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Kinesiologie, Psychologische Beratung und Psychotherapie im Spannungsfeld rechtlicher Bestimmungen

2011-02-Recht1

Der Text dieses Artikels wurde entnommen aus: COMED (Fachmagazin für Complementärmedizin) 03/2011

fotolia©shoot4uViele Menschen lernen die beratende oder therapeutische Kinesiologie kennen und schätzen, weil sie ihnen oder ihren Kindern bei der Überwindung bestimmter Schwierigkeiten helfen konnte. Irgendwann besuchen sie dann entsprechende Ausbildungsseminare und sind von den Anwendungsmöglichkeiten dieser Methode noch mehr fasziniert. Voller Begeisterung legen sie dann in einer eigenen Praxis los – und übersehen ggf. wichtige gesetzliche Bestimmungen und Grenzen. Diese sollen hier aufgezeigt werden, damit sich jeder Kinesiologie-Anwender in einem rechtssicheren Rahmen bewegen kann.

In diesem Berufsfeld unterscheiden wir grundsätzlich zwischen heilkundlich und nichtheilkundlich Tätigen

Zur ersten Gruppe gehören die Allgemeinund Fachärzte, die ihre Ausbildung und Approbation nach den Bestimmungen des Arztrechtes bekommen. Weiterhin gehören dazu die Psychologischen Psychotherapeuten, deren Aus- und Weiterbildung im Psychotherapeutengesetz (PsychThG) von 1999 geregelt ist. Drittens gehören in diese Gruppe die Naturheilpraktiker und die Heilpraktiker für Psychotherapie, die nach den Bestimmungen des Heilpraktikergesetzes ihre Zulassung zur Ausübung der Heilkunde erhalten.

Zur zweiten Gruppe gehören die freien Berufe des Psychologischen Beraters, des Lebens- und Gesundheitsberaters, des Coachs, des Lern- und Erziehungsberaters und auch des Beratenden Kinesiologen. Ihre Rechtslegitimation ergibt sich nicht nur aus Art. 12 unseres Grundgesetzes, das die Freiheit der Berufswahl und Berufsausübung garantiert, sondern auch aus § 1 Abs. 3 des PsychThG, in dem die Psychologische Beratung als Tätigkeit außerhalb der Heilkunde definiert wird: „Zur Ausübung von Psychotherapie gehören nicht psychologische Tätigkeiten, die die Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte oder sonstige Zwecke außerhalb der Heilkunde zum Gegenstand haben.“

Demgegenüber ist im Heilpraktikergesetz (§ 1 Abs. 2) festgelegt, was unter Ausübung der Heilkunde zu verstehen ist: „Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden beim Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.“

Dabei sind körperliche und seelische Leiden grundsätzlich gleichgestellt. Anlässlich von Streitfällen wurden in den letzten Jahrzehnten durch verschiedene Gerichte Kriterien entwickelt, wie diese Definition auszulegen ist. Danach liegt Ausübung der Heilkunde immer dann vor,

  • wenn für die vorgenommene Tätigkeit regelmäßig heilkundliche Kenntnisse erforderlich sind, sie also ohne medizinische Kenntnisse gar nicht auszuüben sind.
  • wenn dabei Gesundheitsgefahren entstehenkönnen, z. B. bei jeder Art von invasivem Vorgehen.
  • wenn dadurch die Gefahr entsteht, dass eine rechtzeitige und ordnungsgemäße ärztliche Untersuchung und Behandlung unterbleibt.
  • wenn durch die vorgenommenen Maßnahmen beim Klienten der Eindruck entsteht, es handele sich um ein heilkundliches Vorgehen.

Das bedeutet umgekehrt für den Psychologischen Berater oder Kinesiologischen Berater:

  • Er muss alles vermeiden, was den Eindruck erweckt, er sei heilend (= diagnostisch und therapeutisch) tätig und ersetze damit eine ärztliche Untersuchung und Behandlung!
  • Er sollte seine Klienten ausdrücklich und schriftlich darüber aufklären und sie eine entsprechende Klientenvereinbarung unterzeichnen lassen.
  • Er sollte ein klares eigenes Selbstverständnis entwickeln, nach dem Motto: „Ich bin kinesiologischer Begleiter oder Trainer meiner Klienten auf ihrem Lebensweg und unterstütze sie in ihren Fähigkeiten.“ Und nicht: „Eigentlich kann ich und bin ich viel mehr und heile euch trotzdem und gebe euch die Klientenvereinbarung nur zur rein rechtlichen Absicherung!“

