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Recht in der Praxis

2015 01 Recht1

Therapeutischer Einsatz von Homöopathika durch Heilpraktiker für Psychotherapie in vielen Bundesländern möglich

fotolia©rcxHeilpraktiker für Psychotherapie sind nach dem Wesen ihres Berufes und den rechtlichen Rahmenbedingungen nicht auf die üblicherweise von Psychologischen Psychotherapeuten angewendeten Methoden beschränkt. Die unterstützende Einbeziehung psychogen wirkender Homöopathika in das Therapiekonzept wird nach einer Umfrage des Verbands freier Psychotherapeuten, Heilpraktiker für Psychotherapie und Psychologischer Berater (VFP) von zehn obersten Landesbehörden für zulässig erachtet. Dieses sind: Bayern, Berlin, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg- Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein.
Das zuständige Ministerium in Baden-Württemberg hielt noch 2011 (Az: 55-5418- 2) für zulässig: „Heilpraktiker/innen dürfen nicht verschreibungspfl ichtige Arzneimittel im Rahmen ihrer Therapie anwenden oder verordnen …“ In einer neuen Bewertung vom 09.03.2015 (Az: 34-5418.1-002.07) wird dagegen festgehalten: „Die sektorale Heilpraktikererlaubnis Psychotherapie umfasst aus unserer Sicht daher nicht die Erlaubnis zur Verordnung von Arzneimitteln.“ Die „Verordnung“ ist also zurückgenommen, wenngleich offensichtlich die „Anwendung“ weiter möglich sein soll.

Behandlungskosten von Heilpraktikern für Psychotherapie können steuerrechtlich zu berücksichtigende außergewöhnliche Belastungen sein – Gesundheitsämter prüfen in eigener Verantwortung

Maßgeblich für die steuerliche Anerkennung ist als gesetzliche Grundlage der § 33 Einkommensteuergesetz (EStG). Nach § 64 Abs. 1 Nr. 2. b) EStDV in der Fassung vom 25.07.2014 gilt: Den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall hat der Steuerpflichtige zu erbringen durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung des MDK für eine psychotherapeutische Behandlung.

Als Nachweis von Krankheitskosten einer psychotherapeutischen Behandlung wird das amtsärztliche Gutachten im Voraus verlangt (Schmidt/Loschelder, Einkommensteuergesetz, 33. Auflage München 2014, Rdnr. 34 zu § 33). Heilpraktiker für Psychotherapie müssen deshalb ihren Patienten bereits nach dem Erstgespräch und vor Beginn der Therapie empfehlen, sich an das zuständige Gesundheitsamt zu wenden, um die erforderliche Bescheinigung für das Finanzamt zu erhalten, falls die Geltendmachung außergewöhnlicher Belastungen in Betracht kommt. Hilfreich wird es für Patienten sein, wenn sie von ihrem Therapeuten zur Vorlage beim Gesundheitsamt ein Attest erhalten, aus dem die Diagnose (evtl. auch Kurz-Anamnese) und die geplante Behandlung mit dem Therapieziel hervorgeht.

Eine Umfrage bei den zuständigen Landesministerien im Auftrag des VFP hat ergeben, dass in den nachfolgenden Bundesländern keine die Gesundheitsämter zu einer bestimmten Art und Weise der Begutachtung verpflichtende Verwaltungsvorschriften für Amtsärzte bestehen: Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein- Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.

Eine weitere Umfrage im Auftrag des VFP bei verschiedenen Gesundheitsämtern hat eine unterschiedliche Verwaltungspraxis ergeben. Teilweise wird obligatorisch eine persönliche Vorstellung (aber keine Untersuchung) verlangt. Teilweise werden Fälle nach Aktenlage entschieden. Es steht also im Ermessen des zuständigen Gesundheitsamtes bzw. des Amtsarztes, wie örtlich „amtsärztliches Gutachten“ nach § 64 Abs. 1 Nr. 2. b) EStDV ausgelegt wird.

Dr. jur. Frank A. Stebner Dr. jur. Frank A. Stebner
Fachanwalt für Medizinrecht,

www.drstebner.de