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Rechtsfragen - aktuell beantwortet

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oberhauser-1 von RA Dr. jur. Anette Oberhauser
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass Frau Dr. Oberhausen im VFP-Rechtsforum nur Fragen von allgemeinem Mitgliederinteresse beantworten kann.
Bei individuellen Problemen wenden Sie sich bitte direkt an sie:

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Anwendung von Bachblüten und homöopathischen Mitteln durch den Heilpraktiker für Psychotherapie

Heute möchten wir nach Lektüre der Zeitschrift "Naturheilkunde 2008", Seite 279 ff. dem Verbandsorgan der UDH (Union Deutscher Heilpraktiker) noch einmal zu der Verwendungsmöglichkeit von Bachblüten und Homöopathika durch den Heilpraktikern für Psychotherapie berichten:

In dem zitierten Artikel gibt der Verfasser wieder, dass der HP-Psy. keine Homöopathie und keine Bachblüten anwenden dürfe, denn diese seien auch für körperliche Symptome gedacht, was eine Anamnese erfordere. Diese wiederum erfordere Erkenntnisse in Pathologie und Pathogenese. Daher erlaube auch das Heilpraktikergesetz keine medizinische Heilbehandlung.

Darüber hinaus sei der Heilpraktiker für Psychotherapie nur ein Konstrukt der Rechtsprechung und als solches vom Gesetz nicht vorgesehen. Daher sei von jeher die Tätigkeit des Heilpraktikers für Psychotherapie abzugrenzen von der medizinischen Therapie, welche nach Ansicht des Autors im Medikamentenbereich beginne. Das Verordnen von Bachblüten und Homöopathika sei daher dem "medizinischen Heilpraktiker" vorbehalten.

Seiner Schlussfolgerung zufolge habe das Bundesverwaltungsgericht in der damals bahnbrechenden Entscheidung, in der HPPsy. überhaupt aus der Taufe gehoben wurde, entschieden, dass die Anwendung von Medikamenten durch den HP-Psy. nicht vorgesehen sei. Der Autor folgert dies daraus, dass Kenntnisse über somatische Krankheitsbilder und Diagnostik erforderlich seien.

Im Kern ist dies eine vertretbare Ansicht, sie ist jedoch nicht neu und auch nicht zwingend. Ein ähnliches Bild ergibt sich auch aus der Analyse älterer und neuerer Rechtsprechung, die auch stets auf die objektive Gefährlichkeit und auf die Invasivität einer Methode abgestellt hat.

Zum einen wird hier nicht der Unterschied zwischen Empfehlung und Therapie/Verordnung eines homöopathischen oder Bachblütenpräparats beachtet. Der Unterschied zwischen Empfehlung und Verordnung, der dem Patienten jeweils klar zu erläutern ist, ist jedoch ein tiefgreifender:

Die Empfehlung lässt dem Patienten insoweit Wahlfreiheit, die Verordnung eher nicht. Solchen muss der Patient folgen, will er einen Therapieerfolg nicht gefährden. Bei der Empfehlung ist er völlig frei, aufgrund seiner eigenen Überzeugungen, tätig zu werden. Es ist von daher sachgerecht, wenn die Fachministerien in den meisten Bundesländern eine Empfehlung von Bachblüten dulden bzw. erlauben. Dazu gehören folgende Länder:
Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland Schleswig-Holstein, Thüringen

Stellvertretend sei hier die "Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz" zitiert, die uns – dem VFP – in einem Schreiben am 15.10.2007 bestätigte, dass seitens dieser Berliner Behörde "keine Bedenken bestehen, wenn Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker – eingeschränkt auf Psychotherapie – Arzneimittel verordnen, die nicht verschreibungspflichtig nach dem Arzneimittelgesetz sind". Allerdings muss, und das versteht sich von selbst, "die Verordnung der Arzneimittel der Einschränkung der Heilpraktikererlaubnis entsprechen". Das bedeutet, dass auch die Heilpraktiker für Psychotherapie im Bundesland Berlin ihren Patienten z.B. Bachblüten, homöopathische oder pflanzliche Arzneimittel verordnen dürfen – sofern sie nicht verschreibungspflichtig sind (wie ein Großteil der klassischen Psychopharmaka) und sofern sie auf Psyche, Erleben und Verhalten einwirken bzw. in die psychotherapeutische Behandlung einbezogen sind.

Insgesamt scheint der Autor des UDHVerbandsorgans sich mit dem System der Bachblüten nicht eingehend auseinandergesetzt zu haben: Gerade bei Bachblüten ist es auch möglich, ohne Anwendung der Essenz mit Affirmationen, Gesprächen über Gemütszustände und anderen Empfehlungen zu arbeiten, die es oftmals ermöglichen, dass die Essenz gar nicht eingenommen werden muss. Zudem gibt es im Bachblütenbereich inzwischen eine Vielzahl von Generikaprodukten, die rechtlich keine Arzneimittel sind. Auf diese Beratungs- und Empfehlungsmöglichkeiten können auch die Kolleginnen und Kollegen zurückgreifen, die z.B. in Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Sachsen oder Sachsen-Anhalt oder leben.

Im Ergebnis sieht der Autor es wohl richtig, dass der Einsatz von Medikamenten grundsätzlich dem medizinischen Heilpraktiker vorbehalten ist. Wenn allerdings Fachministerien und Behörden unserer Umfrageergebnisse zufolge schon bestätigt haben, dass in den meisten Bundesländern Bachblütenund Homöopathika-Therapie durch den HPPsy. geduldet wird, so können dies unserer Mitglieder für sich durchaus sorgsam nutzen – zumal die Bachblüten gerade für die Behandlung von Seelenzuständen entwickelt worden sind.


Abmahnungen über fehlende Fax-Nummer sind nur Bluff!

Als Bluff stellte sich jetzt eine Abmahnung heraus, die einses unserer Mitglieder erhielt. Angeblich fehlte in ihrem Internet- Impressum die Angabe der Fax-Nummer. Dafür sollte sie 180,- € Abmahngebühr zahlen. Ihr Hinweis, sie besitze gar kein Fax, wurde von den Absendern mit dem Argument verworfen, dann müsse sie an entsprechender Stelle ihres Impressums die Angabe einfügen "Fax: nicht eingerichtet."

Eine Prüfung dieses Falles durch Frau Dr. Oberhauser ergab: "Die Faxnummer ist zwar in § 6 Teledienstgesetz aufgezählt, jedoch nur als denkbare Ordnungswidrigkeit. Von der Pflicht zu benennen, es sei nicht vorhanden, sagt das Teledienstgesetz nichts. Obwohl viele die Impressumspflicht zu Abmahnungen benutzt haben, ist inzwischen geklärt, dass eine Abmahnung nicht stattfinden kann, da fehlende Angaben keinen Wettbewerbsvorteil und keine arktverwirrungsschaden verursachen."

Also: nicht bluffen lassen!!!