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Wann wird Internet-Coaching zum Fernunterricht?

Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) regelt seit 1977 den Verbraucherschutz bei Fernlehrgängen und Online-Kursen regelt. Es wurde geschaffen, um Teilnehmer vor unseriösen Bildungsangeboten zu schützen und stellt sicher, dass Fernlehrgänge bestimmte Qualitätsstandards erfüllen. 

Fernlehrgänge, die nicht ausschließlich der Freizeitgestaltung dienen, benötigen eine Zulassung durch die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU). Das FernUSG schreibt bestimmte Vertragsanforderungen für Fernlehrgänge vor, um die Rechte der Teilnehmer zu schützen, z.B. ein Widerrufsrecht.

Für Anbieter von Coaching-Lehrgängen gilt, dass das FernUSG dann zu berücksichtigen ist, wenn die Lehrenden und Lernenden räumlich getrennt sind und der Lernerfolg individuell überwacht wird und wenn die Kurse entgeltlich sind und nicht ausschließlich der Freizeitgestaltung dienen.

Ein konkreter Fall kann das illustrieren:

Das Amtsgericht Köln hat die CopeCart GmbH, die ein Coaching von Samer Consulting vertrieb, zur Rückzahlung des bereits geleisteten Coaching-Honorars in Höhe von 1.800,00 Euro zuzüglich Zinsen verurteilt. Zudem muss das Unternehmen umfassend Auskunft über die gespeicherten personenbezogenen Daten des Klägers erteilen. Das Gericht erklärte den Vertrag für nichtig, weil es sich um Fernunterricht handele, der nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz eine behördliche Zulassung benötige. Da diese nicht vorlag, hatte der Vertrag keine rechtliche Grundlage (AG Köln, Urteil vom 17.02.2025, Az.: 168 C 91/24).

Stand 06/2025