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Rechtsgrundlage: Nicht schaden!

2011-04-Recht1

Wie Psychologische Berater und Heilpraktiker für Psychotherapie rechtlich sicher arbeiten können

Eigentlich galt durch das Heilpraktikergesetz schon immer der Grundsatz jeder Heilbehandlung, dass der Behandler seinem Klienten/Patienten mit seinem Vorgehen nicht schaden darf. Der Gesetzgeber sowie die Richter in der laufenden Rechtsprechung möchten sicherstellen, dass dieser Grundsatz für alle gilt, auch für Psychologische Berater und alle sonst im Gesundheitsbereich aktiven Menschen.

fotolia©Andreas HaertleIn den vergangenen Jahren wurde dieser Rechtsgrundsatz durch einige Urteile weiter präzisiert. In diesen Urteilen verdeutlichen die Richter die Grenzen des Erlaubten in Form von Beispielen, die sich durch die verhandelten Fälle ergeben. Im Gegensatz zur oft gehörten Meinung, das Recht würde immer komplizierter, undurchschaubarer und würde die Tätigkeitsspielräume für Heilpraktiker für Psychotherapie und Psychologische Berater immer weiter einschränken, wird im Nachfolgenden deutlich, dass das nicht so ist! Tatsächlich haben die Richter über all die Jahre hinweg im großen Ganzen eine sehr klare Linie gefahren, die auf dem eingangs beschriebenen Grundsatz des Heilpraktikergesetzes beruht.

Die ausgezeichnete und sehr sorgfältige, zuweilen geradezu akribisch genau anmutende Arbeit der Richter wird in einer ganzen Reihe von Urteilen sichtbar, die in den Jahren 2009/2010 zur sogenannten Synergetik ergangen sind und im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. August 2010 unter Aktenzeichen 3 C 29.09 ihren Abschluss fand. Nie zuvor wurden anhand praktischer Beispiele so anschaulich und letztendlich sogar in höchster Instanz vom Bundesverwaltungsgericht die Grenzen beschrieben und definiert.

fotolia©Andreas HaertleHierzu kam es, weil die Kläger mit immer neuen Argumenten, Behauptungen und raffinierten Interpretationsversuchen die „Synergetik“ als eine Behandlungsform darstellen wollten, zu deren Ausübung keine Heilerlaubnis erforderlich sei. Auch manche Psychologischen Berater (oder sonstige ohne Heilerlaubnis Tätige) neigen dazu, ihre spezielle Art der Arbeit mit ihren Klienten so darzustellen, dass natürlich keine Heilerlaubnis erforderlich sei, bloß um ihr Vorgehen damit zu „legalisieren“, obwohl sie sich objektiv betrachtet schon längst im therapeutischen Rahmen bewegen! Das geht dann so lange „gut“, bis ein unzufriedener Klient oder ein misstrauisches Gesundheitsamt oder ein missliebiger Konkurrent die Sache vor Gericht bringt oder eine Schädigung eines Klienten entstanden ist.

Die „Synergetik-Urteile“ sind auch deshalb von besonderer Bedeutung, weil die von vielen Psychologischen Beratern angebotenen Hypnose-, Trance- und Imaginationstechniken hinsichtlich ihres Gefährdungspotenzials vom Gericht und von Gutachtern eingehend bewertet wurden.

Vorwegnehmend kann man für Psychologische Berater oder sonstige ohne Heilerlaubnis Tätige folgenden Grundsatz formulieren: Weil der Psychologische Berater keine von staatlichen Stellen sichergestellte, überprüfte Qualifikation besitzt, ist jede Handlung, die er in seiner Tätigkeit ausübt, daran zu messen, ob es irgendeinen Personenkreis gibt, für den diese Handlung eine Gefährdung darstellen könnte. Umgekehrt formuliert: Ein Psychologischer Berater muss im Zweifelsfall jederzeit vor Gericht nachweisen können, dass die von ihm eingesetzten Verfahren und Arbeitsweisen in ihrer Wirkung eindeutig derart beschränkt oder begrenzt sind, bzw. er diese auch ohne das zur Ausübung der Heilerlaubnis erforderliche Fachwissen derart zuverlässig begrenzen und steuern kann, dass sie keinem Personenkreis gegenüber schädlich sein können, auch nicht gegenüber Menschen mit bestehenden Erkrankungen jeglicher (!) Art.

Aber auch für Heilpraktiker für Psychotherapie werden die Grenzen sichtbar, die sich aus dem o. g. „Synergetik-Urteil“ als „geltendes Recht“ ergeben. Denn auch für sie gilt der Grundsatz, die Grenzen der eigenen Kompetenz nicht zu überschreiten, um Gefährdungen zu vermeiden. Und weil sie durch die staatliche Überprüfung durch den Amtsarzt attestiert bekommen haben, fähig zu sein, diese Grenzen fachlich korrekt einschätzen zu können, tragen sie erheblich mehr Verantwortung für ihre Arbeit als ein nicht zur Ausübung von Heilbehandlungen Befugter.

Ganz zu Recht zielen daher auch besonders viele Fragen aus der schriftlichen Prüfung darauf ab, ob der Prüfling die Grenzen seiner Fachkompetenz kennt und z. B. weiß, wann er seinen Klienten an einen ärztlichen Kollegen weitergeben muss oder welche Empfehlungen er seinem Klienten nun mal nicht geben darf (z. B. in eine laufende ärztliche Behandlung eingreifen).

