Aktuelles über Zuschüsse zur Existenzgründung oder Existenzfestigung
Auf dem Weg in die Selbstständigkeit als Psychologische/r BeraterIn, Coach oder HeilpraktikerIn kreisen Ihnen möglicherweise zahlreiche Fragen im Kopf herum, die Sie nachts nicht schlafen lassen: „Wie schreibe ich einen Businessplan?“, „Wie starte ich mein Marketing?“, „Wie geht das, wenn ich mit anderen zusammenarbeiten will?“, „Wieviel Geld will und kann ich investieren?“
Wenn Sie vor einer Gründung stehen, sollten Sie sich fragen, ob Sie Beratung brauchen oder ob ein Existenzgründungsseminar reicht, um Ihre Kenntnisse zu vertiefen. Vielleicht bringen Sie aus Ihrer Berufserfahrung bereits genügend Wissen mit, um ein kleines Unternehmen zu leiten. Sollten Sie Ihre berufliche Zukunft mit der selbstständigen Tätigkeit als Psychologische/r BeraterIn, Coach oder HeilpraktikerIn aufbauen, dann kann fachliche Begleitung für die Startphase sehr hilfreich sein, um Fehlplanungen zu vermeiden und Krisen zu reduzieren.
Haben Sie bereits eine psychotherapeutische Praxis und denken daran, Ihr Unternehmen mit Angestellten zu erweitern? Oder möchten Sie weitere Schwerpunkte in Ihr Konzept integrieren, um sich gegen andere AnbieterInnen abzugrenzen? Bei der Übernahme einer Heilpraxis oder dem Einstieg in eine Praxisgemeinschaft führen Sie Verhandlungen und brauchen dann vielleicht ein kompetentes Gegenüber, um sämtliche Vor- und Nachteile abzuwägen.
Für alle diese Situationen können Sie sich Fachleute an die Seite holen, die mit Ihnen gemeinsam passende Lösungen entwickeln. Im folgenden stellen wir Ihnen einige aktuelle Programme für Zuschüsse vor. Sie erfahren etwas über das Gründercoaching Deutschland, über Beratungskostenzuschüsse der einzelnen Bundesländer vor und nach der Gründung und die Förderung der Agentur für Arbeit.
Einen Überblick über alle Förderprogramme nach Bundesländern sortiert finden Sie unter www.foerderdatenbank.de
Gründercoaching Deutschland
Dieses Coaching gilt bundesweit und fördert junge Unternehmen bis zum Ende des zweiten Unternehmensjahrs. Neu ist seit 1. Mai 2015, dass Sie gefördert werden, egal, ob Sie in Teilzeit oder in Vollzeit selbstständig sind. Hier gibt es endlich eine Chance, dass Sie auch als TeilzeitgründerIn Beratungskostenzuschüsse in Anspruch nehmen können.
Achtung: Auch wenn Sie im Vorstand eines Vereins sind oder eine gemeinnützige GmbH gegründet haben, können Sie den Zuschuss beantragen. Hier gilt als Voraussetzung, dass Sie vorher nicht selbstständig waren und nicht länger als zwei Jahre im Vorstand sind oder die Geschäftsführung übernommen haben. Es muss in jedem Fall eine Beteiligung von mindestens 10 % nachgewiesen werden, bei Vereinen eine gleichberechtigte Beteiligung der Vorstandsmitglieder. Den Antrag stellen Sie als Person, d. h. der Verein oder die GmbH dürfen auch schon länger als zwei Jahre bestehen.
Nehmen Sie vor Antragstellung mit einem/einer UnternehmensberaterIn oder anderen BeraterInnen Kontakt auf, die bei der kfw Beraterbörse (www.kfw-beraterboerse.de) gelistet sind. In einem kostenlosen Vorgespräch können Sie den Umfang und die Inhalte des Coachings sowie das Antragsprozedere klären. Den Antrag stellen Sie online direkt bei der KfW (www.kfw.de). Dort finden Sie auch eine Liste der von der KfW akkreditierten Regionalpartner, wie die Industrie- und Handelskammer, die Wirtschaftsförderung oder das Institut für freie Berufe. Diese prüfen vor Ort Ihre Förderfähigkeit.
