Heilpraktiker für Psychotherapie: völlig OK!
Amtsanmaßung heißt eigentlich der Vorgang, wenn Privatpersonen, Behörden oder deren Mitarbeiter die Bürger mit Auflagen zu beschweren versuchen, für die sie weder zuständig sind noch eine Rechtsgrundlage haben. Genau das aber ist in den letzten Jahren massenhaft geschehen, indem Gesundheitsämter und -ministerien in Zulassungsbescheiden zur Ausübung der Psychotherapie die Erwerber der Zulassungen dazu zwingen wollten, Titel zu führen wie „Kleiner Heilpraktiker“, „Heilpraktiker, eingeschränkt auf die Psychotherapie“ , „Heilpraktiker eingeschränkt auf die Psychotherapie nach dem Heilpraktikergesetz“ und andere Unsäglichkeiten. Ganz besonders penetrant waren dabei die dreisten Aktionen des Mainzer Heilpraktikers Pagel, der massenhaft Heilpraktiker für Psychotherapie bedrängte, diese Bezeichnung aufzugeben, ja nicht einmal „Heilpraktiker“ sollten sie sich nach Pagel nennen dürfen.
Demgegenüber hat der VFP, größter Berufsverband für die Freie Psychotherapie in Deutschland, gemeinsam mit den Paracelsus Schulen, als erstes Institut seit vielen Jahren aktiv in der Ausbildung der Heilpraktiker für Psychotherapie tätig, stets unbeirrt die Ansicht vertreten, dass die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker für Psychotherapie“ legitim ist und unbedenklich geführt werden darf. Alle Mitglieder wurden gewarnt, auf Pagel und Co hereinzufallen oder sich gar Abmahnungen zu unterwerfen. Die Stadt Salzgitter, von Pagel gedrängt, initiierte sogar ein Verfahren gegen Dr. Werner Weishaupt, den Präsidenten des VFP, und wollte ihm das Führen der Bezeichnung „Heilpraktiker für Psychotherapie“ verbieten.
Im Berufungsverfahren vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht gab dieses Dr. Weishaupt recht und begrenzte klar die Zuständigkeit der Gesundheitsbehörden. Sie haben nach Meinung des 8. Senats des OVG keine Legitimation, den Berufskollegen ganz bestimmte Benennungen vorzuschreiben. Die Stadt Salzgitter nahm daraufhin die Untersagungsverfügung von 2008 zurück.
Die Richter des OVG hatten sich äußerst intensiv mit der Frage der angemessenen Berufsbezeichnung auseinandergesetzt und in ihrem Beschluss vom 7. Februar 2011 erklärt, dass die Bezeichnung „Heilpraktiker für Psychotherapie“ nicht missverständlich ist und auch nicht gegen das Heilmittelwerbegesetz verstößt. Damit dürfte dieser Beschluss wichtigste Referenz für ähnliche Fragestellungen werden.
Zu lesen unter www.vfp.de
www.paracelsus.de
Eckhardt Martin