Übrigens bin ich auf die rechtlichen Themen aufmerksam geworden, nachdem manche Ansichten sogar in der Heilpraktiker-Ausbildung von Dozenten uneinheitlich diskutiert wurden. Ich wollte unbedingt blitzsaubere Klarheit, sowohl für meine derzeitige Tätigkeit als Psychologischer Berater, als auch für meine künftige Tätigkeit als Heilpraktiker für Psychotherapie. Und ich wollte zugleich auch Klarheit über die Zulässigkeit von werblichen Aussagen, die nach den vorgenannten rechtlichen Grenzen sowie nach dem Heilmittelwerbegesetz und dem Gesetz über unlauteren Wettbewerb vorgegeben ist. Nach einer Internet-Recherche mit intensiver Einarbeitung in dieses Themenfeld und nach umfangreicher E-Mail-Diskussion mit zwei sehr engagierten Paracelsus-Dozenten sowie dem Präsidenten des VFP, Dr. Werner Weishaupt, der zusätzlich die Prüfung dieser Ausführungen durch einen Rechtsanwalt veranlasst hat, entstand die folgende Zusammenfassung der bestehenden Vorgaben.

Im Folgenden verwende ich die beiden Abkürzungen PB für Psychologischer Berater oder sonstige ohne Heilerlaubnis Tätige und HPP für Heilpraktiker für Psychotherapie.

Damit die Einschränkungen nicht gleich so „erschlagend restriktiv“ wirken, zeige ich hier zunächst eine Auswahl von Themenfeldern und Methoden, in denen PB arbeiten können: Meditationen, Entspannungstechniken, Wellness-Angebote, (psychische) Gesundheitsvorsorge, Psychohygiene-Training, Mentaltraining, Autogenes Training, Progressive Muskelrelaxation nach Jacobsen, Training von Gewaltfreier Kommunikation, Mediation/Konfliktbewältigung, Partnerschafts-/ Eheberatung, Familienberatung/ Generationenkonflikte, Erziehungsberatung, Schul-/Lernberatung, Gewalt an Schulen, Pubertät, erste Liebe, Trennung/Scheidung, Arbeitsplatzprobleme, Beratung besonderer Berufsgruppen wie z. B. Pflegeberufe, Mobbing, Bossing, Arbeitslosigkeit, Anpassungsprobleme bei Schicksalsschlägen und Verlusten usw., Anpassungsprobleme im Alter/ Wechsel ins Betreute Wohnen/Heim usw.

Der PB (und nicht nur der HPP) darf durchaus auch kranke Menschen psychologisch beraten und begleiten — und zwar zu Lebensthemen, die sich entweder durch das Betroffensein von einer Erkrankung stellen (z. B. so, wie es Krebsberatungsstellen oder ErnährungsberaterInnen tun) oder die die Auswirkungen einer (chronischen) Erkrankung auf Partnerschaft, Familie, Beruf, Alltagsleben und Lebensgestaltung betreffen.

Es bietet sich also trotz aller rechtlichen Einschränkungen ein reiches Betätigungsfeld für den Psychologischen Berater. In all diesen „erlaubten Tätigkeitsfeldern” ist aber dennoch zu beachten, dass die Grenze zu Therapie oder Heilbehandlung nie überschritten wird oder dass ein Gefährdungspotenzial entstehen kann, weil die beabsichtigte Tätigkeit bei manchen Klienten kontraindiziert sein kann. — Die Folgen einer unerlaubten Ausübung von Heilbehandlung sind drastisch und stehen einer evtl. später angestrebten, amtsärztlichen Zulassung als HPP entgegen! Deshalb nun der nächste Abschnitt mit den Einschränkungen:

Die Grenzen der beruflichen Tätigkeit

Die Zusammenfassung der folgenden Punkte in einem Erlaubnis gewährenden Satz könnte vereinfacht lauten:

Der PB darf Tätigkeiten (Methoden/Verfahren und Settings) anwenden, sofern davon lediglich eine geringfügige Gefährdung (im Sinne einer geringfügigen, theoretischen oder allgemeinen Gefahr des Lebens) ausgehen kann, die keine nennenswerte Gesundheitsgefahr zur Folge hat und … sofern es keine Personengruppe gibt, für die die Tätigkeit des PB nach „allgemein anerkannter medizinischer Ansicht” kontraindiziert ist.

1. Der PB darf aufgrund des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) und Heilpraktikergesetzes (Heilpraktikergesetz) keine Leistungen erbringen, um Krankheiten/Störungen oder Leiden zu lindern oder zu beheben. Deshalb darf er seine Leistungen nicht gezielt an Menschen mit Störungen, Krankheiten oder Leiden richten (zur rechtlichen Krankheitsdefinition s. 10).
Grund: Da der PB keinerlei fachliche Ausbildung hat, kann er die Auswirkungen seiner Leistungen nicht derart einschätzen, dass eine Gefährdung der Klienten vermieden wird. Zudem erweckt er mit der zielgerichteten Ansprache an diesen Personenkreis die Erwartung, heilend oder lindernd tätig zu sein.

