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Keine Gefahr mehr für die Volksgesundheit! Teil 2

Abgelehnte Bewerber sind nur noch eine Gefahr für die Gesundheit

FP 0319 Page38 Image1Neue Richtlinien und Gesetzesänderungen: Heilpraktikerprüfungen sollen bundesweit stärker vereinheitlicht werden. Damit wird eine oft beklagte Willkür bei der Berufszulassung (vermutlich nicht nur) in Schleswig-Holstein nicht beseitigt, solange die Strukturen unverändert bleiben. In diesem Teil wird unter anderem der „Flaschengeist“ der „Volksgesundheit“ im Heilpraktikergesetz näher untersucht und mit den heute geltenden verfassungsrechtlichen Standards verglichen.

In Teil 1 wurde gezeigt, dass zwei Dinge an den Bestimmungen über die Festlegung der Prüfungsinhalte bedeutsam sind: Einmal die Tatsache, dass hier Ärzte über Heilpraktiker urteilen; zum Zweiten die offenbar unkontrollierte Willkür, die hier möglich ist. Faktisch entsteht Willkür durch Wegschauen, wie das am Beispiel Schleswig-Holsteins offensichtlich wurde. Das Wegschauen war wohl üblich, weil keiner nachgefragt hat, es keine wirksame Kontrolle gibt, die Kontrolleure Fragen nicht oder unvollständig beantworten, sich rausreden, weggucken, auf andere verweisen. Damit findet eine effektive Aufsicht nicht statt. De jure entsteht Willkür, wenn NSGesetze noch immer gültig sind, obwohl sie eine ganz andere Art von Gesundheitspolitik begründet haben. Das soll gleich noch genauer untersucht werden.

Bevor wir aber zur Geschichte des Begriffs der „Volksgesundheit“ kommen, ist allerdings auch das persönliche Verhalten, die Reaktion der Betroffenen interessant. Offenbar regt sich im Berufsstand (zu) wenig Widerstand. Bei den Heilpraktikerschulen, Verbänden, Berufsvertretern allgemein. Diejenigen, die die Prüfung vor Augen hatten, reagierten – verständlicherweise – wie das Kaninchen vor der Schlange. Angesichts der Machtfülle der Amtsärztin gilt die Devise „Füße stillhalten“. Offener Widerspruch führt zu schlechteren Prüfungsergebnissen.

Ganz anders bei Handwerkern: Als in Schleswig-Holstein einst eine ganze Klasse von angehenden Zimmerermeistern durchgefallen war, machten diese eine Spontandemonstration. So kam der Skandal wenigstens in die Zeitung.

Aber es gibt auch einen ökonomischen Aspekt: Mehr eingelegte Rechtsmittel gegen Prüfungswillkür verteuern den Prozess der Auslese bei der Heilpraktikerüberprüfung. Und: Erst dann entscheiden auch Heilpraktiker mit. Wer die gestiegenen Kosten tragen soll, wird bereits im Kreistag diskutiert.

1941: die unselige „Tradition“ der Prüfungspraxis

Wie kam es zu diesem System? Viele wissen, dass das Heilpraktikergesetz ein altes Gesetz ist; die meisten wissen, dass es aus der Nazizeit stammt. Die wenigsten wissen aber, dass ausgerechnet der in Ablehnungsschreiben (bis heute) verwendete Begriff der „Volksgesundheit” gar nicht schon zu Beginn im Jahr 1939 im Gesetz stand, sondern erst 1941 ins Gesetz kam. Und ausgerechnet diese Formulierung wurde interessanterweise mit in die Bundesrepublik übernommen. Sie wurde erst oder bereits 2016 geändert. Dennoch wird sie bis heute, z. B. im Antwortschreiben des nordfriesischen Landrats Dieter Harrsen, verwendet. Gerade die Formulierung im Ablehnungsbescheid – „Die Ausübung der Heilkunde durch Sie könnte eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten“ – lässt aufhorchen. Welcher Geist herrscht hier noch?

Gefühllos – aber Recht und Gesetz?

Der Begriff „Volksgesundheit“ steht im Gesetz. Insofern kann man – abstrahiert von Emotionen – einer Behörde die Verwendung dieses Begriffs nicht unbedingt vorwerfen – auch wenn es für die Betroffenen ziemlich taktlos klingt. Die Formulierung klingt auch sachlich missverständlich. Sachlich deshalb, weil ja die Tatsache, dass man die Prüfung nicht bestanden hat, die „Gefahr”, falls es diese überhaupt gibt, für Patienten bannt.

