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Wichtig! Heilpraktiker für Psychotherapie dürfen nach erfolgter Zulassung mit allen psychotherapeutischen Methoden arbeiten!

 

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2013-01-Wichtig1Manche Gerüchte halten sich hartnäckig und kehren immer mal wieder, so die Behauptung, der Heilpraktiker für Psychotherapie dürfe nichts anbieten, was mit Logotherapie nach Franke, mit Verhaltenstherapie, mit tiefenpsychologischen Methoden und mit Psychoanalyse zusammenhänge. Das sei gesetzlich geregelt und könne bei Zuwiderhandeln die Zulassung kosten.
Diese Behauptung ist falsch!

Selbstverständlich darf der Heilpraktiker für Psychotherapie nach seiner Zulassung durch das Gesundheitsamt alle psychotherapeutischen Verfahren anwenden und das auch nach außen kundtun. Er unterliegt dabei – wie jeder Natur-Heilpraktiker auch – der Sorgfaltspflicht seinen Patienten gegenüber. Das bedeutet, er darf nichts mit seinen Patienten anstellen, was diesen schaden könnte. Daraus ergibt sich die rechtliche Verpflichtung zur Aus- und Fortbildung in den Methoden, die er nutzt.

Es steht aber nirgendwo geschrieben, wie umfangreich diese Aus- und Fortbildung sein muss. In der Praxis: Wer z. B. eine Weiterbildung in „Verhaltenstherapie“ besucht hat, der kann und darf auch Verhaltenstherapie anbieten. Gleiches gilt für Katathymes Bilderleben, Tiefenpsychologie usw.

Psychoanalyse ist der einzige Fall, der ggf. anders zu beurteilen ist, weil hier zum therapeutischen Arbeiten eigentlich eine Lehranalyse durchlaufen werden muss – und das hat wohl kaum ein Heilpraktiker für Psychotherapie.

Es dürfen die Methoden angewendet werden, die der Psychologische Psychotherapeut nutzt – und noch mehr. Unser Verbandsanwalt Dr. jur. Frank Stebner hat die Gesundheitsministerien der Bundesländer angeschrieben und fasst das Ergebnis seiner Recherche so zusammen:

„Heilpraktiker für Psychotherapie unterliegen nicht dem Psychotherapeutengesetz. Ihr Berufsfeld ist deshalb auch nicht auf die anerkannten psychotherapeutischen Verfahren nach § 1 Psychotherapeutengesetz beschränkt (Sozialministerium Mecklenburg- Vorpommern, 12.9.2003, AZ: IX 302). Zur Standarddiagnostik und zu Standardtherapien der Heilpraktiker für Psychotherapie gehören neben den anerkannten psychotherapeutischen Verfahren unter anderem Mal- und Musiktherapie, Körperpsychotherapie, Kinesiologie, Biofeedback, Bioresonanz und Lichttherapie. Heilpraktiker für Psychotherapie dürfen in ihrem Tätigkeitsfeld und in ihrer praktischen Berufsausübung also wesentlich mehr diagnostische und therapeutische Verfahren anwenden, als Psychologische Psychotherapeuten.”

Im Rahmen von ganzheitlichen Methoden wie Kinesiologie, Biofeedback und Bioresonanz gilt natürlich die Beschränkung, dass Heilpraktiker für Psychotherapie auch nur die Programme und Balancen anwenden dürfen, die sich auf die Verbesserung des psychischen Befindens richten – und keine organbezogenen, stoffwechselanregenden, engiftungsfördernden u.ä. Programme, die die entsprechenden Therapiegeräte meist beinhalten. Denn damit würden die Kollegen die Grenzen ihrer Heilkundezulassung in Richtung Behandlung körperlicher Erkrankungen überschreiten!

Eine ganz andere Frage ist, inwieweit diese Verfahren von den Privatkassen erstattet werden, wenn sie vom Heilpraktiker für Psychotherapie durchgeführt wurden. Hier gibt es bei den rund 50 Versicherungsgesellschaften die unterschiedlichsten Regelungen. Aber das berührt nicht die Frage, ob wir überhaupt diese Methoden anwenden dürfen! Wir dürfen!

Achtung bei „Diplomen“ und Therapeuten-Titeln

Der § 132a StGB regelt den Missbrauch von Titeln und Berufsbezeichnungen, auch von solchen, die akademischen Graden zum Verwechseln ähnlich sind. Dies ist in dem Sinne zu verstehen, dass gegenüber Dritten der Anschein erweckt wird, z. B. auch durch die Abkürzung „Dipl.-“, es handele sich um einen akademischen Grad. Eine ganze Reihe von Weiterbildungsinstitutionen vergeben jedoch gerade in unserem Berufsbereich hochtrabende „Diplom-Abschlüsse“, die aber das Geld nicht wert sind, auf dem die Zertifikate stehen. Denn im Grunde macht sich jeder strafbar, der sich z. B. „Diplom- Mentaltrainer“, „Dipl.-Hypnosetherapeut“ usw. nennt – sogar dann, wenn er noch das Kürzel des verleihenden Instituts dahinter setzt. Ein Diplom können in Deutschland nur Universitäten und Hochschulen verleihen – die Führung eines Diplomtitels setzt stets ein abgeschlossenes akademisches Studium voraus!

Nach dem Psychotherapeutengesetz (§ 1 Abs. 1 PsychThG) dürfen auch nur nach diesem Gesetz approbierte Kollegen die Bezeichnung „Psychotherapeut/in“ führen.

Wer dazu nicht befugt ist, macht sich ebenfalls strafbar! Und auch hier schließt der gesetzliche Schutz alle Bezeichnungen ein, die mit der geschützten verwechselt werden können. Bezeichnungen wie „Fachtherapeut für Psychotherapie“ sind schon vor einigen Jahren gerichtlich verboten worden. Meiden sollte man auch solche Kombinationen wie „Fachtherapeut für Psychoonkologie“ – also alle Benennungen, in denen sowohl die Wortbestandteile „Therapeut“ und „Psycho“ vorkommen. Und: Wer keine Heilerlaubnis nach dem HPG besitzt, sollte sich auch nicht „Therapeut/in“ nennen – auch nicht in Zusammensetzungen wie „Astrotherapeut“, „Klangschalentherapeut“, „Traumtherapeut“ u. a. m. Er hat im Zweifel und bei Abmahnungen durch Mitbewerber immer Schwierigkeiten nachzuweisen, dass er nur beratend und eben nicht heilkundlich tätig war. Besser das Kind beim richtigen Namen nennen, also z. B. „Entspannungstrainer/in“ oder „Psychoonkologische Berater/in.

Dr. Werner Weishaupt