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Rechtsfragen

0218 alles A4 big Page64 Image1Fragen? Dr. Stebner antwortet!

? Zweifel an der Zuverlässigkeit bei Antrag auf Heilkundeerlaubnis für Psychotherapie

Nachdem ich den Antrag gestellt hatte, meldete sich das Gesundheitsamt und der Sachbearbeiter teilte mir mit: „Die Zulassung zur Heilpraktikertätigkeit erfordert unter anderem ein hohes Maß an persönlicher Zuverlässigkeit des Bewerbers (§ 2 Abs. 1 DVO zum Heilpraktikergesetz). Im Rahmen der routinemäßig erfolgten Beteiligung verschiedener Stellen teilt die Kreiskasse der Gemeinde Freisen mit, dass dort Forderungen zugunsten der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) gegen Sie vorliegen. Dieser Tatbestand allein begründet bereits Zweifel an der gebotenen Zuverlässigkeit im Hinblick auf die Tätigkeit als Heilpraktikerin. Vor diesem Hintergrund darf ich Sie bitten, sich in dieser Angelegenheit umgehend mit mir in Verbindung zu setzen, um zu klären, wie weiter verfahren werden soll.“

Es kann doch nicht sein, dass eine Ratenzahlungsvereinbarung für rückständige Rundfunkgebühren meine Unzuverlässigkeit als Heilpraktikerin für Psychotherapie begründen kann! Ich halte die Vorgehensweise des Gesundheitsamts für willkürlich und diskriminierend. Wie ist die Rechtslage?

! Sie sprechen § 2 Abs. 1 f) Heilpraktikergesetz-DVO an. Danach wird die Erlaubnis nicht erteilt, wenn sich aus Tatsachen ergibt, dass Ihnen die sittliche Zuverlässigkeit fehlt, insbesondere wenn schwere strafrechtliche oder sittliche Verfehlungen vorliegen.

Nicht jedes Fehlverhalten begründet Unzuverlässigkeit, insbesondere nicht jede Verfehlung im privaten Bereich. Maßgeblich ist, dass der Antragsteller künftig die Gewähr für eine ordnungsgemäße Ausübung der Heilkunde bietet. Ob dies trotz Vorliegens einer (z. B. strafrechtlich relevanten) Verfehlung anzunehmen ist, wird im Rahmen einer Prognose nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere in Ansehung der Schwere und/oder Berufsbezogenheit der Verfehlung beurteilt (Spickhoff, Schelling, Medizinrecht, 2. Auflage, Rdnr. 5 zu § 2 Heilpraktikergesetz-DVO).

Gemessen an dem Vorstehenden ist der von Ihnen geschilderte Sachverhalt keinesfalls geeignet, eine Unzuverlässigkeit zu begründen. Ich empfehle, dem Sachbearbeiter die oben extra für Sie geschilderte Rechtslage vorzustellen und am Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung festzuhalten.

? Abrechnung Entspannungsverfahren; zwei Rechnungen für die Kostenerstattung?

Ich bin Heilpraktiker für Psychotherapie und rechne ein Stundenhonorar ab. Eine Patientin bat mich jetzt, nachdem sie meine übliche Rechnung überwiesen hatte, eine neue Rechnung nach GebüH auszustellen, weil ihre Krankenversicherung sonst nichts zahlen würde. Kann ich so ohne Weiteres verfahren? Für Entspannungsverfahren im Rahmen der Psychotherapie habe ich jetzt keine Ziffer gefunden? Kann ich das trotzdem in der Gebührenabrechnung abrechnen? Und wenn, wie?

! Wenn die konkret von Ihnen ausgeführte Heilbehandlung nicht von Ziffern des GebüH erfasst wird, ist eine Analogabrechnung erforderlich. Dem Ziffernkatalog des GebüH sind Allgemeine Hinweise vorangestellt. Dort ist auch ein Absatz zur Analogabrechnung aufgenommen. Besser ist es, wenn Sie sich an der Gebührenordnung für Ärzte orientieren: § 6 Abs. 2 GOÄ und § 12 Abs. 4 GOÄ (www.gesetze-im-internet.de).