Der Landrat, damit konfrontiert, wird spitzfindig: Nicht die Person des Kandidaten würde als „Gefahr für die Volksgesundheit“ bezeichnet. Eine Erlaubnis würde diese Gefahr nach sich ziehen, „was ein wesentlicher Unterschied“ sei. Wäre nicht die Tatsache, dass das Gesetz zum Zeitpunkt dieses Briefes schon seit zwei Jahren geändert war. So wirkt es unbelehrbar, wenn der Landrat schreibt: „Daran, dass die Formulierung ‚Gefahr für die Volksgesundheit‘ veraltet ist und ein Bild erzeugen mag, welches als unangemessen empfunden werden kann, könnte allerdings nur der Verordnungsgeber etwas ändern.“ Richtig! Aber das hat der Bund ja am 23. Dezember 2016 bereits getan. Und weiter: „Die entscheidende Behörde ist an Recht und Gesetz gebunden“. Stimmt! Also auch im Art. 12 des Grundgesetzes, die Berufsfreiheit, die Verfassungsrang hat. Dazu passen 80 % Durchfallquote nicht. Verfassungsrechtlich sehr zweideutig.

Gesundheitsminister Dr. Heiner Garg hat inzwischen mitgeteilt, dass er „alle Kreise und kreisfreien Städte auf die aktuelle Fassung der Durchführungsverordnung und die entsprechend zu verwendenden Formulierungen“ hinweisen wird. Das ist gut, aber neue Worte ändern nicht sogleich auch die dahinter liegenden Strukturen.

Volksgesundheit: Versuch einer Verharmlosung

Wirkt die Formulierung nur veraltet? Nein, das verharmlost das Thema und wird ihm nicht im Ansatz gerecht. Forscht man nach, woher der Begriff eigentlich kommt und von wem, wann und mit welcher Absicht er eingeführt wurde, dann offenbart sich ein zweiter Skandal.

Das Heilpraktikergesetz existiert seit 1939. Mit der Zulassungspflicht 1939 und mit der Verpflichtung auf die „Volksgesundheit“ wollte die NS-Diktatur zuerst jüdische Heilpraktiker von der Berufsausübung ausschließen. Danach aber wurden auch die verbliebenen „arischen“ Heilpraktiker den Ärzten untergeordnet. Es ging aber noch weiter: Da das Gesetz jedoch als „Aussterbegesetz“ gedacht war, wurden alle Heilpraktiker u. a. durch ein Verbot der Fort- und Weiterbildung kaltgestellt. Da die Nazis nicht alles neu erfunden haben, könnten auch heute wieder neu auflebende Rufe nach einem Verbot des Heilpraktikers als Heilberuf in derselben Tradition stehen. Das heißt aber nicht, um das klar zu sagen: Wer Heilpraktiker verbieten möchte, ist ein Nazi, aber er reiht sich ein in eine Tradition, die der Historie des Heilpraktikergesetzes folgt. Um dieses verständlich zu machen, soll das ausführlicher erläutert werden.

Was verstanden die Nazis unter „Volksgesundheit“?

Darunter verstand der Gesetzgeber Ende der 1930er-Jahre eine aktiv eingreifende Gesundheitspolitik der „Rassen- und Sozialhygiene“. Damit war eine Neuausrichtung der Gesundheitspolitik verbunden – weit mehr als simple Klientelpolitik, die mit der Bevorzugung eines Berufes (hier der Ärzte) gegenüber einem anderen (den Heilpraktikern) verbunden war, um ein Regime zu festigen. Es hatte einen handfesten ideologischen Hintergrund. Hierzu befragte ich Prof. Michael Kater, einen der führenden Historiker, der die Standardwerke zu diesem Thema geschrieben hat und in Kanada lebt. Er antwortete: „Volksgesundheit ist natürlich ein NS-Begriff“.

