Hypnosetherapeut
Angebliches Verbot der Bezeichnung "Hypnotherapeut"
um Unsicherheit und Verwirrung Einhalt zu gebieten, möchten wir zum angeblichen
Verbot der Bezeichnung "Hypnotherapeut" Stellung nehmen.
Vor kurzem verlautete die "Deutsche Gesellschaft für Hypnose e.V.", der Titel
"Hypnosetherapeut" dürfe nur noch von Therapeuten verwendet werden, die
approbierte ärztliche oder psychologische Psychotherapeuten seien und eine
entsprechende Zusatzausbildung in Hypnosetherapie (bei der DGH) absolviert
hätten. Dabei berief man sich auf den Justitiar der
Bundespsychotherapeutenkammer und eine juristische Einschätzung des
Sachverhaltes durch ihn. Und er wiederum bezog sich auf zwei Zivilprozesse, in
denen es um unklare Titelführungen als "Familientherapeut" bzw. "Traumatherapeut"
ging. Daraus wurde von ihm und der DGH abgeleitet, der Titelschutz aus dem
Psychotherapeutengesetz für die Berufsbezeichnung "Psychotherapeut" ließe sich
nun auch auf den Begriff "Hypnotherapeut" übertragen.
www.dgh-hypnose.de/aktuelles.html
Diese Pressemeldung verunsicherte viele unserer Mitglieder und einige
Ausbildungsinstitute, die in vorauseilendem Gehorsam alle Betroffenen warnten,
überhaupt noch als "Hypnotherapeut" oder "Hypnosetherapeut" zu werben.
Aus unserer Sicht dient das Ganze dient aber wohl eher dazu, Claims abzustecken,.
Ich habe sowohl bei der DGH wie bei der BPTK angefragt, aber von beiden kein
konkretes Urteil genannt bekommen, das sich auf den "Hypnotherapeuten" bezieht.
Und unser Verbandsjustitiar, RA Dr. Zeller, gibt uns folgenden Hinweis:
"Die Bezeichnung "Hypnotherapeut" ist weder eine gesetzlich geschützte
Berufsbezeichnung noch als Marke eingetragen. Letzteres wäre wohl auch nicht
möglich, da die Unterscheidungskraft fehlt und der Begriff für die Allgemeinheit
freizuhalten ist.
Die BPTK will hier ganz offensichtlich den Begriff "Hypnosetherapeut" exklusiv für
approbierte Ärzte und Psychologische Psychotherapeuten reservieren und HP's
davon völlig ausschließen. Eine rechtliche Grundlage gibt es hierfür nicht. Ein Blick
ins Gesetz (§1 HeilPrG) erleichtert bisweilen die Rechtsfindung. Auch der HP darf
therapieren."
Wir haben in den vergangenen Jahren aber stets darauf hingewiesen, dass die
Berufsbezeichnung eindeutig sein muss. D.h. für unsere Mitglieder, dass Sie
sich klar als "Heilpraktiker für Psychotherapie" zu erkennen geben – und zwar
an leicht erkennbarer und hervorgehobener Stelle auf allen Werbemedien
(Visitenkarten, Flyer, Internetauftritten etc.). Damit ist sichergestellt, dass es
keine Verwechslungen mit den approbierten Psychotherapeuten geben kann.
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat in seinem Beschluss vom 07.02.2011 (Az:
8 LA 711101 A 16109) u.a. Folgendes ausgeführt: "Dabei ist zu berücksichtigen, dass
der hierzu berufene Gesetzgeber für Inhaber einer auf das Gebiet der
Psychotherapie beschränkten Heilpraktikererlaubnis eine geschützte
Berufsbezeichnung nicht bestimmt hat. Inhaber einer solchen beschränkten
Heilpraktikererlaubnis müssen sich vielmehr - insbesondere im Spannungsfeld
zwischen dem "Heilpraktiker" (§ 1 Abs. 3 Satz 2 HeilPrG) als Inhaber der
uneingeschränkten Heilpraktikererlaubnis und dem approbierten "Psychologischen
Psychotherapeuten" (§ 1 Abs. 1 Satz 1 PsychThG) - selbst für eine im Rechts- und
Geschäftsverkehr zu verwendende Bezeichnung der von ihnen ausgeübten Tätigkeit
entscheiden. Dies bedingt, dass es nicht nur eine richtige Bezeichnung für die von
ihnen ausgeübte Tätigkeit gibt und die Erlaubnisinhaber auch nicht an Empfehlungen
der Verwaltung für als geeignet erachtete Bezeichnungen gebunden sind …
Der Rechts- und Geschäftsverkehr muss sich vielmehr auf verschiedene, unter
Umständen auch zahlreiche verschiedene (zulässige) Bezeichnungen einstellen….
Gegen eine Irreführung durch die Verwendung der Bezeichnung "Heilpraktiker für
Psychotherapie" spricht auch, dass Inhabern einer Erlaubnis, die Heilkunde ohne
Bestallung beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie auszuüben, die
Verwendung der Bezeichnung "Heilpraktiker für Psychotherapie" oder nahezu
gleicher Bezeichnungen von Aufsichtsbehörden ausdrücklich empfohlen worden ist…
Auch in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Irreführung im Sinne des § 5
UWG wiederholt verneint worden."
Als qualifizierte Hypnotherapeuten haben Sie aus unserer Sicht also zwei
Möglichkeiten, werbend darauf aufmerksam zu machen. Z.B. entweder so
Max Mustermann
Heilpraktiker für Psychotherapie
Hypnotherapeut und Familientherapeut
oder so:
Max Mustermann
Heilpraktiker für Psychotherapie
- Hypnotherapie
- Familientherapie
Durch solch eindeutige Kennzeichnung dürften Sie rechtlich auf der sicheren Seite
sein. Falls Sie doch irgendwelche Abmahnschreiben erhalten sollten, wenden Sie
sich gleich an uns, bevor Sie irgendeine Unterlassungserklärung unterzeichnen!
In diesem Sinne ein gutes Neues Jahr
Ihr Dr. Werner Weishaupt