Was bekommen Sie?
Die maximale Förderung beträgt 4 000 Euro, das förderfähige Tageshonorar maximal 800 Euro (netto) und ein Tagewerk umfasst acht Stunden. Die Förderung wird als Zuschuss gewährt und gestaltet sich je nach Bundesland folgendermaßen:
- 75 % in den neuen Bundesländern ohne Berlin und die Region Leipzig
- 50 % in den alten Bundesländern einschließlich Berlin und der Region Leipzig
In jedem Fall müssen Sie Ihren Eigenanteil tragen sowie die Mehrwertsteuer und evtl. entstehende Fahrtkosten. Wenn Sie nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, d. h. Sie nicht umsatzsteuerpflichtig sind, ist Ihr Eigenanteil um die Mehrwertsteuer höher.
Nach der Bewilligung kann das Coaching starten. Sie haben insgesamt sechs Monate Zeit für die Beratung. Anträge können in diesem Jahr noch bis zum 15. Dezember gestellt werden.
Ab Januar 2016 wird es ein neues Zuschussprogramm für Beratungsangebote geben, das dann vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) abgewickelt wird. Wir informieren Sie zeitnah über die dann gültigen Fördermöglichkeiten.
Landes- oder regionale Zuschüsse
Es gibt sehr unterschiedliche Programme in den einzelnen Bundesländern. Gefördert werden Beratungen sowohl vor der Gründung als auch zur Existenzfestigung in den ersten Jahren für kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Manche Programme fördern auch Teilzeitgründungen. Bei bereits existierenden Unternehmen kann es Voraussetzung sein, dass Sie das Gründercoaching Deutschland schon ausgeschöpft und noch weiteren Beratungsbedarf haben. Die Details finden Sie hier: www.foerderdatenbank.de
Zu den Inhalten der Beratung vor der Gründung gehören die Entwicklung, Prüfung und Umsetzung der Gründungsidee sowie die Erstellung des Businessplans mit dem Ziel, etwas Neues zu gründen oder z. B. in eine bestehende Praxisgemeinschaft einzusteigen. Ansonsten sind alle betriebswirtschaftlichen Aspekte und alle Fragestellungen zum Thema Marketing förderfähig. Ausgeschlossen sind meistens Steuer-, Rechts- und Versicherungsberatungen.
Sie dürfen zudem mit dem Vorhaben noch nicht begonnen haben und der Antrag muss vor dem Beginn der Beratung bewilligt sein. Sie sind in der Wahl Ihrer BeraterInnen frei. Informieren Sie sich vor Ort, UnternehmensberaterInnen und SteuerberaterInnen bieten in der Regel kostenlose Vorgespräche zu Beratungskostenzuschüssen und unterstützen Sie bei der Antragstellung. Wir von Geld & Rosen machen das auch.
Da die meisten Beratungsförderungen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) bestritten werden, müssen Sie darauf achten, ob es Kollisionen mit anderen Förderprogrammen gibt, und die sog. Deminimis-Vorschrift der EU beachten.
Die Zuschüsse werden in Höhe von bis zu 75 % gewährt. Es bleiben Eigenanteile zwischen 25 und 50 % der Beratungskosten, die Sie tragen. In den meisten Fällen ist die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) nicht in der Förderung enthalten.
Gründung aus der Arbeitslosigkeit
Wenn Sie ALG I beziehen, können Sie den Gründungszuschuss in Anspruch nehmen. Seit 2012 ist der gesetzliche Anspruch auf Förderung einer Existenzgründung aus der Arbeitslosigkeit in eine „Kann-Regelung“ übergegangen. Die Agentur für Arbeit prüft, ob Sie auf dem Arbeitsmarkt vermittelbar sind, und Sie müssen begründen, warum Sie nur mit dem Gründungszuschuss gründen können.
