Zulässige Berufsbezeichnung – Praxis für Psychotherapie
Rechtsanwalt Dr. René Sasse veröffentlichte in seinem Newsletter folgende wichtige Info:
„Zwei Psychotherapeutenkammern hatten dieses Jahr Heilpraktikerinnen bzw. Heilpraktikerinnen für Psychotherapie abgemahnt, weil diese die Bezeichnung „Praxis für Psychotherapie“ verwendet haben. Teilweise sollte diese Bezeichnung selbst dann unzulässig sein, wenn ein Hinweis auf den Status als Heilpraktiker verwendet wurde. Ich habe hierüber berichtet. Beide Verfahren sind nunmehr abgeschlossen.
Erfreulicherweise konnte ich in beiden Verfahren einen guten Vergleich für meine Mandantinnen erzielen. Demnach bleibt es weiterhin bei dem Grundsatz, dass auch Heilpraktiker den Begriff „Praxis für Psychotherapie“ verwenden können; jedoch unter der Voraussetzung, dass sie auf ihre Stellung als Heilpraktiker deutlich hinweisen. Der Hinweis muss im unmittelbaren Zusammenhang erfolgen und drucktechnisch gleichartig sein. Zulässig wäre demnach die Bezeichnung: „Heilpraktikerin Maxi Musterfrau – Praxis für Psychotherapie“ oder „Praxis für Psychotherapie – Max Mustermann, Heilpraktiker beschränkt auf Psychotherapie“. Der entsprechende Hinweis sollte sich auf jeder (Unter-)Seite der Internetpräsenz befinden.“