Rundfunkbeitrag, GEMA-Gebühren, Künstlersozialabgabe. Wann sind das Betriebsausgaben?
Immer wieder geben diese Gebührenarten Anlass zu Fragen und sind neu unter die Lupe zu nehmen. Denn es gibt Veränderungen, die sich auf Ihre Praxis als PsychotherapeutIn, Psychologische BeraterIn oder HeilpraktikerIn für Psychotherapie auswirken. Was bedeutet das jetzt konkret?
Welchen Rundfunkbeitrag müssen Sie zahlen?
Seit 2013 heißen die Gebühren für die öffentlich-rechtlichen Sender ARD, ZDF und Rundfunk „Rundfunkbeitrag“. Dieser Rundfunkbeitrag garantiert die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und Fernsehens auch in der Zukunft und basiert auf dem 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag.
Angepasst an die Vielfalt der Nutzungsmöglichkeiten über digitale Medien gibt es grundsätzlich nur noch einen Beitrag pro Haushalt, egal wie viele Geräte dort vorhanden sind. Das ist einfacher geworden und für Familien oder Wohngemeinschaften auch günstiger. Aber nur für die! Der Beitrag pro Haushalt beträgt 17,98 €. Leben Sie also allein, zahlen Sie auch 17,98 €! Die gute Nachricht ist, dass ab 01.01.2015 dieser Beitrag für alle auf 17,50 € gesenkt wird. Das sind Ihre privaten Kosten und Sie sind verpflichtet, diese zu zahlen.
In diesem Jahr wird ein weiterer Datenabgleich der Bestandsdaten des Beitragsservices von ARD, ZDF und Deutschlandradio mit den Daten der Einwohnermeldeämter zu allen volljährigen Bürgerinnen und Bürgern stattfinden. Sollten Sie also noch keine Beiträge zahlen, werden Sie demnächst dazu aufgefordert.
Was zahlen Sie als PsychotherapeutIn, Psychologische BeraterIn oder HeilpraktikerIn für Psychotherapie?
Dieser Beitrag entsteht für Sie zusätzlich als UnternehmerIn zu den privat gezahlten Gebühren. Hier orientiert sich Ihr Rundfunkbeitrag an der Anzahl der Betriebsstätten und der dort sozialversicherungspflichtig Beschäftigten sowie der beitragspflichtigen Kraftfahrzeuge. Ein Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten und Beschäftigten zahlt mehr Beitrag als eine Psychologische BeraterIn, die an verschiedenen Orten praktiziert.
Die Beiträge sind wie folgt gestaffelt:
Änderungen bei der Zahl der Betriebsstätten müssen Sie umgehend melden. Ändert sich die Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, ist das nur einmal im Jahr mitzuteilen, jeweils bis zum 31. März eines Jahres.
Was zählt als Betriebsstätte?
Wenn Sie Ihre „Betriebsstätte“, d. h. Ihre Praxis und Ihr Büro, in Ihrer Wohnung oder Ihrem Haus eingerichtet haben, dann zahlen Sie dafür keine zusätzlichen Gebühren.
Berechnet wird in diesem Fall Ihr Auto, wenn Sie es als Betriebsfahrzeug (1) führen, mit einem Beitrag von 5,99 €. Sollten Sie glaubhaft deutlich machen, dass Sie Ihr Auto vorrangig privat nutzen und mit dem Fahrrad oder öffentlichen Verkehrsmitteln für Ihre selbstständige Tätigkeit unterwegs sind, zahlen Sie keinen zusätzlichen Beitrag.
Haben Sie für Ihre Praxis Räume angemietet, zählt das als eine Betriebsstätte. Sollten Sie dann noch zusätzliche Räume in einem anderen Stadtteil anmieten, z. B. um eine Zweigstelle aufzubauen, dann wären es zwei Betriebsstätten und beide müssen angemeldet werden.
