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Hypnosetherapeut

Angebliches Verbot der Bezeichnung "Hypnotherapeut"

um Unsicherheit und Verwirrung Einhalt zu gebieten, möchten wir zum angeblichen Verbot der Bezeichnung "Hypnotherapeut" Stellung nehmen. Vor kurzem verlautete die "Deutsche Gesellschaft für Hypnose e.V.", der Titel "Hypnosetherapeut" dürfe nur noch von Therapeuten verwendet werden, die approbierte ärztliche oder psychologische Psychotherapeuten seien und eine entsprechende Zusatzausbildung in Hypnosetherapie (bei der DGH) absolviert hätten. Dabei berief man sich auf den Justitiar der Bundespsychotherapeutenkammer und eine juristische Einschätzung des Sachverhaltes durch ihn. Und er wiederum bezog sich auf zwei Zivilprozesse, in denen es um unklare Titelführungen als "Familientherapeut" bzw. "Traumatherapeut" ging. Daraus wurde von ihm und der DGH abgeleitet, der Titelschutz aus dem Psychotherapeutengesetz für die Berufsbezeichnung "Psychotherapeut" ließe sich nun auch auf den Begriff "Hypnotherapeut" übertragen.

www.dgh-hypnose.de/aktuelles.html

Diese Pressemeldung verunsicherte viele unserer Mitglieder und einige Ausbildungsinstitute, die in vorauseilendem Gehorsam alle Betroffenen warnten, überhaupt noch als "Hypnotherapeut" oder "Hypnosetherapeut" zu werben. Aus unserer Sicht dient das Ganze dient aber wohl eher dazu, Claims abzustecken,. Ich habe sowohl bei der DGH wie bei der BPTK angefragt, aber von beiden kein konkretes Urteil genannt bekommen, das sich auf den "Hypnotherapeuten" bezieht. Und unser Verbandsjustitiar, RA Dr. Zeller, gibt uns folgenden Hinweis: "Die Bezeichnung "Hypnotherapeut" ist weder eine gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung noch als Marke eingetragen. Letzteres wäre wohl auch nicht möglich, da die Unterscheidungskraft fehlt und der Begriff für die Allgemeinheit freizuhalten ist.

Die BPTK will hier ganz offensichtlich den Begriff "Hypnosetherapeut" exklusiv für approbierte Ärzte und Psychologische Psychotherapeuten reservieren und HP's davon völlig ausschließen. Eine rechtliche Grundlage gibt es hierfür nicht. Ein Blick ins Gesetz (§1 HeilPrG) erleichtert bisweilen die Rechtsfindung. Auch der HP darf therapieren."

Wir haben in den vergangenen Jahren aber stets darauf hingewiesen, dass die Berufsbezeichnung eindeutig sein muss. D.h. für unsere Mitglieder, dass Sie sich klar als "Heilpraktiker für Psychotherapie" zu erkennen geben – und zwar an leicht erkennbarer und hervorgehobener Stelle auf allen Werbemedien (Visitenkarten, Flyer, Internetauftritten etc.). Damit ist sichergestellt, dass es keine Verwechslungen mit den approbierten Psychotherapeuten geben kann. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat in seinem Beschluss vom 07.02.2011 (Az: 8 LA 711101 A 16109) u.a. Folgendes ausgeführt: "Dabei ist zu berücksichtigen, dass der hierzu berufene Gesetzgeber für Inhaber einer auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkten Heilpraktikererlaubnis eine geschützte Berufsbezeichnung nicht bestimmt hat. Inhaber einer solchen beschränkten Heilpraktikererlaubnis müssen sich vielmehr - insbesondere im Spannungsfeld zwischen dem "Heilpraktiker" (§ 1 Abs. 3 Satz 2 HeilPrG) als Inhaber der uneingeschränkten Heilpraktikererlaubnis und dem approbierten "Psychologischen Psychotherapeuten" (§ 1 Abs. 1 Satz 1 PsychThG) - selbst für eine im Rechts- und Geschäftsverkehr zu verwendende Bezeichnung der von ihnen ausgeübten Tätigkeit entscheiden. Dies bedingt, dass es nicht nur eine richtige Bezeichnung für die von ihnen ausgeübte Tätigkeit gibt und die Erlaubnisinhaber auch nicht an Empfehlungen der Verwaltung für als geeignet erachtete Bezeichnungen gebunden sind … Der Rechts- und Geschäftsverkehr muss sich vielmehr auf verschiedene, unter Umständen auch zahlreiche verschiedene (zulässige) Bezeichnungen einstellen…. Gegen eine Irreführung durch die Verwendung der Bezeichnung "Heilpraktiker für Psychotherapie" spricht auch, dass Inhabern einer Erlaubnis, die Heilkunde ohne Bestallung beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie auszuüben, die Verwendung der Bezeichnung "Heilpraktiker für Psychotherapie" oder nahezu gleicher Bezeichnungen von Aufsichtsbehörden ausdrücklich empfohlen worden ist… Auch in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Irreführung im Sinne des § 5 UWG wiederholt verneint worden."

Als qualifizierte Hypnotherapeuten haben Sie aus unserer Sicht also zwei Möglichkeiten, werbend darauf aufmerksam zu machen. Z.B. entweder so
Max Mustermann
Heilpraktiker für Psychotherapie
Hypnotherapeut und Familientherapeut

oder so:

Max Mustermann
Heilpraktiker für Psychotherapie
- Hypnotherapie
- Familientherapie


Durch solch eindeutige Kennzeichnung dürften Sie rechtlich auf der sicheren Seite sein. Falls Sie doch irgendwelche Abmahnschreiben erhalten sollten, wenden Sie sich gleich an uns, bevor Sie irgendeine Unterlassungserklärung unterzeichnen!

In diesem Sinne ein gutes Neues Jahr

Ihr Dr. Werner Weishaupt