2. Der PB darf seine Leistungen sehr wohl auch Menschen gegenüber erbringen, deren Störungen, Krankheiten oder Leiden nicht offensichtlich sind und die ihre Störungen, Krankheiten oder Leiden verschweigen (zur rechtlichen Krankheitsdefinition s.10).
Grund: Der PB hat keine Ausbildung, aufgrund derer er in der Lage ist, „Gesunde” von „Kranken” zu unterscheiden. Zudem darf er keine Diagnose stellen.

3. Der PB darf nur solche Leistungen erbringen und nur solche Methoden, Verfahren und Settings anwenden, die lediglich geringfügige, theoretische oder allgemeine (Lebens-)Gefahren beinhalten, selbst wenn diese an „kranken” Menschen geleistet werden. Für die Beurteilung der mit der Tätigkeit verbundenen Gefahren ist die „allgemein anerkannte medizinische Ansicht” maßgebend. Dazu gehört auch eine nur mittelbare Gesundheitsgefährdung, die entstehen kann, wenn das frühzeitige Erkennen ernster Leiden, das ärztliches Fachwissen voraussetzt, durch die Tätigkeiten des PB verzögert wird.
Grund: Diese Information ergibt sich aus dem o. g. Urteil.

4. Der PB darf insbesondere keine „aufdeckenden Methoden und Verfahren” einsetzen. Darunter fallen alle Verfahren, mit denen Unbewusstes zugänglich und somit bewusst gemacht wird, wie z. B. in der Arbeit mit Rückführungen zur Reinkarnation. Dies trifft besonders für alle auf Hypnose- oder Trancezuständen beruhenden Verfahren sowie auf fast alle Methoden zur Tiefenentspannung und auf viele Imaginationsverfahren zu, weil sie mit Inhalten aus dem Unbewussten arbeiten (z. B. „Tiefenentspannung”, „Innere Bilder”, „Innenwelt-Reisen”). Dem PB nützt auch keine Argumentation, dass er darauf achtet, die unbewussten Inhalte nicht zu berühren oder mit diesen Methoden nicht aufdeckend arbeiten zu wollen. Ebenso nützt keine Argumentation, er würde mithilfe dieser Verfahren ja nur Erinnerungen und Erkenntnisprozesse im Klienten anstoßen, die dieser dann zur Selbstheilung/Heilung nutzen könnte. Denn das Vorgehen würde letztlich doch die Absicht der Heilung beinhalten. — Demgegenüber darf der PB jedoch Erkenntnisprozesse anstoßen, um beim Klienten Veränderungen in der allgemeinen Lebensgestaltung anzuregen (ähnlich der Tätigkeit von Pädagogen im Unterricht).
Grund: Die Konfrontation mit unverarbeiteten Erlebnissen und Konflikten kann für Menschen mit bestimmten psychischen Erkrankungen abträglich oder gefährlich sein. Es wird unterstellt, dass der Psychologische Berater keine Ausbildung hat, die sicherstellt, dass keine Schäden entstehen, wenn die o. g. Methoden und Verfahren angewendet werden. Dies ergibt sich z. B. allein aus der Tatsache, dass solche Methoden oder Verfahren für bestimmte Personen kontraindiziert sind, wie z. B. bei Psychosen, bei Störungen des emotional instabilen Persönlichkeitstypus, bei Angst und Panikstörungen, bei Traumata und PTBS, aber auch bei Asthma (Panikanfälle). Denn der PB hat eben nicht die Ausbildung, diese Kontraindikation mit der nötigen Sicherheit zu erkennen oder bei Auftreten von Komplikationen fachgemäß zu handeln (s. auch 15).

5. Der PB darf keine Hypnose oder hypnoseähnlichen Verfahren (z. B. Reinkarnations-Rückführungen) anwenden, wie bereits angeführt. Zusätzlich begründet sich dies aus dem Urteil wie folgt.
Grund: Das BVerwGericht folgt in seinem Urteil der Darstellung eines Facharztes, Deutsches Ärzteblatt 94, S. 49: „Allerdings sei Hypnose ein psychisch enorm invasives Verfahren und seine verantwortliche Anwendung sei ohne sorgfältige Vordiagnostik und ohne Einbettung in einen psychotherapeutischen Gesamtprozess nicht denkbar. Die überwiegende Zahl negativer Vorkommnisse beruhe auf fehlender oder unvollständiger Rückführung der Hypnose. Zwischenfälle und unvorhersehbare Reaktionen könne es auch bei sachgerechter Durchführung geben, doch seien die Gefahren in der Hand medizinisch Unkundiger unvergleichlich größer.“ Ferner besagt das Urteil sinngemäß: Es können während solch einer Tätigkeit des PB Situationen auftreten, die nur mit einer fachlichen Qualifikation handhabbar sind. Er kann solche Situationen nicht mit Sicherheit erkennen und auch nicht fachgemäß damit umgehen. Unter „Gefährdung“ muss hier verstanden werden, wenn es nicht nur um eine geringfügige, theoretische oder allgemeine Gefahr des alltäglichen Lebens geht.
Anmerkung: Bitte beachten Sie, dass das Vorstehende nicht meine Meinung, sondern die Rechtslage gemäß der laufenden Rechtsprechung aus dem o. g. Urteil wiedergibt! Im Zweifel lesen Sie bitte im Originaltext des Urteils nach (s. auch15).