Für den Fall, dass Sie sich mit mehreren BerufskollegInnen oder KollegInnen anderer Gesundheitsberufe zu einer Gemeinschaftspraxis oder einem Gesundheitszentrum zusammengeschlossen haben, zählt das als eine Betriebsstätte. Für die Anmeldung werden alle sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zusammengezählt, die in der Betriebsstätte arbeiten – unabhängig davon, bei welchem Mitglied der Gemeinschaft sie angestellt sind. Für die KollegIn, die die Betriebsstätte anmeldet, ist ein Kraftfahrzeug, das als Betriebsfahrzeug geführt wird, beitragsfrei. Wenn z. B. vier von fünf PartnerInnen ebenfalls Auto fahren und das als Betriebsfahrzeug führen, müssen sie das mit jeweils 5,99 € Beitrag monatlich zusätzlich anmelden.
GEMA-Gebühren
Wer ist die GEMA und wofür zahlen Sie eigentlich? Mit den Gebühren für die GEMA leisten Sie einen finanziellen Beitrag zum Schutz und der besseren Absicherung von KünstlerInnen. Die GEMA ist die „Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte“. Als solche verwaltet sie als staatlich anerkannte Treuhänderin die Rechte von über 65.000 Mitgliedern (KomponistInnen, TextdichterInnen und MusikverlegerInnen). Sie sorgt für den Schutz des geistigen Eigentums der Musikschaffenden und eine angemessene Bezahlung.
Die GEMA setzt sich weltweit für die Rechtsfortbildung des Urheberrechts (2) ein. Ein Teil der Gebühr fließt in eine Sozialkasse für KünstlerInnen, um diese in sozialen Notlagen zu unterstützen.
70 Jahre nach dem Tod der UrheberInnen sind die Stücke Gema-frei. Die Rechte der InterpretInnen werden nicht von der GEMA, sondern von der GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungschutzrechten) vertreten, die keine Gebühren für das Abspielen erhebt.
Wann fällt die GEMA-Gebühr an?
Immer dann, wenn Sie öffentlich Musik verwenden, sind Sie GEMA-Gebühren-pflichtig.
In § 15 Absatz 3 des Urheberrechtsgesetz steht: „Die Wiedergabe des Werkes ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.“
Für Sie als PsychotherapeutIn, Psychologische BeraterIn oder HeilpraktikerIn für Psychotherapie bedeutet das Folgendes: Sie sind gebührenpflichtig, wenn
– Sie Entspannungsmusik während Ihrer Beratung einsetzen
– Sie Musik in Ihren Seminaren einsetzen, und zwar egal ob das in Ihrer eigenen Praxis ist oder Ihr Seminar an einer VHS bzw. bei einem anderen Träger stattfi ndet. Dann beträgt der Tarif 3,75 % des Monatsbeitrages jede/r TeilnehmerIn. Beispiel: Ein Kurs hat sieben TeilnehmerInnen, die monatlich 40 € zahlen. Die GEMA-Gebühr pro TeilnehmerIn beträgt 1,50 € netto, für den gesamten Kurs 10,50 € netto im Monat, mit 7 % MwSt. 11,23 € brutto
– Sie Musik auf Ihrer Homepage verwenden
– Sie DVDs produzieren oder Filme im Internet z. B. auf YouTube eine Anleitung zur Meditation sprechen und diese mit Musik untermalen
– Sie selbst eine Veranstaltung durchführen, wie z. B. eine Tagung, einen Kongress usw. und Musik einsetzen
Also, wenn Sie sich ganz für die Stille entscheiden, wird Ihr Leben einfacher. Alle Tarifinformationen finden Sie hier: www.gema.de/musiknutzer/lizenzieren/meine-lizenz/gesamtvertragspartner/tarife-im-ueberblick.htm
Die GEMA hat bundesweit Bezirksdirektionen, die gerne mit Rat und Tat zur Seite stehen. Es könnte sinnvoll sein, sich mit der GEMA zu besprechen und einen günstigen Tarif zu verhandeln.