Prof. Kater hat in seinem vor der Max-Planck-Gesellschaft gehaltenen Vortrag die Hintergründe erläutert. Diese wurden unter dem Titel „Ein biopolitischer Begriff mit Folgen“ in dem von Hartmut Lehmann und O. G. Oexle herausgegebenen Buch „Nationalsozialismus in den Kulturwissenschaften“ veröffentlicht. Eindrücklich erklärt Prof. Kater darin, wie nicht mehr der Einzelne, sondern das Volk und seine Gesundheit in den Vordergrund der Gesundheitspolitik gerückt wurde. Das war nicht nur ein Begriff, sondern ein sehr grundlegender Prozess, der mit einem Paradigmenwechsel zur „Volksgesundheit“ verbunden war. Geht man nicht mehr vom Recht des Einzelnen aus, hat das weitreichende Folgen: Es betrifft die freie Berufswahl, führte zur Zwangsarbeit, Zwangssterilisierung, Eheverboten, Ausschaltung ganzer Bevölkerungsgruppen (z. B. Juden). „Volksgesundheit“ ist somit nicht nur ein veraltet wirkender Begriff, sondern ein völlig anderes Leitbild. Es ist gefährlich, diesen Begriff zu verwenden.

Mit dem Hauptamt für Volksgesundheit entstand die Verflechtung von Partei- und Staatsapparaten und eine veritable Gesundheitspolizei. Mit Erbgesundheitsgerichten war der Weg zum (Massen-)Mord vorgezeichnet. Vom Gesundheitsbegriff führte der Weg zum KZ. Natürlich kann man vordergründig verstehen, dass Seuchen bekämpft werden müssen und Teil einer öffentlichen Gesundheitsfürsorge sind. Und witzigerweise war die radikale Politik der Nazis alles andere als erfolgreich, weil die Volkskrankheiten wie Tuberkulose, Diphterie, Scharlach und Typhus sogar noch zunahmen.

Auch wir kennen die Hysterie bei Krankheiten wie Aids. Wer erinnert sich noch an den Vorschlag eines bayerischen CSU-Politikers, der Aidskranke kasernieren und in Lager sperren wollte? Volksgesundheit – praktisch gedacht eben.

Die NS-Gesundheitspolitik wurde zum Herrschaftsinstrument. An die Stelle der Fürsorge trat die Vorsorge, besser noch die Vorsorgepflicht. Das Nachsehen hatte das individuelle Recht am eigenen Körper. „Volksgesundheit“ ist gewissermaßen die Enteignung des eigenen Körpers. Das Kind gehört dem Führer. Der Arzt wird nicht als Helfer gesehen, sondern als Gesundheitserzieher. Volksgesundheit steht für Sozialund Rassenhygiene.

Lange her? Mit dem vom Ärztetag 2017 geforderten Verbot der Heilpraktiker vielleicht nicht. So meint der Ärztetag, dass das im 1939 vom Heilpraktikergesetz festgeschriebene Gebot der Gefahrenabwehr noch immer nicht reicht. Die ganze Berufsgruppe, so schreibt das „Ärzteblatt“ in seinem Bericht, lasse sich überhaupt nicht in ein hochqualitatives Gesundheitswesen integrieren.

Berufszulassung als Wettbewerbsregulierung

Prof. Kater kam aber bei der Bewertung all dieser Maßnahmen der NS-Gesundheitspolitik zu einer überraschenden Schlussfolgerung: Sie war auch in der Seuchenbekämpfung wirkungslos. Ergänzen sollte man: Sie ist aus heutiger Sicht verfassungswidrig. Aus diesem Grunde sollte man nie vergessen, wie fragil die heutige Errungenschaft der freien Arzt- und Therapiewahl ist. Für diese Freiheitssäule braucht es auch den Wettbewerb zwischen Berufsgruppen wie Ärzten und Heilpraktikern. Und dieser ist bedroht, wenn Ärzte Heilpraktiker gewissermaßen unkontrolliert wegprüfen oder gar das Verbot dieses (viel älteren) Berufsstandes fordern. Über die Prüfungsfragen in Schleswig-Holstein bestimmt die Amts- ärztin in Husum. Bei der Finanzierung werden Heilpraktikerleistungen meist nicht erstattet – sieht man von den privat versicherten Patienten einmal ab.

