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Neue Meldepflicht für Heilpraktiker in Niedersachsen

03 psychotherapeutKurz vor Weihnachten hat der Niedersächsische Landtag das „Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gesundheitsfachberufegesetzes…“ beschlossen (Nds. GVBl. Nr.: 24/2019).

Nach § 7 a dieses Gesetzes müssen Heilpraktiker in Niedersachsen ab sofort ihre Tätigkeit dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt, in dessen oder deren Bezirk die Tätigkeit ausgeübt werden soll, schriftlich anzeigen.Die Anzeige bedarf der Schriftform. Mit der Anzeige ist die Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz vorzulegen. In der Anzeige sind der Familienname, der Geburtsname, die Vornamen, das Geschlecht, das Geburtsdatum, der Geburtsort, die Anschrift der Wohnung und des Tätigkeitsorts sowie die angewandten heilkundlichen Verfahren anzugeben.Wer bereits vor dem 1. Januar 2020 eine solche Tätigkeit ausgeübt hat, hat die Anzeige bis zum 1. März 2020 zu erstatten!Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig der Anzeige- bzw. Mitteilungspflicht nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2500 €uro geahndet werden. Auch die Beendigung der Tätigkeit und sonstige Änderungen der angegebenen Daten sind unverzüglich mitzuteilen.

Den genauen Wortlaut der neuen Vorschriften finden Sie hier:
https://www.bdh-online.de/wp-content/uploads/2020/01/nds_gvbl_2019_24_.pdf

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