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Auch Teilzeitgründungen möglich - Auszug aus dem neuen VFP-Praxis-Leitfaden

Praxisarten und Kooperationsformen

I. DAS EINZELUNTERNEHMEN

Für Heilberufe und beratende Berufsgruppen ist die Betätigung als Einzelunternehmer nicht nur in der Gründungsphase typisch, obwohl auch andere Niederlassungsarten denkbar sind:

1. PB Niederlassungsarten in der Psychologischen Beratung
Niederlassungen im nicht heilkundlichen Bereich können neben dem Einzelunternehmen auch Arbeitsgemeinschaften sein, gewerbliche Kooperationsformen und ebenso als eingetragener Verein geführt werden, unter Umständen sogar mit der steuerbegünstigten Gemeinnützigkeit, was sehr oft im psychosozialen Bereich der Initiativen gewählt wird. Auch die Gründung einer GmbH, sogar als gemeinnützige GmbH mit beschränkter Haftung, kann für Ihren Fall von Vorteil sein.

2. PsyHP: Niederlassung als Einzelpraxis
Die Vor- und Nachteile sind offensichtlich, da Alleinverantwortung sowohl in der freien Zeiteinteilung, freien Wahl der Zielgruppe, Praxiseinrichtung, Praxisführung, alleinigem Gewinn natürlich auch ein Alleinsein als Praxisbetreiber bei Krankheit, Urlaub, Schwierigkeiten bzw. Betriebsblindheit bedingt. Hilfestellungen, Supervision, Vertretungen oder Erfahrungsaustausch müssen immer außerhalb geholt werden.

Steuerlich gesehen sind Sie als Praxisinhaber selbstständig in einem freien Beruf tätig und stehen als Einzelunternehmer auch mit Ihrem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten und den Erfolg oder Misserfolg Ihrer Praxis ein. Die für den PB möglichen Rechtsformen der GmbH und der gemeinnützigen GmbH sind dem PsyHP verschlossen, wie übrigens anderen Heilberufen auch. Da die GmbH durch ihre Rechtsform automatisch ein Gewerbe darstellt.

3. Kombinationspraxen: Die Teilzeitgründung
Wegen der soeben beschriebenen Nachteile der Einzelpraxis kann es sinnvoll sein, die Praxis noch mit einem oder mehreren Standbeinen zu flankieren. Zulässige Geschäftsideen wurden oben schon dargestellt – z.B. Angebote aus dem Wellnessbereich.

Eine Kombinationspraxis gibt es in zwei Formen: Als selbstständige Doppelqualifikation (z.B. Physiotherapie und Psychotherapie) und als Teilzeitgründung: Man behält zunächst noch eine Anstellung, bis die Praxis einen festen Patientenstamm aufgebaut hat.

In der Tat hat die Anstellung gerade in der Existenzgründungsphase viele Vorteile, beispielsweise, dass man wichtige Absicherungen für Krankheit und Alter noch aufrechterhalten kann, obwohl man schon selbstständig als Unternehmer tätig ist. Wann das (außer aus persönlichen Sicherheitserwägungen heraus) sinnvoll ist, erfahren Sie in den Kapiteln E) Steuern und Versicherungen (D II 1).

II. DIE LOSE KOOPERATION

Während verbindlichere Kooperationen (s. u.) die gesamte Berufstätigkeit betreffen, kann man sich auch beispielsweise nur zum Zwecke gemeinsamer Seminardurchführung oder gemeinsamer Werbung zusammenschließen. Da aber auch bei loser Kooperation zumindest vorübergehend eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) entsteht, sollte man darauf achten, dass das gemeinsame Auftreten und Werben nicht bei Kunden und anderen Dritten den Eindruck erweckt, man wolle auch finanziell füreinander einstehen.