Ärzte, Psychologen und Heilpraktiker sind also Wettbewerber im Markt der Gesundheitsversorgung. Eine Gleichbehandlung von Ärzten und Heilpraktikern gibt es nur bei privaten Krankenversicherungen. Die Ärztedominanz hat somit System. Das ist verfassungsrechtlich begrenzt wettbewerbsfördernd, was angesichts der historischen Lehre der Geschichte der „Volksgesundheit“ notwendiger wäre denn je. Denn dass heute mit der verfügbaren Datenfülle bis hin zur „Apple Watch“ mit einer Systemverschärfung wie der Abschaffung des Heilpraktikers und einem restaurierten Volksgesundheitsbegriff vieles möglich wäre, wovon ein Björn Höcke von der AfD nur träumen kann, steht außer Frage. Allerdings dürfte die Neuordnung von Prüfungsleitlinien möglicherweise für eine stärkere Vereinheitlichung sorgen, sofern sie zügig umgesetzt werden. Vielleicht wird dann die Praxis des Aussortierens in Schleswig-Holstein liberaler.

NS-Recht und Grundgesetz

Haben Sie das Heilpraktikergesetz einmal ganz genau gelesen? Viele haben das vermutlich nicht getan. Dabei gibt es darin noch weitere Merkwürdigkeiten. So darf z. B. zur Prüfung gar nicht erst zugelassen werden, wer kein deutscher Staatsbürger ist. Wären indische, indianische oder afrikanische Heiler eine Gefahr für die Volksgesundheit? Geht es nach dem Gesetz um deutsche Volksgesundheit? Und wieso wird der Gutachterausschuss, der über Ihre Beschwerde beim Nichtbestehen der Prüfung entscheidet, vom Reichsinnenminister eingesetzt, obwohl es den doch schon längst nicht mehr gibt (namentlich: Wilhelm Frick und Heinrich Himmler)?

Auf den ersten Blick fragt sich der entsetzte Leser, wie so was möglich ist. Die Antwort von Juristen ist einfach: Das Heilpraktikergesetz ist vorkonstitutionelles Recht. Dabei handelt es sich um das Recht, das vor der Gründung der Bundesrepublik Deutschland gegolten hat. Es ist weiterhin wirksam, wenn es bestimmten Kriterien entspricht. Aber es ist unwirksam, wenn es dem Grundgesetz widerspricht, das am 24. Mai 1949 in Kraft getreten ist ... So ist auch das Recht der NS-Diktatur weiterhin gültig, aber nicht jeder Paragraf gilt noch. Fazit: geschmacklose Behördenbriefe, geschmacklose, ursprünglich geradezu mörderisch ausgerichtete Gesetze.

Aber da gibt es ja noch das Grundgesetz. Die meisten dieser Regelungen dürften somit verfassungswidrig sein. Die Verfassung ist ein notwendiges Korrektiv, solange es kein neues Gesetz gibt.

Kann man solche Gesetze nicht bereinigen, quasi aufräumen?

So einfach ist das nicht. Der damalige Gesetzgeber ist nicht mehr existent, deshalb kann man das Gesetz nicht so einfach ändern. Außerdem steuert man bei einer solchen Aufgabe immer gleich ins Zentrum widerstreitender Interessen.

Trotz allem fehlt ein Minimum an Inventur, wie sie jeder Händler machen muss, der alte und kaputte Waren in seiner Lagerbuchführung ausbuchen muss. Es ist vor allem der Geist des Gesetzes, der bis heute fortwirkt und sich im Berufszulassungsrecht ausdrückt. Wer das nicht glaubt und diese Interpretation für „spooky“ hält, möge bitte nach Husum schauen.

Es geht nicht um Metaphysik, es geht um Fakten. Auch Fakten, die verborgen werden, sind Fakten. Eine Durchfall- bzw. Bestehensquote ist zudem einfacher zu ermitteln, als die Auskünfte des Landrats und des Gesundheitsministeriums vermuten lassen. Sie empfiehlt sich als Kontrollinstrument der Aufsichtsinstanzen, wenn sie denn ihrer Daseinsberechtigung gerecht werden wollen. Man mag von Heilpraktikern nicht viel halten und nur ärztliche Leistungen für objektiv, wichtig und wertvoll erachten, das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 GG erlaubt hier nur eine einzige Art der Unterordnung: dann, wenn es sich um konkurrierende Grundrechte handelt. Zum Beispiel um einen Konflikt zwischen der Berufsfreiheit der Heilpraktiker und dem Gesundheitsschutz der Patienten (nicht aber die verfassungswidrige „Volksgesundheit“).

