Kleinunternehmerregelung – Grenze auf 22.000,- € Umsatz erhöht
Seit dem 1. Januar 2020 hat sich die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer und nebenberuflich Selbständige erhöht.
Bislang konnten Sie von der Kleinunternehmerregelung profitieren, wenn Ihr Umsatz vor Steuern im ersten Geschäftsjahr unter einem Wert von 17.500 EUR lag. Diese Freigrenze wurde mit Beginn des Jahres auf 22.000 EUR angehoben. Davon profitieren vor allem Kleinunternehmer mit Umsätzen im ersten Geschäftsjahr im Bereich von 17.500 EUR bis 22.000 EUR. Für diese Selbstständigen ist künftig eine Befreiung von der Umsatzsteuer nach § 19 Umsatzsteuergesetz möglich.
Die aktuellen Werte sind also:
17.500 EUR im ersten Jahr – maßgeblich ist der Umsatz vom Vorjahr- bis 31.12.2019
22.000 EUR im ersten Jahr ab 01.01.2020
50.000 EUR im zweiten Jahr – dieser Wert hat sich nach der Anpassung des Gesetzes nicht verändert.
Kleinunternehmer, die über diesen Grenzen verdienen, sind grundsätzlich verpflichtet, Umsatzsteuer zu vereinnahmen und abzuführen und eine Umsatzsteuererklärung abzugeben.
Die Entscheidung für die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung ist grundsätzlich für fünf Jahre bindend. Ist sie Ihnen vom Finanzamt genehmigt worden, müssen Sie auf Ihren Rechnungen vermerken, dass Sie nach § 19 UStG von der Pflicht zur Ausweisung der Mehrwertsteuer befreit sind.
Wenn Sie nicht sicher sind, ob die Kleinunternehmerregelung für Sie sinnvoll ist, fragen Sie in jedem Fall Ihren Steuerberater!