6. Der PB darf keine Verfahren oder Methoden anwenden, mit denen die Auswirkung einer Krankheit oder Störung des Klienten gemildert werden kann (z. B. Tiefenentspannungstechniken, die es Migränepatienten erlauben, die Beschwerden derart zu mildern, dass sie glauben, dass eine ärztliche Behandlung nunmehr unnötig sei).
Grund: Wird die Auswirkung einer Krankheit oder Störung gemildert, so kann dies den Klienten dazu verleiten, seine notwendige ärztliche Versorgung zu vernachlässigen oder erst später oder gar nicht zu beanspruchen. Der PB hat aber keine Fachkenntnisse, aufgrund derer er die Behandlungsbedürftigkeit eines Klienten erkennen kann. Folglich kann hieraus eine Gefährdung erwachsen und somit ist derartige Tätigkeit unzulässig.

7. Der PB darf keine Verfahren oder Methoden anwenden, die bei einem Klienten den Eindruck bestärken, es handele sich um Therapie oder therapieähnliche Maßnahmen.
Grund: Der entstehende Eindruck, es handele sich um Therapie oder therapieähnliche Maßnahmen, kann den Klienten dazu verleiten, seine notwendige ärztliche Versorgung zu vernachlässigen oder erst später oder gar nicht zu beanspruchen. Der PB hat aber keine Fachkenntnisse, aufgrund derer er die Behandlungsbedürftigkeit eines Klienten erkennen kann. Folglich kann hieraus eine Gefährdung erwachsen und somit ist derartige Tätigkeit unzulässig.

8. Der PB darf keine echte Anamnese durchführen, wie es z. B. der Heilpraktiker und der HPP vornehmen muss (Anamnese = eine tief gehende Erfassung der für die anstehende Problematik relevanten Vorgeschichte, oft einschließlich früher Kindheit). Eine allgemeine Erfassung der Situation des Klienten ist natürlich davon unabhängig und nötig. Grund: Einerseits ist die vom PB durchgeführte Anamnese wertlos, da hieraus mangels ausreichender Fachkenntnisse keine differential- diagnostischen Schlüsse zur Unterscheidung zwischen „krank“/„gesund” gezogen werden können. Andererseits könnte das Erheben einer Anamnese beim Klienten den Anschein eines therapeutischen Vorgehens erwecken, zumal der PB gemäß HeilprG keine Diagnosen stellen darf. Und schließlich kann bereits die Durchführung einer Anamnese eine aufdeckende Wirkung haben, wodurch sich der Tatbestand einer möglichen, nicht nur geringfügigen Gefährdung ergibt.

9. Der PB kann sich nicht mit dem Hinweis auf eine Selbstheilung des Klienten entlasten, die er lediglich beim Klienten „angestoßen” habe. Diese Darstellung kann rechtlich als Indiz für eine verdeckte therapeutische Absicht gewertet werden!
Grund: Die Betonung der Selbstheilung kann nicht verdecken, dass die Methode ohne den Therapeuten nicht durchgeführt werden kann. Es gibt keine psychotherapeutische Fremdheilung. Jede Form der anerkannten Psychotherapie hat zum Ziel, die seelischen Prozesse des Klienten zu beeinflussen. Jeder psychotherapeutische Effekt bei den Klienten wird letztlich von diesen selbst herbeigeführt bzw. vollzogen (s. 4).

10. Der PB hat sich nach der viel weiter gehenden Krankheitsdefinition der laufenden Rechtsprechung zu richten und nicht nach ICD-10 oder anderen Krankheits- oder Störungsdefinitionen (die für den PB aufgrund fehlender Ausbildung nicht anwendbar sind).
Grund: Das Urteil führt aus: Eine Krankheit ist eine nicht nur unerhebliche oder vorübergehende Störung der normalen Beschaffenheit des Körpers oder der Psyche. Ausgeschlossen von diesem Krankheitsbegriff werden lediglich solche normal verlaufenden Erscheinungen oder Schwankungen der Körperfunktion, die der Natur des Menschen oder dem natürlichen Auf und Ab seiner Leistungsfähigkeit entsprechen, denen also jeder Körper ausgesetzt ist, wie etwa Alter, Ermüdungserscheinungen oder Hunger.

11. Der PB kann sich nicht darauf berufen, er hätte die Klienten vorab zur ärztlichen Abklärung geschickt oder auf einer ärztlichen Unbedenklichkeitserklärung bestanden oder er sei nur im Konsiliarverfahren tätig, um dann aufgrund dieser „Absicherung“ weitergehende Verfahren und Methoden anwenden zu dürfen.
Grund: Wieder greift die Gefährdungssystematik, dass während solch einer Tätigkeit des PB Situationen auftreten können, die nur mit einer fachlichen Qualifikation handhabbar sind. Der PB kann solche Situationen nicht mit Sicherheit erkennen und auch nicht fachgemäß damit umgehen. Unter Gefährdung muss hier verstanden werden, wenn es nicht nur um eine geringfügige, theoretische oder allgemeine (Lebens-)Gefahr geht.
Anmerkung: Der Begriff mit Schreibweise „(Lebens-)Gefahr“ stammt aus dem Urteil. Gemeint ist: die unvermeidliche Gefährdung durch das allgemeine Risiko des alltäglichen Lebens.