1. Marketinggemeinschaft
Diese dient wie der Name schon sagt der Kostenteilung für gemeinsame Werbeaktionen (beispielsweise man teilt sich einen Messestand oder entwirft gemeinsam eine Broschüre). Ansonsten arbeitet jede(r) für sich, nur die Kosten für einen einheitlichen Werbeauftritt werden gemeinsam getragen. Hierbei handelt es sich um eine sehr lose Form der Bindung und kann daher ohne gravierende Nachteile auch formlos geschlossen werden. Erst dann, wenn man für mehrere Werbeaktionen zusammenarbeitet, sollte man über eine verbindlichere Vereinbarung nachdenken. Wichtig ist auch, dass die so entworfenen Aktionen nicht den Eindruck erwecken, man arbeite auch sonst zusammen. Es entsteht dann nämlich die Gefahr, dass man aus Gründen des äußeren Anscheins (sog. Rechtsschein) füreinander einstehen muss, obwohl das nicht gedacht und gewünscht war. Geeignete Maßnahmen für eine Marketinggemeinschaft sind:
  • Ein Flyer informiert über eine Behandlungsmethode und wird anonymisiert
  • gedruckt. Die Mitglieder der Marketinggemeinschaft versehen diesen nur noch mit einem Praxisstempel
  • Die Mitglieder der Marketinggemeinschaft geben ein kommentiertes Adressverzeichnis heraus
  • Man teilt sich einen Messestand

2. Konsiliarverträge
Konsiliarverträge sind etwas verbindlicher als die Marketinggemeinschaft. Sie führen zwar noch nicht dazu, dass man für den wirtschaftlichen Erfolg des Anderen einstehen muss, beschreiben aber Befugnisse und Grenzen bei der Zusammenarbeit für Patienten. Grundkonstellation eines Konsiliarvertrages ist, dass eine Praxis B auf die Dienste einer Praxis A nicht verzichten möchte und trotzdem keine Haftung übernehmen möchte für Praxis A. (Vertragsmuster im Anhang) Konsiliarverträge sind in vier verschiedenen Varianten üblich:

  • zur Urlaubs- und Krankheitsvertretung
  • zur Weiterbildung
  • zur Versorgung der Patienten mit einem Verfahren, das man selbst nicht spezialisiert anbieten kann und
  • zur Zusammenarbeit in der Diagnostik (ein Vertragspartner behandelt und diagnostiziert, der andere liefert mit seinem Spezialverfahren eine weitere Diagnose dazu)

Der Konsiliarvertrag ist formlos möglich, sollte aber aus diesen Gründen schriftlich vereinbart werden, damit er notfalls dem Gesundheitsamt vorgelegt werden kann. Derjenige, der Konsiliardienste in einer „fremden“ Praxis erbringt, würde ohne eine solche Vereinbarung die Heilkunde im Umherziehen ausüben. In einer Konsiliarvereinbarung ist jedoch genau geregelt, wer die Nachsorge zu erbringen hat.

Darüber hinaus schließt eine Konsiliarvereinbarung Fehler in der Abrechnung bei der Zusammenarbeit aus. Grundsätzlich akzeptieren Krankenversicherungen nämlich nicht die Abrechnung von Fremdleistungen durch den PsyHP selbst. In der Vereinbarung wird genau definiert, wer welche Leistungen als eigene erbringt und auch dafür haftet.

Darüber hinaus enthält die Konsiliarvereinbarung folgende Eckpunkte:

  • eine Klausel zur Verschwiegenheit der Vertragspartner
  • eine Trennung der Aufgabenbereiche
  • ein Procedere, wie die Konsiliartätigkeit ablaufen soll und wie eine nahtlose Patientenübergabe/ Nachsorge gewährleistet werden kann
  • wer die Differentialdiagnostik übernimmt
  • eine strenge Trennung der Abrechnung: Beide Vertragparteien rechnen nur „eigene“ Patienten ab oder es gibt ein pauschales Konsiliarhonorar
  • Vertragsdauer
  • Kündigungsmöglichkeiten

