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Fördermittel für Existenzgründer

2010-01-Foerder1

Erwartungsvoll und in angenehmer Anspannung beschäftigen Sie sich seit geraumer Zeit mit Ihrem großen Ziel: der Gründung der eigenen Praxis.

Üben Sie sich in Geduld und warten den richtigen Zeitpunkt ab. Aber: Verpassen Sie ihn auch nicht! Dies gilt vor allem hinsichtlich der Fördermittel.

Die Fördermittellandschaft in Deutschland ist sehr groß, vielfältig, territorial und branchenspezifisch unterschiedlich. An dieser Stelle sollen Fördermittel speziell für die Existenzgründung betrachtet werden. Während Ihrer unternehmerischen Tätigkeit können weitere Mittel, z. B. für Personal, bei Erweiterung, im Technologie- und Energiebereich und zahlreiche weitere Felder für Sie zutreffend sein.

Grundsätzlich ist erst einmal zu unterscheiden zwischen laufenden Leistungen und einmaligen Leistungen. Eine laufende Leistung ist eine kontinuierliche – meist monatliche – Zahlung über einen bestimmten Zeitraum hinweg. Eine einmalige Leistung wird aufgrund eines besonderen Erfordernises in einer Auszahlung erbracht.

Auch ist generell zu unterscheiden, ob es sich um einen Zuschuss – also „geschenktes Geld“ oder um ein Darlehen handelt, welches wie ein Kredit in Raten zurückzuzahlen ist.

Grundsätzlich ist zu beachten: Erst Antragstellung – dann Gründung bzw. Investition!

Bei einigen Förderungen müssen Sie sogar den Bescheid der zuständigen Bank oder Behörde abwarten. Also planen Sie Zeit ein!

Auch wenn es kein angenehmer Zustand ist, arbeitslos zu sein, ist es wiederum günstig aus der Arbeitslosigkeit heraus zu gründen. Achtung: Das sollte niemals der einzige Beweggrund sein! Wichtig ist, dass der Inhalt Ihrer selbstständigen freiberuflichen Tätigkeit das ist, was Sie aus innerster Überzeugung schon immer tun wollten.

Nutzen Sie also den Fall, dass Rationalisierungen in Ihrem Betrieb anstehen oder Sie nach Ihrer Elternzeit wieder ins Berufsleben einsteigen wollen, zu Ihrem Vorteil! Melden Sie sich unbedingt erst bei Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos, sodass Sie im System erfasst werden. Das ist Voraussetzung, um eine der folgenden laufenden Zahlungen zu erhalten:

1. Gründungszuschuss

Voraussetzungen: Den Gründungszuschuss können alle beantragen, die aus „normaler“ Arbeitslosigkeit gründen, also ALG I von der Agentur für Arbeit erhalten. Grundvoraussetzung ist, dass Sie beabsichtigen, Ihre Selbständigkeit im Haupterwerb auszuüben. Achtung! Ein weiteres Kriterium ist, dass sie noch mindestens 90 Tage Anspruch auf ALG I haben. Diese 90 Tage zählen ab dem Tag der Gründung, d. h. im Fall des Freiberuflers ab der Meldung beim Finanzamt bzw. der Gewerbeanmeldung für andere Selbstständige. Des Weiteren müssen Sie im Vorfeld einen Businessplan ausgearbeitet und einer so genannten „fachkundigen Stelle“ vorgelegt haben. Diese bescheinigt Ihnen die Tragfähigkeit Ihres Konzeptes. Das heißt zum einen, dass Sie mit Ihrer Selbstständigkeit in absehbarer Zukunft so hohe Einnahmen haben, dass Sie davon leben und Ihre Sozialversicherung zahlen können. Zum anderen, dass Sie die notwendigen fachlichen und kaufmännischen Kenntnisse haben. Zum Nachweis der kaufmännischen Kenntnisse müssen Sie u. U. einen Existenzgründerkurs (dauert derzeit 4 Tage) belegen.

Zum Businessplan und dem weiteren Prozedere kommen wir in der nächsten Folge.

Was wird gezahlt?

Die Leistung dient zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Gründungsphase und zur sozialen Absicherung. Daher wird Ihnen unverändert der Betrag Ihres bisherigen Arbeitslosengeldes weitergezahlt zuzüglich pauschal 300 Euro zur Absicherung Ihrer Sozialversicherung. Die Leistung wird grundsätzlich 9 Monate gewährt (Rechtsanspruch). Danach kann auf Antrag die Pauschale von 300 Euro für weitere 6 Monate gewährt werden (Kannbestimmung). Es handelt sich hier um einen Zuschuss, d. h., Sie müssen das Geld nicht zurückzahlen.