Völlig anders ist der Sachverhalt aber zu beurteilen bei einer Konfliktregelung zwischen unterschiedlichen Gruppen von Berufsbewerbern: z. B. Ärzten und Psychologen auf der einen, Heilpraktikern auf der anderen Seite. Die derzeitige Konstruktion der Prüfungsorganisation weist deutlich auf das Zweite hin: Es wird offensichtlich versucht, die Zahl der Heilpraktiker klein zu halten. Und manche Ärzte fordern sogar wieder das Verbot von Heilpraktikern. Historisch gesehen kommt uns das jetzt bekannt vor. Verfassungsrechtlich ist es schlicht und einfach unzulässig.

Was wäre wirklich fair?

Bedeutsame Prüfungen für die Berufswahl sind so auszugestalten, dass alle Teilnehmer eine faire Chance auf ein erfolgreiches Bestehen haben. Bei Durchfallquoten von über 80 % ist das nicht der Fall. Vergleicht man das mit der Durchfallquote von Medizinstudenten, so reibt man sich die Augen: Hier liegt die Durchfallquote zwischen 8,6 % (schriftliche Prüfung Physikum) und 0,9 % (schriftliche Prüfung zweites Examen). Sehr unterschiedlich? Wohl schon!

Das jedenfalls findet sich bei Wikipedia mit Verweis auf das „Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen“, einer gemeinsamen Einrichtung aller Bundesländer. Glaubt man diesen Zahlen, die eine Bestehensquote bei Ärzten von über 90 % zeigen, dann zeigt dieses deutlicher, wie eklatant die organisatorischen Mängel im Berufszulassungsrecht für Heilpraktiker sind.

Und hier sieht man auch, wie es besser gehen könnte: Eine Objektivierung der Prüfungsfragen durch ein Zentralinstitut unter maßgeblichem Einfluss der Berufsvertreter der Heilpraktiker selbst könnte ein guter Schritt zur Schaffung wettbewerbskonformer Berufszulassungsbedingungen sein. Das wäre mehr als eine wirksamere Aufsicht und Behebung von Konstruktionsmängeln. Denn jetzt ist es doch so: Ärzte prüfen faktisch mehr oder minder selbstherrlich Heilpraktiker und entscheiden damit über die Anzahl von Wettbewerbern.

Ausblick: andauernde Diskussionen?

Wohin aber steuert die Politik? In den (neuen) Prüfungsleitlinien von 2018, die die von 1992 ersetzen, findet sich ein wenig hoffnungsvoller Hinweis:

„Die bis heute andauernden Diskussionen über den Heilpraktikerberuf, die sich immer wieder auch mit den Grenzen der Tätigkeit von Heilpraktikern befassen, haben den Gesetzgeber veranlasst, eine Weiterentwicklung der o. g. Leitlinien vorzuschreiben, die stärker als bisher auf eine bundesweit einheitliche Heilpraktikerüberprüfung abzielt und dabei den Schutz der einzelnen Patientin oder des einzelnen Patienten deutlicher als bisher in den Blick rückt.“

Das klingt wie folgt: Man zettelt eine Diskussion an und nimmt diese dann zum Anlass für einschränkende Maßnahmen.

Hört sich so an, als ob man mehr auf die Heilpraktiker aufpassen müsste als auf Ärzte und Psychologen. Ein Thema, das sich zu vertiefen lohnen würde. Es ist ja nicht so, dass die Gesundheitswirtschaft nur bei Heilpraktikern Handlungsbedarf hat.

Ist das Berufsfreiheit? Kaum. Es bleibt noch viel zu tun für diejenigen, die die Interessen freier Psychologen und Heilpraktiker für Psychotherapie vertreten. Der Fall Schleswig-Holstein zeigt: Der Missbrauch hat System. Vermutlich ist die Prüfungspraxis schlicht und einfach verfassungswidrig.

Michael WörleMichael Wörle
Diplom-Volkswirt, Verbandsgeschäftsführer, Unternehmensberater, Autor

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Veröffentlichung, Michael Wörle: Selbstständig ohne Meisterbrief. dtv Verlagsgesellschaft, ISBN 978-3-42350-673-1