12. Der PB kann seine Haftung nicht begrenzen und seinen erlaubten Arbeitsbereich nicht dadurch erweitern, dass er in seinen Vertragsbedingungen die Beratung „psychisch erkrankter“ Personen ausschließt oder dass er betont, ausschließlich „Gesunde” als Klienten zu akzeptieren oder dass er vor Beginn seiner Leistungen vom Klienten eine fachärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung verlangt.
Grund: Ein solcher Ausschluss deutet gerade darauf hin, dass die von ihm angewendeten Verfahren und Methoden geeignet sind, Menschen mit Störungen oder Krankheiten zu gefährden und er somit diese eben nicht anwenden darf. Dies begründet sich aus der Tatsache, dass der PB mangels fachlicher Ausbildung nicht in der Lage ist zwischen „krank” und „gesund” mit diagnostischer Sicherheit zu unterscheiden (s. 11).

13. Der PB kann sich nicht mit Informationsblättern oder mit vom Klienten unterzeichneten Vordrucken absichern, in denen er auf seine rechtlich vorgegebenen Beschränkungen betr. Heilbehandlung sowie das Erfordernis einer ärztlichen Abklärung usw. hinweist, wenn er zugleich aber Handlungen vornimmt, die gemäß der vorstehenden Punkte unzulässig sind und einer Zulassung zur Ausübung der Heilkunde bedürfen.
Grund: Diese Information ergibt sich aus dem Urteil.
Anmerkung: Der PB sollte sehr wohl Beratungsverträge und Klienten-Informationsblätter verwenden, jedoch nicht mit der o. g. Zielsetzung, eine unerlaubte Heilbehandlung verbergen zu wollen, oder der Zielsetzung, sich vor dem Vorwurf einer unerlaubten Heilbehandlung zu schützen.

14. Der PB kann sich nicht auf die in Heilberufen übliche gesetzlich begründete Schweigepflicht berufen und z. B. Untersuchungsbehörden gegenüber die Namen seiner Klienten verschweigen, da er eben nicht den anerkannten Heilberufen oder Heilhilfsberufen zuzuordnen ist. Denn damit gibt sich der PB den Anschein, mit seiner Tätigkeit den Heilberufen gleichgestellt zu sein. Zumindest aber wertet er mit dem Hinweis auf die in Heilberufen gesetzlich vorgeschriebene Schweigepflicht seine Leistungen auf und wirbt zudem mit falschen Tatsachen.
Grund: Diese Information ergibt sich aus dem Urteil.
Anmerkung: Eine „Verpflichtung zur Vertraulichkeit und Verschwiegenheit“, die jedoch nicht gleichzusetzen ist mit der in Heilberufen zwingenden, gesetzlichen Schweigepflicht, ergibt sich aus der Berufsordnung für PB, wie sie der VFP auf seiner Homepage veröffentlicht hat. Auf diese Verpflichtung darf der Klient durchaus hingewiesen werden.

15. Kritische Methoden, Verfahren, Techniken und Settings sind all diejenigen, die eine Möglichkeit zum „Dual-Use“ aufweisen: Mit einem Messer kann man Brot schneiden, aber auch einen Menschen verletzen. Mit Hypnose kann man tiefenpsychologisch aufdeckend und somit therapeutisch arbeiten, aber auch eine sehr leichte Trance herbeiführen, in der eine mentale Stärkung und Entspannung erreicht werden soll. Der PB muss sich darüber klar sein, dass er immer in der Beweispflicht steht, dass sein Vorgehen grundsätzlich und prinzipiell keine Gefährdung darstellt (= für keinen Personenkreis kontraindiziert ist, auch nicht für „Kranke“) und die in den vorstehenden Punkten beschriebenen zusätzlichen Grenzen zur Therapie nicht überschreitet. Kritisch in diesem Verständnis sind daher: trance- oder hypnosebasierte Verfahren, Tiefenentspannungsverfahren, Mentaltraining, Imaginationstechniken, einige Methoden der Kinesiologie usw. Kritisch sind auch Wellness- Massagen, weil hier eventuell verdeckte, krankhafte Veränderungen des Körpers eine Kontraindikation und somit eine Gefährdung darstellen können. Während die Fußreflexzonenmassage nur von Heilpraktikern ausgeführt werden darf, ist eine reine Wellness- Massage zurzeit erlaubt (vgl. auch Dr. W. Weishaupt „Berührungsängste überflüssig“, Freie Psychotherapie, 02/2002: www.vfp.de)

Auswirkungen auf Werbung und Präsentation eines Psychologischen Beraters oder sonstiger ohne Heilerlaubnis Tätiger:

a) Der PB muss jede Darstellung vermeiden, die den Eindruck erweckt, sein Angebot richte sich an „kranke Menschen” oder solche mit psychischen Störungen. Stattdessen muss er gerade darauf aufmerksam machen, warum „Gesunde” seine Dienste in Anspruch nehmen sollten (s. 2). Der PB sollte zugleich jedoch seine Angebote keinesfalls als Leistungen bewerben, die sich ausschließlich an „gesunde” Menschen richten oder nur an „nicht Kranke” (s.12)!

b) Der PB sollte in seiner Werbung herausstellen, dass er keine heilkundliche Behandlung anbietet, sondern nur (gemäß PsychThG §1 Abs. 3) „psychologische Tätigkeiten, die die Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte oder sonstige Zwecke außerhalb der Heilkunde zum Gegenstand haben”, z. B. zur Verbesserung der Lebensqualität oder der Gesundheitsvorsorge.