Während Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten und Heilpraktiker die Klinische Kinesiologie im Rahmen ihrer jeweiligen Heilbehandlung anwenden können, nutzen alle anderen beruflichen Anwender die Praktische Kinesiologie im Rahmen der Lebensberatung. Was heißt das? Sie benutzen das Instrument „Muskeltest“ gerade nicht zur Diagnose von Krankheiten, Körperzuständen oder seelischen Leiden, sondern ausschließlich als Biofeedback-Anzeige in Bezug auf

  • die Unterscheidung von „Lebensförderlichem“ und „Lebensfeindlichem“
  • den Entwicklungsstand eines Klienten
  • emotionale Zustände und Überzeugungen
  • Lernblockaden und Lernschwächen
  • Beziehungsmuster in Partnerschaft und Familie
  • die Analyse allg. Stressfaktoren usw.

Daraus ergibt sich eine ganze Reihe von erlaubten Anwendungsmöglichkeiten, die prinzipiell außerhalb der Heilkunde liegen:

  • Lernberatung und Lernförderung
  • Schulung der Eigenverantwortlichkeit
  • Stressbewältigung und Entspannung
  • Motivationsklärung und Leistungsoptimierung
  • Entfaltung von Kreativität und Selbstausdruck
  • Selbsterfahrung und Persönlichkeitsbildung
  • Körperwahrnehmung und innere Achtsamkeit
  • Eigenbalance und emotionale Ausgeglichenheit
  • Konfliktbewältigung und Selbstmanagement
  • Gesundheitstraining und Gesundheitsbildung
  • Gesunde Ernährung und gesunde Lebensführung
  • Fitness, Wellness, Lebensglück

Allgemeine Lebenserfahrung und ein paar kinesiologische Kurse reichen allerdings nicht aus, um in diesem Berufsfeld verantwortlich zu arbeiten

Deshalb hat der Europäische Verband für Kinesiologie umfangreiche Ausbildungsordnungen geschaffen, die klare Orientierung geben und das nötige Hintergrundwissen und Handwerkszeug vermitteln, um in den folgenden Bereichen tätig werden zu können:

  • Partnerschafts- und Eheberatung, Beratung bei Beziehungskrisen und -konflikten, Hilfe bei der Gestaltung des Miteinanders auf den verschiedenen Ebenen der Intimität: von der partnerschaftlichen Arbeitsteilung bis zur harmonischen Sexualität
  • Unterstützung bei der Auseinandersetzung mit der Herkunftsfamilie und für das Zusammenleben der Generationen, bei der Klärung verwandtschaftlicher Beziehungen („meine Familie – deine Familie”) usw.
  • Trennungs- und Scheidungsberatung im Sinne von Mediation (nicht im juristischen Sinne), Begleitung bei einem geordneten „Auseinandergehen”, ggf. Unterstützung bei der Wahrnehmung der Verantwortung für die Kinder („gemeinsame Elternschaft”)
  • Erziehungs- und Familienberatung zur Verbesserung des Zusammenlebens, vor allem in schwierigen Lebensphasen oder besonderen Belastungssituationen wie z. B. bei chronisch kranken oder behinderten Familienmitgliedern, bei familiären Umbrüchen, bei „Patchwork-Familien” usw.
  • Beratung bei Arbeits- und Leistungsstörungen – auch im schulischen Bereich, Konzentrations-/Entspannungs-/Prüfungstraining
  • Beratung bei Selbstwertproblematik oder sonstigen persönlichen Schwierigkeiten, bei Reifungskrisen, existentiellen Unsicherheiten, Lebens- und Sinnfragen
  • Beratung bei Schwierigkeiten im Beruf, insbesondere bei beruflichen Belastungen, Veränderungen und Entscheidungen, bei Mobbing, Outplacement usw.
  • Coaching und Training zur Verbesserung der beruflichen Leistung und Position und zur Entwicklung zwischenmenschlicher und sozialer Kompetenz
  • Gesundheitsberatung zur Umstellung auf eine gesunde Ernährung, Entspannung, Bewegung, Lebensführung insgesamt
  • Unterstützung bei Selbsterfahrungs- und Selbstfindungsprozessen, bei der Entfaltung kreativer Fähigkeiten und Begabungen, bei der Entwicklung neuer Interessen und Ressourcen, beim Erschließen spiritueller Wege und Dimensionen
  • Unterweisung von Selbsthilfetechniken in den Bereichen Psychohygiene und geistige Schulung, Entspannungs- und Meditationsverfahren bis hin zu körperbezogenen Methoden wie z. B. Yoga, Shiatsu, Akupressur – und zwar sowohl für einzelne Schüler oder Teilnehmer wie für Gruppen.

