Supervision - was bei der Abrechnung zu beachten ist
War Supervision ursprünglich ein Angebot im Rahmen von Qualitäts- management im Gesundheits- und Sozialwesen, ist sie mittlerweile auch im wirtschaftlichen Kontext etabliert. Supervision, Coaching oder Therapie – eine falsche Einordnung hat erhebliche rechtliche Konsequenzen. Daher lohnt es sich, die Begriffe genauer zu betrachten.
Im Kern geht es bei der Supervision um die Fähigkeit zur Selbstanalyse und Selbsthilfe. Supervision als Blick von außen auf Menschen und Organisationen ist letztlich eine Form der beruflichen Beratung, die zur Reflexion eigenen Handelns anregen sowie Qualität professioneller Arbeit sichern und verbessern soll. Anders als Coaching, das stärker handlungs- und zielorientiert ist, fokussiert Supervision auf berufliche Anliegen und die Reflexion der eigenen Rolle im beruflichen Kontext.
In der Therapie dagegen steht die Arbeit an persönlichen, emotionalen oder psychischen Themen klar im Zentrum.
ABRECHNUNG
Ob Einzel- oder Teamsupervision: In der Praxis findet sich sehr oft eine Abrechnung nach Zeit. In dem Vertag nach § 611 BGB wird also ein Stundensatz vereinbart bzw. eine Vergütung nach Zeit festgelegt.
Da die Kosten mangels Heilbehandlung nicht von den Krankenkassen als Kostenträger übernommen werden, bietet sich eine freie Vereinbarung an. Wichtig ist, dass die Umsatzsteuer auf der Rechnung auszuweisen ist.
SUPERVISIONSLEISTUNGEN SIND NICHT UMSATZSTEUERFREI
Die Erfahrung zeigt, dass diese häufig vergessen wird und dann Betriebsprüfungen durch die Finanzämter Ärger machen können.
Anders ist es bei heilkundlichen Leistungen, die privilegiert sind: Zweck der Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 14 UStG ist es, die Kosten für Heilbehandlungen zu senken. Wie so oft geht es um die Frage, was genau unter Heilkunde zu verstehen ist. § 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) bestimmt in Absatz 2: Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten sowie Leiden
oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.
Bei der Supervision geht es um Selbstanalyse und auch Selbsthilfe.
Heilkunde hat das Ziel, Krankheiten und Verletzungen zu behandeln. Supervision fällt nicht unter den Begriff Heilkunde; sie stellt vielmehr eine Form der professionellen Beratung dar, die der Reflexion beruflicher Arbeit dient. Im Kern geht es bei der Supervision um die Fähigkeit zur Selbstanalyse und Selbsthilfe. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Revisionsurteil vom 30.06.2005 (Az.: V R 1/02) befunden, dass Supervision grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig ist und eben nicht von der Umsatzsteuer befreit sind. Eine steuerfreie Heilbehandlung setze voraus, dass ihr Hauptziel der Schutz der Gesundheit ist. Für die Umsatzsteuerfreiheit von Supervisionsleistungen nach § 4 Nr. 14 UStG reicht es nicht aus, dass die auch bei Heilbehandlungen eingesetzten Methoden angewandt werden und diese auch der gesundheitlichen Prophylaxe dienen können vgl. BFH Urteil vom 30.06.2005 – V R 1/02 BSTBL 2005 II S. 675.
Aber auch ohne Heilbehandlungscharakter kann eine Leistung umsatzsteuerfrei sein.
Aktuell gilt: Entscheidend ist weniger die Bezeichnung, sondern vielmehr das, was tatsächlich stattfindet. Es kommt auf den Fokus an: Steht die Erarbeitung von Lösungen im Sinne einer Reflexion im Zentrum der Beratung im Vordergrund, fällt in der Regel Umsatzsteuer an.
Geht es dagegen um Wissens- und/oder Kompetenzvermittlung im Sinne der Lehre, kann die Leistung umsatzsteuerfrei sein.
Unterricht muss selbstständig und eigenverantwortlich erbracht werden, um als unterrichtsähnliche Leistung nach § 4 Nr. 21c UStG steuerfrei zu sein. FAZIT
In der Supervision stehen häufig Fragestellungen im Mittelpunkt, die die Kommunikation betreffen. Diese stellt keine Heilbehandlung dar und ist daher umsatzsteuerpflichtig. Deshalb ist die Umsatzsteuer gesondert auszuweisen, um Beanstandungen bei Betriebsprüfungen zu verhindern.
Gerade bei Einzelsitzungen kann Umsatzsteuer anfallen, es sei denn, diese werden im Rahmen einer beruflichen Weiterbildung erbracht.
Wird dieses im Auftrag eines Arbeitgebenden erbracht, ist im Zweifel darzulegen und zu beweisen, dass der berufliche Bezug ausreichend vorhanden ist, um die Umsatzsteuerfreiheit zu erlangen. Je stärker ausgeprägt der Fokus auf beruflicher Qualifikation mit didaktischem Gesamtkonzept und Unterrichtscharakter vorliegt, desto eher wird sich die Umsatzsteuer umgehen lassen. Im Zweifel ist der Steuerberater ein zentraler Ansprechpartner.
Es geht um die Frage, was genau unter Heilkunde zu verstehen ist.

Dr. jur. Birgit Schröder
Fachanwältin für Medizinrecht, Sportrecht und Schulrecht, Autorin und Dozentin