Liegen persönliche Gründe vor, dass eine Existenzgründung für Sie bessere Chancen birgt, erwerbstätig zu sein, steigen Ihre Aussichten. Dazu zählen bei Frauen Einschränkungen etwa durch Erziehung der Kinder oder Pflege von Angehörigen. Auch Ihr Alter oder gesundheitliche Einschränkungen hinsichtlich Ihrer ursprünglichen Berufstätigkeit können Gründe sein, warum eine Existenzgründung für Sie die bessere Alternative wäre. Sprechen Sie vor der Antragstellung mit Ihrem/r BeraterIn der Arbeitsagentur über diese Fragen und auch welchen Umfang der Businessplan haben soll.
Da Sie nicht sicher sein können, ob die Arbeitsagentur Sie fördert, entwickeln Sie direkt von Anfang an einen Plan B. Das bedeutet, Sie überlegen sich, wie Sie vorgehen wollen, wenn Ihr Antrag abgelehnt wird.
Die Voraussetzung ist, dass Sie ALG I beziehen und noch mind. 150 Tage Anspruch darauf haben. Rechnen Sie genau 150 Tage vom letzten Bewilligungstag zurück, das wäre Ihr spätestes Gründungsdatum.
Der Antrag ist direkt bei der Agentur für Arbeit zu stellen, folgendes ist dabei vorzulegen: ein Businessplan, eine fachkundige Stellungnahme durch den VFP oder eine Unternehmensberatung (z. B. Geld & Rosen, Steuerberatung) sowie ein Nachweis Ihrer persönlichen Eignung (Berufserfahrung oder Fortbildung fachlich und kaufmännisch).
Es gibt zwei Förderphasen: In der 1. Phase erhalten Sie sechs Monate den Gründungszuschuss in Höhe des ALG I als Sicherung zum Lebensunterhalt und zusätzlich 300 Euro pauschal als Zuschuss zur Sicherung der Sozialabgaben.
Folgende Besonderheiten sind damit verknüpft: Der Restanspruch auf ALG I wird im Zeitraum der Förderung verbraucht. Der Anteil, den das ALG in der 1. Förderphase ausmacht, wird in der Sozialversicherung als Einkommen behandelt, der Pauschalzuschuss nicht. Das ist für die Berechnung der Beiträge für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung wichtig. Einzelheiten finden Sie unter: www.arbeitsagentur.de
Nach sechs Monaten müssen Sie Ihr unternehmerisches Handeln durch die Vorlage einer Einnahme-Überschussrechnung nachweisen sowie durch einen Bericht, in dem Sie den bisherigen Verlauf beschreiben. Damit kommen Sie in die 2. Förderphase und erhalten für weitere neun Monate 300 Euro pauschal als Zuschuss. Wenn Sie weniger als 800 Euro Gewinn pro Monat erwirtschaften, gibt es kaum Chancen für die 2. Förderphase. Man unterstellt Ihnen dann, dass das Unternehmen keine Aussicht auf Erfolg hat. Sollte Ihr Gewinn jedoch um die 2 000 Euro betragen, sind Sie bereits erfolgreich genug, um ohne den Zuschuss weitermachen zu können. Die Arbeitsagenturen handhaben regional diese Einschätzung unterschiedlich. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Arbeitsagentur.
Das Einstiegsgeld – schon immer eine Ermessensentscheidung
Wenn Sie ALG II beziehen, kann nach § 29 SGB II ein Einstiegsgeld bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit gezahlt werden. Sie können vorher bereits nebenberuflich selbständig sein. Die Voraussetzungen sind:
- Tragfähigkeit des Geschäftsvorhabens (fachkundige Stellungnahme)
- Hilfebedürftigkeit trotz Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit, also mind. einen Anspruch auf aufstockendes ALG II
- Einkommensanrechnung nach §§ 9, 11, 12 und 30 SGB II
Die Höhe der Förderung ist abhängig von der Dauer der Arbeitslosigkeit sowie der Größe der Bedarfsgemeinschaft und beträgt maximal 100% der Regelleistung (391 Euro). Für Sie als GründerIn werden i.d.R. 50 % der Regelleistung gezahlt zuzüglich 10 % je zusätzlicher Person in der Bedarfsgemeinschaft. Das Einstiegsgeld kann max. bis zu 24 Monaten gezahlt werden, in der Regel wird es 12 Monate gewährt. Eine Kürzung des Betrages ist bei längerer Förderung möglich. ALG II und Einstiegsgeld können parallel bezogen werden. In diesem Zeitraum tragen Sie Ihre Sozialversicherungsbeiträge noch nicht in voller Höhe selbst. Es muss eine regelmäßige Abrechnung (Einnahme-Überschussrechnung) vorgelegt werden, aus der sich ergibt, dass der ALG-II-Anspruch noch besteht. Achtung! Hierfür gibt es andere Regeln als im Steuerrecht. Bisherige Erfahrungen in der Praxis zeigen, dass ALG II und Einstiegsgeld zunächst für ein halbes Jahr parallel gezahlt werden, mit monatlicher Kontrolle der Einnahmen. Wenn ein Erfolg sichtbar wird, geht die Zahlung weiter.
In § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II steht eine Generalklausel, die andere Starthilfen theoretisch möglich macht, wie z. B. Zuschüsse oder Darlehen und Beratungsleistungen beim Aufbau der Existenzgründung. Fragen Sie bei Ihrem Jobcenter vor Ort nach.
Starthilfen in Form von Krediten
Es gibt Gründungsdarlehen zur Finanzierung des Kapitalbedarfs und verschiedene Programme zur Vergabe von Krediten. Ob der Mikrokreditfond, das StartGeld oder andere Programme infrage kommen, hängt von der Höhe Ihrer Kreditsumme ab. Informieren Sie sich bei www.kfw.de oder der Landesbank Ihres Bundeslandes. Das Internet ist dafür die aktuellste Quelle. Zurzeit sind die Zinskonditionen sehr gering und das erste Jahr bleibt meistens tilgungsfrei. Die staatlich geförderten Kredite beantragen Sie bei einer Hausbank, die Ihnen auch eigene Kreditprogramme vorschlagen wird. Gehen Sie gut vorbereitet in ein Bankgespräch und verhandeln Sie über die Konditionen.
Die andere Art der Finanzierung: Crowdfunding
Sie haben sicherlich schon erlebt, wie kraftvoll es sein kann, wenn viele Menschen sich zusammenschließen, um eine Idee umzusetzen? Es gibt inzwischen zahlreiche Plattformen im Internet, die Investoren und Visionäre zusammenbringen. Diese Finanzierung eignet sich, wenn Sie ein besonderes Projekt planen und mit Ihrer Idee viele Menschen begeistern können. Es ist sicherlich eine Alternative. Sie investieren Ihre Zeit, haben allerdings keine Garantie, dass genügend Geld zusammenkommt. Schauen Sie mal rein: www.crowdfunding.de
Gründung aus eigener Kraft
Wenn Sie sich entscheiden, eine Praxis zu gründen oder zu übernehmen, dann überlegen Sie sich, welche Ressourcen Sie haben, um materielle oder persönliche Durststrecken beim Aufbau Ihrer Angebote zu überbrücken. Da hilft es Ihnen, wenn Sie sich durch Ihre nebenberufliche Selbstständigkeit schon einen Bekanntheitsgrad geschaffen haben und sich zahlreiche KlientInnen Ihre Art therapeutisch zu arbeiten wünschen. Sie haben immer eine Anlaufphase mit Unsicherheitsfaktoren. Das ist einerseits Ihr unternehmerisches Risiko, andererseits eine spannende Herausforderung. Wir möchten Sie ermutigen, dass Sie sich kompetente Unterstützung holen, um von Anfang an Risiken zu minimieren.
Erläuterung: „Deminimis“-Beihilfen im Sinne der „Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf ‚Deminimis-Beihilfen‘ (veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft Nr. L379/5 vom 28.12.2006).“ Das bedeutet, man darf in den letzten drei Steuerjahren nicht mehr als 200 000 Euro Fördergelder in Anspruch genommen haben.
Internetseiten im Überblick
www.foerderdatenbank.de
www.kfw.de
www.mikrokreditfonds.de
www.crowdfunding.de
www.arbeitsagentur.de
Petra Welz
Unternehmensberaterin, Heilpraktikerin für Psychotherapie, systemische Supervisorin Geld & Rosen GbR – Unternehmensberatung für Frauen und soziale Einrichtungen