Wenn Sie mit all dem nichts zu tun haben wollen, nutzen Sie GEMA-freie Musik.
Mehr und mehr KünstlerInnen schließen sich nicht der GEMA an.
Sie als KundIn bzw. NutzerIn erwerben dann von diesen ein einfaches (nichtexklusives) Recht für die öffentliche und gewerbliche Nutzung eines Musiktitels. Die genauen Bedingungen, wie die Musik genutzt werden darf, legen die jeweiligen Anbieter selbst fest. Die Angebote sind qualitativ sehr unterschiedlich. Sie sind GEMA-Gebühren-frei, aber nicht kostenlos.
Bei Interesse schauen Sie hier:
www.medienpaedagogik-praxis.de/kostenlose-medien/freie-musik/
Tritt diese/r KomponistIn zu einem späteren Zeitpunkt der GEMA bei, entfällt die Freiheit für alle Titel. Die Beweislast, ob diese Musik wirklich frei ist, liegt bei Ihnen als NutzerIn. Die GEMA behält sich eine urheberechtliche Prüfung vor, anhand einer vorgelegten Liste der genutzten Musik. Zahlen Sie nicht und nutzen Musik, kann die GEMA Sie zu einem Schadenersatz verpflichten.
Die Künstlersozialabgabe
Die Künstlersozialabgabe, betrifft Sie wenn Sie selbst KünstlerInnen und PublizistInnen engagieren, egal ob diese über die Künstlersozialkasse (KSK) versichert sind oder nicht. Auch wenn Sie nur „gelegentlich“ jemanden beauftragen, zahlen Sie Abgaben (nach § 24 KSVG). Die einzige Ausnahme besteht dann, wenn die KünstlerIn den „Übungsleiterfreibetrag“ in Höhe von 2.400 € nach § 3 Nr. 26 EStG in Anspruch nimmt.
Das „gelegentlich“ hieß bislang immer „bis zu drei Veranstaltungen“ pro Jahr und wird in diesem Jahr im neuen Gesetzentwurf auf eine Bagatellsumme von 450 € im Jahr festgelegt. Der Künstlersozialabgabesatz beträgt im Jahr 2014: 5,2 %.
Zu den abgabepflichtigen „VerwerterInnen“ gehören Sie bereits durch Ihre Werbung und Öffentlichkeitsarbeit. Wenn Sie nämlich Ihre Homepage oder Visitenkarten von einer/m GrafikdesignerIn gestalten bzw. überarbeiten lassen und für Ihre Fotos eine Fotografin/einen Fotografen beauftragen, sind Sie abgabepflichtig, wenn die Honorare insgesamt höher als 450 € im Jahr sind.
Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) soll laut Gesetzentwurf zukünftig im Rahmen der regulären vierjährigen Betriebsprüfung zusätzlich die Künstlersozialabgabe mit überprüfen. Die KSK kann bis zu fünf Jahren rückwirkende Abgaben nachfordern.
Jetzt wissen Sie, welche Pflichten und Rechte mit diesen drei Gebührenarten verbunden sind. Prüfen Sie, was davon für Sie gilt und wenn Fragen entstehen, rufen Sie uns an.
Anmerkungen
1) Betriebsfahrzeug ist Ihr Auto dann, wenn Sie es mehr als 50 % für Ihre selbstständige Tätigkeit nutzen.
2) Das deutsche Urheberrechtsgesetz (UrhG) schützt das Recht des Urhebers/der Urheberin an seinem/ihrem Werk und regelt den Schutz dieser Werke. Die MusikurheberInnen sind von Gesetzes wegen in ihren „geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes“ gesichert (§ 11 UrhG).
Petra Welz
Diplom Sozialpädagogin, Heilpraktikerin für Psychotherapie, Supervisorin und systemische Familientherapeutin, seit 1994 als Referentin in der Bildungsarbeit und seit 2007 Unternehmensberatung. Mitinhaberin von Geld & Rosen GbR – Unternehmensberatung für Frauen und Soziale Einrichtungen