c) Der PB muss jede Darstellung vermeiden, die den Eindruck erweckt, er würde Krankheit und Leid lindern oder gar beheben/heilen. Hierzu gehören auch Aussagen, dass der PB bestimmte Therapiemethoden oder Heilverfahren anwendet oder dass das Vorgehen des PB bestimmte Methoden oder Vorgehensweisen beinhaltet, die Bestandteil von Therapiemethoden oder Heilverfahren sind. Ferner sollte er das Ziel seiner Angebote eher ressourcenorientiert beschreiben (z. B. dient der Verbesserung Ihrer Stimmung, Lebensqualität, Stabilität, Stressfestigkeit) anstatt defizitorientiert zu formulieren (z. B. hilft Ihnen gegen Burnout und Depression) und dabei womöglich sogar echte Krankheitsbegriffe zu verwenden wie „Depression”). Auch darf nicht beworben werden, dass der PB mit dem Klienten zunächst eine Anamnese durchführen will, da der Begriff „Anamnese“ beim Klienten fälschlich den Eindruck erwecken kann, dass die Tätigkeit des PB doch eher dem Heilberuf zuzordnen sei. Zudem sollten die Worte „Therapie” und „therapeutisch” niemals als Leistungsbeschreibung des PB enthalten sein (s. 7).

d) Der PB sollte nicht mit dem Argument „Anleitung zur Selbstheilung” werben. Er würde damit eher darauf aufmerksam machen, dass er eine Methode anwendet, die Gefahren beinhalten oder auslösen kann, für die er aber die Verantwortung durch den Hinweis auf „Selbstheilung” auf den Klienten abschieben will (s. 9).

e) Der PB sollte nicht mit dem Argument werben, er würde „ursächlich” oder „ganzheitlich” arbeiten, weil dies als Indiz für eine aufdeckende Arbeitsweise verstanden wird, die gemäß obiger Ausführungen unzulässig ist (s. 4). Der PB darf keine Leistungen anbieten, die die Möglichkeit eines „aufdeckenden” Arbeitens beinhalten oder gerade diese Tatsache bewerben, wie z. B. „Tiefenentspannung”, „Innere Bilder”, „Innenwelt-Reisen” oder Bearbeitung von Problemen, die im Unbewussten liegen (s. 4).

f) Der PB hat bei der Bewerbung von meditativen Techniken und Methoden darauf zu achten, dass diese grundsätzlich so angelegt sind, dass im Hier und Jetzt gearbeitet wird und die Vorgehensweise vom Prinzip her nicht geeignet ist, dass Informationen aus dem Unbewussten des Klienten absichtlich oder unbeabsichtigt aktiviert werden (s. 4).

g) Der PB darf in seinen Verträgen, Klienten- Informationen oder in seiner werblichen Darstellung nicht auf eine vorgeblich bestehende, gesetzlich begründete Schweigepflicht hinweisen, besonders wenn dies mit Hinweis auf die in Heilberufen geltenden Rechtsnormen geschieht (s. 14).

Was darf ein Heilpraktiker für Psychotherapie?

Der Gesetzgeber und die zuständigen Aufsichtsbehörden haben in Bezug auf den zulässigen Tätigkeitsumfang des HPP ebenso die Absicht der Gefährdungsvermeidung zu Grunde gelegt, wie beim PB. Grundlage sind dabei das Heilpraktikergesetz und das Psychotherapeutengesetz (PsychThG) sowie einschlägige Verordnungen (auch der Länder) und die laufende Rechtsprechung. Daher lohnt es sich, auch die Situationen zu betrachten, in denen der HPP seine Klienten an ärztliche Kollegen verweisen muss.

1. Der HPP darf unter Beachtung der nachfolgenden Punkte alle psychischen und psychosomatischen Störungen behandeln, vorausgesetzt, er beachtet seine Sorgfaltspflicht gemäß BGB, was bedeutet, dass seine Fachkenntnisse und Möglichkeiten ausreichen, die beabsichtigte Heilbehandlung fachgemäß durchzuführen.

2. Der HPP darf durch seine Werbung oder im Rahmen seiner Behandlungsmaßnahmen nicht darauf hinwirken, dass eine notwendige ärztliche oder psychiatrische Behandlung herausgezögert, vernachlässigt oder unterlassen wird. Was als „notwendige ärztliche oder psychiatrische Behandlung” angesehen wird, ergibt sich aus der „allgemein anerkannten medizinischen Ansicht”, die sich z. B. in den Behandlungsrichtlinien für Psychotherapie und Psychiatrie zeigt und oft auch als „lege artis” (nach den Regeln der Kunst) bezeichnet wird (s. Wikipedia zu „lege artis” und die Praxisleitlinien der DGPPN). Das „lege artis”- Prinzip ergibt sich als Weiterentwicklung des eingangs erläuterten Rechtsgrundsatzes, den Klienten/Patienten nicht zu gefährden (= non nocere). Je weiter sich der HPP von der „lege artis”-Behandlung entfernt und zugleich keinen ärztlichen Kollegen zu einer ergänzenden Behandlung heranzieht, umso größer wird das Haftungsrisiko des HPP. Eine trennscharfe Vorgabe existiert folglich nicht. Der HPP ist jedoch – wie seine approbierten Kollegen auch – im Zweifelsfall immer beweispflichtig dafür, dass er „lege artis“ gehandelt hat. Die Problematik, die sich aus dem „lege artis”- Prinzip hinsichtlich fortschrittlicher Behandlungsmethoden ergibt, ist bei Wikipedia treffend beschrieben, auch wenn dort nur Bezug auf Ärzte genommen wird.

