Gilt die Kassenbon-Pflicht auch für uns?
Diese Frage wird aktuell in verschiedenen Foren und sozialen Medien heiß diskutiert. Grundsätzlich ja, auch wenn wir als Psychologische BeraterInnen und HeilpraktikerInnen für Psychotherapie (noch) nicht verpflichtet sind, Registrierkassen in unseren Praxen aufzustellen und zu benutzen.
Wir sind aber sehr wohl verpflichtet, unsere Bareinnahmen einzeln aufzuzeichnen! Dazu schreibt Steuerberater John Pohlmann:
„Die Belege für Einnahmen und Ausgaben werden chronologisch sortiert abgelegt. Vergeben Sie hierfür fortlaufende Nummern, welche die Belege unverwechselbar machen. Bei Führung einer Kasse übertragen Sie die Einnahmen und Ausgaben in das Kassenbuch. Ein täglicher Kassensturz ist nicht erforderlich, da die Kassensturzfähigkeit durch das Kassenbuch und die geordnete Belegablage gewährleistet ist. Vergessen Sie nicht die selbst erstellten Eigenbelege für Ihre Privateinlagen und –entnahmen.“
Quelle: https://www.paracelsus.de/magazin/ausgabe/201802/unangekuendigte-kassen-nachschau-in-der-praxis
Wenn wir also Belege brauchen, ist die logische Folgerung, auch jedem Klienten/Patienten für eine Barzahlung eine Quittung auszustellen. Dies kann man leicht durch eine entsprechende Software wie www.vereto.de erledigen, man kann aber auch eine Quittung am PC erstellen und ausdrucken. Bei Heilbehandlungen ist nur wichtig, dass auch eine entsprechende Diagnoseziffer nach dem ICD-10 aufgeführt wird, um die Umsatzsteuerfreiheit nach § 4 Abs. 14 UStG zu gewährleisten. Und für Kleinunternehmer gilt das oben unter Punkt 5 Gesagte.