Im Einzelnen gilt Folgendes:

Selbstverständlich können Sie in einer anderen Praxis Urlaubs- und Krankheitsvertretung machen, ohne dass das Ausüben der Heilkunde im Umherziehen ist. In solchen Fällen wird ja offen gelegt, dass Sie die Vertretung sind. Bei einer Vertretung müssen Sie beachten, dass Sie die Patienten, die Sie in der Vertretungszeit behandeln, einer Nachsorge zuführen. Dies kann entweder in Ihrer eigenen Praxis sein oder die Kollegin oder Kollege, den Sie vertreten haben, übernimmt einfach wieder nahtlos. Hier achten Sie bitte auf ein genaues Übergabegespräch nach der Vertretung. Grundsätzlich haftet nämlich jeder für das, was er am Patienten tut, selbst, als omüssen Sie für die Patienten, die eigentlich nicht die Ihren sind, auch haftungsmäßig geradestehen, sollte Ihnen einmal ein Fehler unterlaufen. Allerdings wird durch die Vertretung der Kollege, den Sie vertreten, in die Haftung mit hineingezogen, da er Sie ja als seine Vertretung ausgewählt hat. Dies begründet eine eigenständige Haftung für den Kollegen. Sie sollten sich also vor Beginn der Vertretung darüber unterhalten, wie man sich, sollte so ein Risiko auftreten, verhalten wird. Schließlich ist noch bevor Sie die Vertretung beginnen, die Frage des Honorars zu verhandeln: Sie können hier alles vereinbaren. Entweder stellen Sie in der Vertretungszeit den dann behandelten Patienten eine eigene Rechnung oder der Kollege gewährt Ihnen hierfür ein pauschales Honorar.

3. Assistenzzeit und Praktikum
Möchten Sie sich im Rahmen einer Assistenzzeit oder eines Praktikums weiterbilden, sollten Sie auf folgende Punkte achten: Verlangen Sie einen Praktikumsvertrag, in dem alle Ihre Rechte und Pflichten während des Praktikums festgehalten sind. (Vertragsmuster im Anhang)

Dies ist besonders dann wichtig, wenn Sie die Heilkunde (noch) nicht ausüben dürfen, da dann geregelt ist, wer haftet, und dass Sie nicht „aus Versehen“ die Heilkunde „im Dienste von anderen“ (§ 1 II a. E. HPG) ausüben.

Dann ist ein weiterer Punkt die Berufshaftpflicht. Entweder der Praktikumsarbeitgeber versichert Sie in seiner Versicherung mit oder Sie schließen selbst eine ab. In der Regel ist eine Mitversicherung von Personen, die in einer Praxis tätig werden, ohnehin mit umfasst. Aber mittlerweile gibt es auch für PsyHP in Ausbildung eine Berufshaftpflichtversicherung, z.B. bei der Continentalen, die z.B. auch umfasst, wenn Sie beim Üben an Familienmitgliedern etc. Fehler machen sollten.

Beachten müssen Sie weiter, dass Sie als PsyHP in Ausbildung keine Heilkunde ausüben dürfen! Sie dürfen also nur delegationsfähige Hilfsdienste übernehmen oder bei eingriffsintensiveren Methoden nur unter Aufsicht des PsyHPs und natürlich mit Einverständnis des Patienten tätig werden.

Des Weiteren stellt ein Praktikumsvertrag sicher, dass Sie nicht als scheinselbstständig gelten und Beiträge an die BfA entrichten müssen. Interessant ist hier eine Kombination aus Minijob und Kooperation, wie im Anhang zu diesem Leitfaden vorgeschlagen.

4. Referenten und Dozenten
Wie oben beschrieben, sind sowohl für PsyHP als auch für PB Vorträge und Seminare ein zulässiges und sinnvolles zweites Praxisstandbein, für das überdies keinerlei Werbebeschränkungen gegeben sind.

 

Anette Oberhauser
Rechtsanwältin
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