie zum Eintrag ins Vereinsregister notwendig werden.
7. Anträge auf Änderung der Satzung müssen der Mitgliederversammlung 8 Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich bekannt gegeben werden.
8. Sämtliche Protokolle der Mitgliederversammlung sind von einem Vorstandsmitglied oder einem vom Vorstand bestimmten Schriftführer zu unterzeichnen.
§ X Auflösung des Vereins
Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an das SOS-Kinderdorf.
Verband Freier Psychotherapeuten und
Psychologischer Berater e. V.
München, November 2021