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Wie stelle ich Honorarrechnungen für meine Behandlungen als Heilpraktiker für Psychotherapie?

Wie verbindlich ist dabei das "Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker"?
Was sollten meine Patienten mit ihrer Privatkrankenversicherung klären?


Irgendwann kommt sie auf jeden von uns zu: die Bitte von Patienten, ihnen eine Honorarrechnung für ihre private Krankenversicherung auszustellen. Und oft genug kommen dann die KollegInnen ins Schwimmen – sei es, dass sie eine schon lange bestehende Abneigung gegen jeden "Formularkram" haben – sei es, dass sie einfach nicht wissen, was hier zu beachten ist. Deshalb seien hier die wichtigsten Punkte noch einmal zusammengefasst:

WIE IST DIE RECHTSLAGE?

 

 

 

2005-03-Honorarrechnungen1

Grundsätzlich schließen Sie mit jedem Patienten einen Dienstleistungsvertrag nach § 611 ff. BGB. Der Vertrag ist nicht an eine schriftliche Form gebunden, die ich Ihnen dennoch nahelege, und kommt rechtlich gesehen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung durch schlüssige Handlung zustande. Dieser Vertrag verpflichtet beide Seiten: uns zur Leistung der versprochenen Dienste, wie Bemühen um Heilung oder Linderung der psychischen oder psychosomatischen Beschwerden (im gegenseitigen Einverständnis) – und die Patienten zur Gewährung einer Vergütung. Nach § 611 BGB ist die Höhe der Vergütung der freien Vereinbarung zwischen Therapeut und Patient überlassen! Die Gewährung dieser Vergütung ist also nicht von einem Heilerfolg abhängig. Und auch nicht davon, dass die Krankenversicherung unserem Patienten etwas erstattet! Das kann er parallel zu unserer Behandlung versuchen, er bleibt aber uns gegenüber in der Zahlungspflicht.

Für uns besteht nur die Verpflichtung zu einer gewissenhaften Behandlung unter Beachtung der Aufklärungs- und Sorgfaltspflicht. Teil dieser Verpflichtung ist auch die "wirtschaftliche Aufklärung", d. h. wir haben unseren Patienten klar zu erläutern, welche Kosten für die einzelne Sitzung und für die Gesamtbehandlung auf sie zukommen werden. Unsere Honorarsätze und Zahlungskonditionen können wir selbstverständlich auch auf einem Merkblatt oder Praxisflyer notieren und den Patienten aushändigen oder in unserem Behandlungsvertrag erklären und uns vom Patienten gegenzeichnen lassen. (Beispiele für einen solchen Vertrag hatten wir im letzten FORUM auf Seite 55 veröffentlicht.)

WAS IST MIT DEM GebüH?

Das sog. "Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker" (GebüH), das 1985 aufgrund einer Umfrage unter den damals tätigen Heilpraktikern in Deutschland entstand, ist rechtlich unverbindlich und völlig überholt, was die Höhe der Gebührensätze angeht! Es zu aktualisieren oder in irgendeiner Form verbindlich zu machen, wurde jedoch kartellrechtlich (sogar unter Strafandrohung) untersagt. Trotzdem orientieren sich viele Versicherungsgesellschaften nach wie vor an den Ziffern und Sätzen des GebüH und erstatten ihren Versicherten dann nur Minimalsätze. Dies führt – wenn wir unsere Patienten nicht rechtzeitig aufklären – nicht selten zu ihrer Verärgerung, bis hin zu Therapieabbrüchen!

Das GebüH kann also nur zur groben Orientierung dienen, um auf Privatrechnungen die einzelnen erbrachten Leistungen mit den GebüH-Ziffern zu kennzeichnen. Dabei wird im Abschnitt 19 "Psychotherapie" generell nicht zwischen verschiedenen Therapiemethoden differenziert. Sie können unter dieser Ziffer also sowohl Verhaltenstherapie, Gestalttherapie, Gesprächstherapie, Körpertherapie, Kunsttherapie... abrechnen. Dies ist ein großer Vorteil gegenüber den "Psychologischen Psychotherapeuten", bei denen nur die "klassischen" Verfahren wie Psychoanalyse, Tiefenpsychologie und Verhaltenstherapie abrechenbar sind.