2. Einstiegsgeld

Voraussetzungen: Einstiegsgeld wird Gründern in ALG II – Bezug (Hartz 4) gewährt. Auch hier ist Bedingung, dass die Selbstständigkeit im Haupterwerb ausgeübt wird. Durch den Gesetzgeber ist zwar keine Stellungnahme zur Tragfähigkeit des Konzeptes vorgeschrieben, wird jedoch häufig im Rahmen der Eingliederungsvereinbarung verlangt.

Was wird gezahlt?

Es handelt sich hier um eine Ermessensleistung im Rahmen der Eingliederungsvereinbarung. Die Regelförderung beträgt 50% der Regelleistung (z. zt. 359 Euro für Single/323 Euro für jeden erwachsenen Partner einer Bedarfsgemeinschaft). Der Zuschuss selbst kann nicht zur Beendigung der Hilfebedürftigkeit führen. Berechnungsbeispiel s. rechte Seite.

3. ESF Existenzgründungszuschuss

Voraussetzungen: Dieser Zuschuss greift für Gründer, die weder Unterstützung nach SGB III (Gründungszuschuss) noch nach SGB II (Einstiegsgeld) erhalten. Grundsätzliche Voraussetzung ist hier, dass Sie einen sogenannten Negativbescheid der Agentur für Arbeit und der ARGE vorlegen.

Vielleicht fragen Sie sich jetzt: Wer kann diesen Zuschuss erhalten?

Zum Beispiel exmatrikulierte Studenten, die sich noch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld erarbeitet haben. Oder Frauen (natürlich auch Männer), die sich längere Zeit der Kindererziehung gewidmet haben. Diese haben i. d. R. keinen Anspruch auf ALG I und bei entsprechendem Einkommen des Partners auch keinen Anspruch auf ALG II.

Für die Beantragung ist zwingend eine Stellungnahme zur Tragfähigkeit erforderlich.

Beantragt wird der Zuschuss i. d. R. über die Landesbank Ihres Bundeslandes. Rechnen Sie mit einer relativ langen Bearbeitungszeit (ca. 4 bis 8 Wochen sollten Sie einplanen). Erst wenn Sie die Bestätigung Ihrer Landesbank haben, können sie Ihre Tätigkeit anmelden. Sonst verfällt die Förderung komplett. Es ist ratsam, sich für diese Beantragung einen Gründungsberater zu suchen.

Was wird gezahlt?

Es können bis zu 1.000 Euro monatlich für die ersten 9 Monate und für weitere 6 Monate 500 Euro ausgereicht werden. Der maximale Zuschuss (geschenktes Geld) beträgt 12.000 Euro. Diese Variante ist also für den einen oder anderen wesentlich lukrativer als die beiden erstgenannten. Sie können sich die Art und Weise der Förderung aber nicht aussuchen! ESF-Mittel werden immer nachrangig vergeben, d. h. nur in dem Fall, wenn Sie von der Agentur für Arbeit und von der ARGE keine Unterstützung erhalten.

Einmalige Leistungen: Zuschüsse und Darlehen für Investitionen

Bevor Sie sich auf den Weg zu Ihrer Hausbank begeben, recherchieren Sie, ob es für Sie günstige Darlehen oder mit Zuschüssen kombinierte Darlehen gibt.

Als günstige Darlehen könnten sich z. B. das KfW-StartGeld erweisen. Gerade hier gibt es zahlreiche regionale Angebote, z. B. „BerlinStart“ der Investitionsbank Berlin, Starthilfe für Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein, Mikro-Darlehen für Sachsen oder Mecklenburg-Vorpommern. Zusätzlich gibt es private Träger, die vom Deutschen Mikrofinanz-Institut akkreditiert sind und Kleinstkredite ausreichen.

Zusätzlich gibt es verschiedene länderbezogene, regionale oder branchenspezifische Fördermöglichkeiten. Über diese können sehr lukrative Projekte realisiert werden. Genannt werden sollte z. B. die Förderung von Frauen im ländlichen Raum. Über diese Förderung erhalten Gründerinnen oder Unternehmerinnen bis zu 5.000 Euro einmalig für Investitionen „geschenkt“.

Voraussetzung ist natürlich, dass Sie im speziellen Territorium gründen, das Unternehmen als tragfähig beurteilt wird und entsprechende Mittel vorhanden sind, denn es handelt sich um einen Fördertopf und noch einiges mehr. In manchen Bundesländern gibt es spezielle Gründergesellschaften, z. B. in Thüringen die GFAW, welche Beratungen und Förderungen anbieten.