3. Der HPP muss (gemäß §1 Abs. 3 des Psychotherapeutengesetz: „Im Rahmen einer psychotherapeutischen Behandlung ist eine somatische Abklärung herbeizuführen”) dafür Sorge tragen, dass bei Vorliegen von körperlichen Symptomen eine diagnostisch ausreichend qualifizierte „lege artis“-gemäße, ärztliche bzw. naturheilpraktische Abklärung erfolgt und er die Heilbehandlung mit dem Klienten erst dann beginnt oder fortsetzt, wenn diese Abklärung erfolgt ist und diese ergeben hat, dass dem Beginn oder dem Fortsetzen der Behandlung durch den HPP nichts im Wege steht.

4. Der HPP darf psychische Störungen nur dann behandeln, wenn diese keine organischen (insbesondere hirnorganische, endokrinologische, infektiöse) Ursachen haben und das Vorliegen solcher Ursachen durch gründliche ärztliche Untersuchung ausgeschlossen wurde. Jedoch darf er solche Patienten bei dem Umgang mit ihrer Krankheit und bei ihrer konstruktiven Alltagsgestaltung therapeutisch begleiten.

5. Der HPP darf Patienten mit substanzgebundenen Süchten (z. B. Alkohol, Drogen, Medikamente) und anderen Erkrankungen, die sich körperlich stark auswirken (z. B. Anorexia, Bulimie) nur begleitend zu einer ärztlichen Behandlung therapeutisch unterstützen und sie bei einer selbstständigen konstruktiven Alltagsgestaltung unterstützen.

6. Der HPP darf bei Vorliegen von körperlichen Symptomen die Heilbehandlung nur beginnen oder fortsetzen, sofern parallel zu seiner Heiltätigkeit eine weitere, diagnostisch ausreichend qualifizierte, ärztliche bzw. naturheilpraktische Beobachtung der körperlichen Symptome sichergestellt ist, besonders, sobald sich die Symptome verändern.

7. Der HPP darf eine Heilbehandlung bei gleichzeitiger Betreuung des Patienten durch ärztliche oder psychotherapeutischen Kollegen nur durchführen, wenn er sicherstellt, dass seine Methoden, Verfahren und Settings nicht mit denen der ärztlichen oder psychotherapeutischen Kollegen in Konflikt stehen. Er sollte sich daher mit den approbierten Kollegen abstimmen, damit sich die Behandlungsverfahren zugunsten des Patienten ergänzen.

8. Der HPP ist unabhängig von den vorstehenden Punkten dazu verpflichtet, seine Behandlungsmaßnahmen einzustellen und eine Einweisung in die geschlossene Abteilung eines Krankenhauses zu veranlassen, wenn Selbst- oder Fremdgefährdung besteht oder begründet absehbar ist (dazu bedarf es zusätzlich eines richterlichen Einweisungsbeschlusses).

9. Der HPP darf keine Ferndiagnosen und Fernheilungen durchführen sowie seine Dienste nicht „im Umherziehen“ anbieten. In diesem Zusammenhang ist es bereits unerlaubt, Therapie über Telefon oder Internet (Foren/E-Mail) anzubieten!

Es sind mir keine Gerichtsurteile bekannt, in denen im Sinne einer laufenden Rechtsprechung die Grenzen des erlaubten Tätigkeitsfeldes eines HPP genauer definiert werden.

Gerne würde ich nun auch die Begrenzungen in Sachen Außendarstellung/Werbung darstellen, so wie ich dies auch bei den Möglichkeiten des Psychologischen Beraters getan habe. Hier greifen aber mehr als vier verschiedene Gesetze ineinander, nämlich das Heilpraktikergesetz, das Psychotherapeutengesetz PsychThG, das Heilmittelwerbegesetz HWG, das Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb UWG sowie die evtl. geltenden berufs- und verbandsrechtlichen Regelungen. Daher würde dies den Rahmen des Beitrags weit überdehnen.

Ein Beispiel aus der Praxis eines PB – und ein gutes Argument, HPP zu werden

Fest steht, dass der Weg zur Hölle mit guten Absichten gepflastert ist, wie das Beispiel aus der Beratungspraxis eines PB zeigt:

Eine Klientin kommt zu ihm, weil sie ihre Lebenssituation bedrückend und traurig findet: Sie arbeitet in einem Job, der ihr keine Freude macht, hat Probleme mit ihrem Partner und Streit mit Eltern und Verwandtschaft. Sie empfindet, dass ihr Leben von anderen bestimmt wird und sie kaum Möglichkeiten hat, das Leben so zu gestalten, wie sie es möchte.

Der Berater sieht das so, dass die Klientin nur deshalb keine Perspektiven sieht, weil sie sich bisher gegenüber den Wünschen und Vorgaben anderer Menschen zu wenig durchsetzen kann und sich schon zu lange damit abgefunden hat. Es braucht also supportive Arbeit, mit der sie ihren Selbstwert und ihre Durchsetzungskraft stärken kann, um dann neue Möglichkeiten zur Veränderung und neue Zukunftsperspektiven zu entdecken.