AUSZUG AUS DEM "GEBÜHRENVERZEICHNIS FÜR HEILPRAKTIKER" (GebüH)

 
19 Psychotherapie
19.1 Psychotherapie von halbstündiger Dauer           € 15,50 – 26,00
19.2 Psychotherapie von 50 – 90 Min. Dauer           € 26,00 – 46,00
19.3 Erstellung eines psychodiagnostischen Befundes           € 15,50 – 38,00
19.4 Psychotherapeutisches Gutachten (je Seite)           € 15,50
19.5 Psychol. Exploration mit eingehender Beratung           € 15,50 – 46,00
19.6 Anwendung u. Auswertung von Testverfahren           € 15,50 – 38,50
19.7 Behandlung von Störungen der Sprechorgane           € 10,50 – 31,00
19.8 Behandlung einer. Einzelperson durch Hypnose           € 15,50 – 26,00
 

WANN ERSTATTEN PRIVATE KRANKENVERSICHERUNGEN?

Voraussetzung für eine Kostenerstattung durch private Versicherungsgesellschaften ist stets, dass die psychotherapeutische Behandlung "medizinisch notwendig" war. In der Regel können wir dies nachweisen durch eine entsprechende Indikation und Diagnosestellung nach dem ICD-10. Dieses Verzeichnis der psychischen Krankheiten und Störungen ist aktuell im Internet einzusehen auf den Seiten des "Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte“  – und zwar unter folgender Adresse: https://klassifikationen.bfarm.de/icd-10-gm/kode-suche/htmlgm2024/index.htm#V

Bevor Sie selbst eine Psycho-Diagnose nach dem ICD-10 Kapitel V (= „Psychische und Verhaltensstörungen“) stellen, sollten Sie zusammen mit Ihrem Patienten prüfen, ob bereits ein Arzt, eine Klinik o.a. diese Diagnose gestellt hat, sie also den Krankenkassen bzw. Krankenversicherungen bereits bekannt ist. Dann können und sollten Sie diese Diagnoseziffer für sich übernehmen.

Andernfalls sollten Sie hier zurückhaltend sein, denn wenn Sie als erster eine solche Diagnose stellen, bekommt Ihr Patient ggf. zwar eine (teilweise) Erstattung seiner Behandlungskosten von seiner PKV, riskiert aber leider immer noch, dass ein solcher „Stempel“ / ein solches „Stigma“ den Wechsel in eine andere Versicherungsgesellschaft unmöglich macht oder sehr verteuert oder dass er (v.a. als junger Mensch) aufgrund dessen vielleicht keine Anstellung mehr im öffentlichen Dienst bekommt und keine Berufsunfähigkeitsversicherung mehr abschließen kann. Beispielhaft finden Sie nähere Informationen hier: 

 

https://www.nuernberger.de/existenzsicherung/berufsunfaehigkeitsversicherung/berufsunfaehigkeit-psychotherapie/?wmc=NV.p.psnb.pa1025.pr1011.9486841829.93367855581.me1004.673166728738.&wt_cc7=ag1004&gclid=Cj0KCQjwy4KqBhD0ARIsAEbCt6h-LGeYCxNp6FcOf0jbb7DfMdphLtdSS9MlFXRqjA97aWTeLKK7GaAaAp6iEALw_wcB

Entsprechend den Gegebenheiten bei ihrem Patienten beschreiben Sie die Diagnose möglichst genau. Denn es reicht nicht, nur die allgemeine Rubrik anzugeben (wie z. B. F42 = Zwangsstörungen, sondern es sollte stets die genaue Kategorie vermerkt werden (wie z. B.: F42.1 = Zwangshandlungen/Zwangsrituale).

Weiterhin sollte jeder verschlüssselten Diagnose eins der folgenden Kennzeichen für die Diagnosesicherheit angefügt werden:

V: Verdacht auf
Z: Zustand nach
A: Ausgeschlossene Diagnose
G: Gesicherte Diagnose


Ich empfehle Ihnen dringend, sich an diese Neuregelungen (seit 2004) zu halten, damit ihre Patientlnnen möglichst ohne Rückfragen und Komplikationen ihre Kostenerstattungen bekommen.

BESONDERE REGELUNGEN

Viele Versicherer haben allerdings – was den Bereich der Psychotherapie betrifft – mit den Beihilfestellen der Länder gleichgezogen und ihre Bedingungen für die Kostenerstattung geändert. Seit 2002 bekommen Angehörige des Öffentlichen Dienstes psychotherapeutische Leistungen nur noch dann von ihrem Dienstherrn erstattet, wenn sie von einem ärztlichen oder psychologischen Psychotherapeuten erbracht worden sind! Obwohl also Heilpraktiker-Leistungen generell den Beihilfeberechtigten bzw. Versicherten bezahlt werden, sind die Ziffern 19.1 bis 19.8 des GebüH hier ausgenommen worden.

