Endlich: Neues Abmahnrecht schränkt Missbrauch ein
Die Bundesregierung hat ein neues Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs und gegen den Missbrauch von Abmahnungen beschlossen.
Das berichtet www.unternehmenswelt.de Insbesondere kleine Unternehmen und Onlineshops werden mit Verabschiedung des neuen Gesetzes am 10. September vor teils existenzgefährdenden Abmahngebühren und Vertragsstrafen bei im Kern Bagatellverstößen geschützt.
„Abmahnungen sollen mit Willen der Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD) zu einem rechtstreuen Wettbewerb beitragen und nicht zur Generierung von Anwaltsgebühren und Vertragsstrafen missbraucht werden. Die Verringerung finanzieller Anreize, die das neue Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs forciere, sei deshalb ein wirksames Mittel, um missbräuchliche Abmahnungen in Zukunft einzudämmen. Abmahner müssten die Berechtigung einer Abmahnung in Zukunft in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, um ihrerseits finanzielle Risiken zu vermeiden.“
Dazu gehört:
Bei Bagatellverstößen z.B. im Zusammenhang mit den Richtlinien der DSGVO oder bei Verstößen von Unternehmen mit weniger als 250 Angestellten, erhalten Abmahner künftig keinen Anspruch mehr auf Erstattung der Kosten für die Abmahnung. Auch die Höhe der zu zahlenden Vertragsstrafen wird im Fall einer erstmaligen Abmahnung begrenzt.
Voraussetzungen für die Anspruchsbefugnis von Abmahnern erhöhen sich: Mitbewerber können Unterlassungsansprüche in Zukunft nur noch geltend machen, wenn sie in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich Waren oder Dienstleistungen vertreiben oder nachfragen.
Fake-Verbänden wird das Handwerk gelegt: Wie wichtig der neue Beschluss der Bundesregierung ist, zeigt die nicht seltene Praxis unseriöser Wirtschaftsverbände, die einzig zur Erzielung von Einnahmen aus Abmahnungen gegründet wurden. Mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes sind in Zukunft nur noch solche Verbände zur Abmahnung anspruchsberechtigt, sofern diese sich – nach Erfüllung bestimmter Anforderungen – auf einer Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände eintragen lassen. Die Erfüllung der Anforderungen durch die Wirtschaftsverbände soll durch das Bundesamt für Justiz regelmäßig überprüft werden.
Wahl des Gerichtsstands wird eingeschränkt: Der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (sog. fliegender Gerichtsstand vgl. § 32 ZPO) ermöglichte es dem Kläger in der Vergangenheit bei nicht ortsgebundenen Rechtsverletzungen, das für sie passende Gericht selbst zu wählen. Das ist eine Benachteiligung der Beklagten insbesondere im Fall von mutmaßlichen Rechtsverstößen im E-Commerce. In Zukunft gilt deshalb bei Rechtsverletzungen im Internet und im elektronischen Geschäftsverkehr einheitlich der allgemeine Gerichtsstand des Beklagten (des zuvor Abgemahnten).
Quelle: https://www.unternehmenswelt.de/gesetz-gegen-abmahnmissbrauch-staerkung-fairer-wettbewerb-wettbewerbsrecht?_mc=SAM%3A+Statusreport&_mk=No+tricks+needed%3A+Gesetz+gegen+Abmahnmissbrauch+