Der Heilpraktiker für Psychotherapie

Beim Heilpraktiker für Psychotherapie liegt insofern eine Besonderheit vor, als seine Zulassung zur Ausübung der Heilkunde eben auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkt ist. Das heißt, er darf sich um alle jene neurotischen und psychosomatischen Störungen kümmern, die nicht wegen ihrer Art oder Schwere ein psychiatrisches Eingreifen erfordern.

Die Behandlungsgrenzen des Heilpraktikers sind erreicht bei

  • • allen psychischen Erkrankungen, die vorwiegend organische Ursachen oder Komplikationen haben oder nach dem Stand der Wissenschaft medikamentös behandelt werden müssen (nach ICD-10):
    – (Hirn-)organische Psychosen (F0)
    – Substanzinduzierte Psychosen (F1)
    – Schizophrene und wahnhafte Störungen (F2)
    – Affektive Störungen/Depressionen (F3)

Bei allen organischen und psychosomatischen Erkrankungen ist der Heilpraktiker für Psychotherapie – genauso wie der Psychologische Psychotherapeut – entsprechend seiner allgemeinen Sorgfaltspflicht sowie nach den Bestimmungen des PsychThG pflichtet, seine Patienten vor Beginn einer Psychotherapie zur ärztlichen Abklärung zu schicken. Das heißt, er fragt den Patienten ganz konkret: „Waren Sie wegen dieser Erkrankung schon beim Arzt?“ Falls „ja“, notiert er sich am besten den Namen des behandelnden Arztes und den Befund in seiner Patientenkartei. Falls „nein“, gibt er die klare Auskunft: „Ich kann und darf Sie erst weiterbehandeln, wenn das geschehen ist.“ Dann vereinbart er einen Folgetermin mit dem Patienten nach dessen Arztbesuch.

In der Praxis ist jedoch viel häufiger zu erleben, dass die Patienten des Heilpraktikers für Psychotherapie schon eine Ärzte- Odyssee hinter sich haben, bevor sie dann auf mögliche seelische Hintergründe für ihre Beschwerden aufmerksam werden und bereit sind, sich diesen zu stellen.

Hinweise zur Werbung nach dem HWG

Zum Schutz der Patienten bestimmt das Heilmittelwerbegesetz (HWG) besondere Einschränkungen für die Werbung auf dem Gebiet der Heilkunde, auf die abschließend auch noch kurz hingewiesen sein soll.

Nach § 12 HWG ist Werbung generell nicht erlaubt für die Behandlung von

  • Infektionskrankheiten (nach Inf.SchutzG)
  • Suchtkrankheiten (ausgenommen Nikotin)
  • Bösartigen Neubildungen
  • Komplikationen der Schwangerschaft, der Geburt und des Wochenbettes

Weiterhin ist es nach dem HWG nicht gestattet:

  • Heil- oder Erfolgsversprechen zu geben (§ 3 HWG)
  • mit Krankengeschichten, Gutachten, Dankoder Empfehlungsschreiben zu werben
  • in der Werbung fremd- und fachsprachliche Begriffe zu verwenden. Dazu gehört – Achtung(!) – auch noch der Begriff „Kinesiologie“. Er ist entsprechend kurz zu erläutern, z. B. als „Bewegungslehre“ oder „Methode zur Bewegungsförderung“ o. Ä.

Der Psychologische/Kinesiologische Berater wiederum verwendet keine(!) diagnostischen Krankheitsbegriffe

Er spricht gerade nicht von „Ängsten“, „Zwängen“, „Psychosomatischen Störungen“ usw., sondern ausschließlich positiv von Möglichkeiten, den Lebensmut zu stärken, mehr Selbstsicherheit zu gewinnen, den persönlichen Spielraum zu erweitern und die eigene Gesundheit zu stärken. Nur so bleibt er sich und seinem nichtheilkundlichen Arbeitsgebiet treu und ist vor Abmahnungen durch Mitbewerber oder Gesundheitsämter geschützt.

Dr. paed. Werner Weishaupt Dr. paed. Werner Weishaupt
Dozent, Heilpraktiker für Psychotherapie und Kinesiologie, Leiter der „Praxis im Zentrum für Psychotherapie und Kinesiologie” in Salzgitter. In seiner therapeutischen Tätigkeit liegt der Schwerpunkt in der Psychosomatischen Kinesiologie für Erwachsene und Kinder sowie in der Gruppenarbeit und der Supervision.
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