Dies führt bei vielen Betroffenen, wie man sich leicht vorstellen kann, nicht selten zu "bösen Überraschungen" – glauben sie sich doch (ohne das Kleingedruckte in ihren Verträgen vor Behandlungsbeginn noch einmal gelesen zu haben) gut abgesichert, wenn sie zum Heilpraktiker für Psychotherapie gehen.

Deshalb empfehle ich Ihnen:

  • Sprechen Sie vor Behandlungsbeginn diese Fragen mit Ihren Patienten durch!
  • Nennen Sie klar Ihre Honorarsätze für die einzelnen Leistungen.
  • Weisen Sie darauf hin, dass dieses Honorar in jedem Fall zu zahlen ist (bar oder gegen Rechnung) – unabhängig davon, ob irgendwelche Institutionen dem Patienten dann seine Auslagen oder einen Teil davon zurückerstatten.
  • Bitten Sie Ihre Patienten – möglichst schon vor Beginn der eigentlichen Behandlung – sich bei ihren Versicherungsgesellschaften nach den genauen Konditionen für den Bereich der Psychotherapie zu erkundigen. Manchmal gibt es hier besondere Wartezeiten, die erfüllt sein müssen, bevor die Kasse leistet. Manchmal gibt es Obergrenzen für eine bestimmte Anzahl von Sitzungen oder eine feste Eurosumme pro Jahr. Manchmal muss die Inanspruchnahme von Psychotherapie vorab beantragt und genehmigt werden und, und, und. Die Zahl der Fallstricke ist leider groß!

Die Benachteiligung der psychotherapeutischen Leistungen und Leistungserbringer im deutschen Gesundheits- und Versicherungssystem scheint sich grundsätzlich auch nicht zu ändern bei den sog. "Zusatzversicherungspaketen", die gerade jetzt von vielen Gesellschaften und sogar auch von den gesetzlichen Krankenkassen angeboten werden. Wenn man genau hinschaut, sind unsere Dienste, die wir als Heilpraktiker für Psychotherapie erbringen, oft nicht mitversichert!

Wer sich intensiver mit diesen Abrechnungsfragen und -möglichkeiten befassen will, dem empfehle ich dringend die Teilnahme an unserem nächsten VFP-Webinar zum Thema "„Honorarabrechnung für Heilpraktiker für Psychotherapie“. Die Termine geben wir jeweils in unserem VFP-Newsletter bekannt." 

WIE STELLE ICH HONORARRECHNUNGEN ALS PSYCHOLOGISCHER BERATER?

Für die Psychologischen BeraterInnen ist die Rechnungsstellung viel einfacher, weil es hier außer den allgemeinen kaufmännischen Grundsätzen keine weiteren Gesetze und Vorschriften zu beachten gibt. Sie handeln in jedem Fall ihr Honorar für ihre Dienstleistung der Beratung, des Coachings, der Unterweisung oder Selbsterfahrung mit ihren Klienten frei aus – wobei es auch hier sinnvoll ist, sich entsprechender Merkblätter oder Beratungsverträge zu bedienen (vgl. Heft 2/05, S. 55). Auch der Psychologische Berater sollte seine Preise und Zahlungskonditionen unmissverständlich benennen: Will er das Honorar bar gleich anschließend an die Sitzung haben? Will er überhaupt Rechnungen schreiben und verschicken? Mit welchem Zahlungsziel usw.

In der Regel ist die Beratungsleistung umsatzsteuerpflichtig, d. h., auf das Honorar müssen zzt. 19 % MwSt. aufgeschlagen werden. Eine Ausnahme ergibt sich nur dann, wenn Sie Berufsstarter sind und beim Finanzamt die sog. "Kleinunternehmer-Regelung" beantragt haben. Das ist möglich, wenn Ihr Jahresumsatz den Betrag von € 22.000,– nicht übersteigt; dann gilt nach § 19 des UStG die besagte Regelung. Wenn diese Ihnen vom FA bewilligt worden ist, brauchen und dürfen Sie keine MwSt. extra ausweisen! Dann gilt: brutto = netto! Dies vermerken Sie entsprechend auf Ihrem Rechnungs- oder Quittungsformular.

 

 

 

Dr. paed.
Werner Weishaupt
Dozent für Psychotherapie
u. Kinesiologie
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