Mit zwei Rechnungen für eine Leistung ist Vorsicht geboten, da Missbrauchsmöglichkeiten bestehen könnten. Sie könnten aber Ihre Leistung im ersten Teil der Rechnung mit dem vereinbarten Stundenhonorar abrechnen und in einem Teil darunter die Leistung nach den GebüH-Sätzen vorstellen. Als Einleitung ist etwa folgender Text zu empfehlen: Die durchgeführten Leistungen entsprechen der nachfolgenden üblichen Vergütung nach dem Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH).

? Abrechnung von Hypnose bei Menschen ohne Krankheitsbild

Zu mir als Heilpraktikerin für Psychotherapie mit Hypnoseausbildung kommen auch Hilfesuchende, die sich Unterstützung bei Entscheidungen oder Hilfe bei der Aufarbeitung der Vergangenheit oder Unterstützung bei Übergängen wünschen. Diese sind ja nach ICD-10 nicht einzuordnen. Wie habe ich das zu handhaben/abzurechnen?

! Entscheidend ist, ob Sie bei den Hilfesuchenden eine Heilbehandlung durchführen oder nicht. Es wird unterschiedlich beurteilt, ob Hypnose außerhalb der Heilbehandlung eingesetzt werden kann oder die Methode selbst bereits immer wegen ihrer potenziellen Risiken Heilbehandlung ist. Für Psychologische Berater kann diese Beurteilung von großer Bedeutung sein, denn ordnet man Hypnose immer der Heilbehandlung zu, wird eine Erlaubnis nach § 1 Heilpraktikergesetz benötigt. Erlaubnispflichtige Heilbehandlung, ohne HP oder HP Psy zu sein, auszuüben, kann nach § 5 Heilpraktikergesetz strafbar sein. Dieses Problem haben Sie als Erlaubnisinhaberin nicht. Sie müssen also entscheiden und die Hypnose als Heilbehandlung oder außerhalb der Heilbehandlung einstufen.

Ist die Aufarbeitung der Vergangenheit oder die Unterstützung bei Übergängen außerhalb der Heilbehandlung, können Sie diese Beratung auch als HP Psy ausüben. Es handelt sich dann jedoch um eine nicht umsatzsteuerbefreite Tätigkeit. Die Einkünfte aus dieser Tätigkeit sind separat auszuweisen. Wenn Sie nur geringe Umsätze erzielen, werden Sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen können.

Werden nur geringe umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielt, kann die Kleinunternehmerregelung bei der Umsatzsteuer von Vorteil sein. Soweit die steuerpflichtigen Umsätze des Vorjahres nicht den Betrag von 17 500 € überstiegen haben und die des laufenden Jahres nicht über 50 000 € hinausgehen, braucht hierfür keine Umsatzsteuer abgeführt werden. Allerdings darf dann in Rechnungen die Umsatzsteuer nicht gesondert ausgewiesen werden und die Vorsteuer aus Lieferantenrechnungen kann nicht in Anrechnung gebracht werden; die Vorsteuerabzugsberechtigung entfällt.

In der Abrechnung sind Sie frei. Sie darf nicht nach dem GebüH erfolgen, da dort nur Heilbehandlungen erfasst sind. Es empfiehlt sich, mit Ihren Klienten vor der Beratung eine schriftliche Honorarvereinbarung zu schließen, worauf dann in der Liquidation Bezug genommen werden kann.

Anmerkung

Der Fachanwalt für Medizinrecht Dr. jur. Frank A. Stebner betreut im Internet das Rechtsforum und das Abrechnungsforum der Verbände: „Verband Unabhängiger Heilpraktiker“ und „Verband Freier Psychotherapeuten, Heilpraktiker für Psychotherapie und Psychologischer Berater“. Diese bieten ihren Mitgliedern den Service, Fragen zu stellen, die Dr. Stebner mit ersten Informationen beantwortet. In diesem Magazin werden interessante Beiträge abgedruckt.

Dr. jur. Frank A. StebnerDr. jur. Frank A. Stebner
Fachanwalt für Medizinrecht

www.drstebner.de