Bei Förderungen haben wir mit raschen Änderungen zu rechnen. Das kann das Auslaufen bzw. den Neustart eines Fördermodells betreffen oder Änderungen in den Voraussetzungen, dem Territorium oder den Antragsberechtigten.

Es ist immer zu empfehlen: Lassen Sie sich von einem Gründungsspezialisten beraten! Akkreditierte Berater finden Sie im Internet unter „KfW-Beraterbank“. Ihre Investition wird sich gegenüber dem erzielten Vorteil in jedem Falle rechnen. Denn auch Beratung wird gefördert! Unter den entsprechenden Voraussetzungen kann Ihr Eigenanteil bis auf 10% des Beratungshonorars schrumpfen (s. Freie Psychotherapie 04/09).

Ich wünsche Ihnen einen guten Start in Ihre Selbstständigkeit!

Beispiel Einstiegsgeld:    Euro
Ihre BG (Betriebsgründung) hat einen festgestellten Bedarf von 1.150,--
Ihr Partner hat Einnahmen von    900,--
Sie haben Einnahmen aus einer geringfügigen Tätigkeit von    100,--
Fehlbetrag    150,--
d. h., Sie erhalten ALG II in Höhe von    150,--
Sie nehmen eine selbstständige Tätigkeit auf und beantragen Einstiegsgeld.
Im Falle der BG beträgt der halbe Regelsatz
   161,50
Die neue Rechnung scheint folgendermaßen auszusehen:
Ihr Partner hat Einnahmen von
   900,--
Sie haben Einnahmen aus einer geringfügigen Tätigkeit von    100,--
Einstiegsgeld    161,50
1.161,50
Es hat den Anschein, dass Sie jetzt keinen Anspruch auf ALG II mehr hätten. Falsch!
Das Einstiegsgeld wird zusätzlich zum festgestellten Bedarf gezahlt! Die Rechnung sollte jetzt wie folgt aussehen:
Ihr Partner hat Einnahmen von

    900,--

Sie haben Einnahmen aus einer geringfügigen Tätigkeit von     100,--
Sie erhalten ALG II in Höhe von     150,--
Festgestellter Bedarf Ihrer BG in Höhe von 1.150,--
Zusätzlich: Einstiegsgeld    161,50
1.311,--
Beachte: Die Gewährung von Einstiegsgeld selbst kann nicht zum Wegfall des ALG II führen. Das Einstiegsgeld wird nicht zur Berechnung des Grundbedarfs herangezogen, denn es handelt sich um einen Zuschuss zum ALG II.
Allerdings ist die Gewährung und Bemessung eine Ermessensleistung im Rahmen der Eingliederungsvereinbarung. Der hier angegebene Betrag halbe Regelsatz) ist ein Richtwert. Die konkrete Leistung kann je nach Dauer der Arbeitslosigkeit und Situation in der „Bedarfsgemeinschaft“ abweichen. In der Regel wird das Einstiegsgeld für 12 Monate gewährt. Für weitere 12 Monate ist eine degressiv fallende Unterstützung möglich.
Gründer und Unternehmer im Hartz-4-Bezug können sogar bei der ARGE ein Darlehen oder einen Zuschuss für ihr Unternehmen beantragen. Gefördert werden Sachleistungen, ohne die der Start in die Selbstständigkeit nicht möglich wäre (z. B. Praxisausstattung).
Es ist ratsam, einen Unternehmensberater (Akkreditierung durch KfW beachten!) zu Rate zu ziehen, der bereits Hartz-4-Empfänger betreut! Die Gesetzes- und Anspruchslage ist sehr differenziert und liegt oft im Ermessen des jeweiligen Bearbeiters. Oft ist das WAS, noch häufiger aber das WIE entscheidend! Ein Coach, der sich damit auskennt „ist Gold wert“, wird aber tatsächlich sehr günstig sein, denn Sie bezahlen nur 10% seines Honorars. Den Rest trägt der Staat (s. Freie Psychotherapie 04/09).

Eva Jakob Eva Jakob Jahrgang 1966. Diplompädagogin, Geprüfte psychologische Beraterin, Burnout-Beraterin. 14 Jahre Leitung eines eigenes Unternehmens, danach Industrie- und Handelskammer-Beratung von Selbstständigen zu Gründungs- und Rechtsfragen. Fasziniert von Psychologie in Arbeit und Management. Seit 2009 freiberufliche Unternehmensberaterin und Dozentin.
www.Unternehmensberatung-Chance.de
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