Nach zwei Sitzungen und der Erhebung der wichtigsten Daten der Vorgeschichte kommt heraus, dass sie vor drei Jahren bereits über ein Jahr lang mit sehr wenig Erfolg an einer „Gesprächstherapie“ teilgenommen hat und dass sie seitdem antriebssteigernde Antidepressiva einnimmt. Sie verspürt von diesen Mitteln zwar keinen Nutzen, glaubt aber, sie weiterhin einnehmen zu müssen. Der verordnende Psychiater spricht seit Jahren nicht mit ihr, sondern sie holt lediglich dort regelmäßig ihr Rezept ab. Ferner hätte sie sich inzwischen erneut um Psychotherapie bemüht, aber die Wartezeiten betragen über ein Jahr und das ist ihr zu lang (zugleich ein Beispiel für die katastrophalen Zustände im gesundheitlichen Versorgungssystem!).

Der PB befürchtet nun, dass die Klientin eine Depression hat und er seine Bemühungen einstellen müsste. Allerdings wäre die Klientin dann völlig ohne Hilfe. Zudem ist die Klientin definitiv nicht bereit, eine stationäre Einrichtung aufzusuchen, und zu den am Ort ansässigen Therapeuten hat sie kein Vertrauen mehr. Er hat auch nicht die Möglichkeit, mit dem Pillen verordnenden Psychiater zu sprechen, denn dieser ist ihm bei einem früheren Kontakt in anderer Sache als fast schon feindselig-abwertend begegnet. Eher befürchtet er, dass dieser Psychiater schon bei der jetzigen Sachlage gegen ihn vorgehen könnte, wegen unerlaubter Heilbehandlungsversuche an einer depressiven Klientin.

Was tun? Die Klientin „im Stich lassen“ wegen der rechtlichen Grenzen? Der PB hat sich entschieden, zunächst erst mal festzustellen, wie stark die depressive Neigung der Klientin ist, nicht, um unerlaubt zu diagnostizieren, sondern ausschließlich deshalb, um eine Entscheidungsgrundlage zu bekommen, ob er sie weiter beraten kann. Er verwendet hierzu einen Test aus dem Buch von „Diagnostische Verfahren für die Beratung: Materialien zur Diagnostik und Therapie in Ehe-, Familien- und Lebensberatung“, ISBN 978-3801714239. In diesem Buch finden sich Fragebögen, die nutzungsrechtlich auch von nichtapprobierten Therapeuten und Psychologischen Beratern verwendet werden dürfen.

Leider ist aufgrund des Testergebnisses anzunehmen, dass eine mittelgradige Depression besteht. So entscheidet er sich gegen eine Fortsetzung der Beratung und für die dringende Übergabe an einen Psychotherapeuten oder Mediziner. Dies will er in der nächsten Beratungssitzung mit der Klientin besprechen und dann zum Abschluss kommen.

Im Verlauf dieser Besprechung zeigt sich aber, dass die Klientin aufgrund der Empfehlung, möglichst schnell einen approbierten Kollegen aufzusuchen, nun erst recht beginnt, tief in die Depression abzugleiten, besonders weil sie aufgrund früherer Erfahrungen bei der Suche nach einem Therapieplatz weiß, dass keine andere Hilfe kurzfristig genug in Aussicht ist.

Der PB verstrickt sich nun, ob er will oder nicht, immer tiefer in Bereiche, die ihm rechtlich nicht zustehen! Sein Mitgefühl sagt ihm, dass er die Klientin doch jetzt so nicht einfach wegschicken kann! Folglich geht er entgegen seiner Rechtskenntnis mit der Klientin den Suizidalitätsfragebogen nach Pöldinger durch und erkennt so, dass zurzeit immerhin keine akute Suizidalität gegeben ist. Spontan entscheidet er sich nun, mit der Klientin zunächst supportive Übungen durchzuführen, die sie dann auch zu Hause fortsetzen soll. Dann übt er mit ihr die kognitiv-behaviorale Therapiemethodik nach Beck ein und gibt ihr entsprechende Hausaufgaben mit. Ferner nimmt er sich fest vor, dass er spätestens, wenn bis zur nächsten Beratung keine Besserung eintritt, die Klientin umgehend an einen Therapeuten oder Arzt übergeben wird.

In der nächsten Sitzung zeigt sich die Klientin wesentlich ruhiger, stabiler und hat weniger Selbstzweifel und Traurigkeit. Sie hat wieder Mut geschöpft und der PB bestärkt sie darin, indem er ihr u. a. bewusst macht, dass sie diesen ersten Erfolg sich selbst und ihrer eigenen Kraft zu verdanken hat und sie damit selbst beweist, dass sie die Situation meistern kann und wird.

In der darauffolgenden Sitzung testet er erneut die Klientin. Nun erreicht sie ein Ergebnis, das nur noch eine leichte depressive Verstimmung indiziert. Folglich kann die Beratung nun auf rechtlich sicherem Terrain fortgesetzt werden.

Die Konsequenz aus solchen Beispielen bringt viele Berater und Beraterinnen zu dem Entschluss, solche Probleme zu vermeiden, indem sie die Ausbildung zum Heilpraktiker für Psychotherapie mit Prüfung durchlaufen und so die Zulassung zur Ausübung des Heilberufs erlangen.

Clemens M. Hürten Clemens M. Hürten
Psychologischer Berater
gesSso – Gesundheit – Selbstentfaltung – Sozialkompetenz
Eisenbahnstraße 10, 78628 Rottweil
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