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News

Sondermeldung des VFP e.V. Jan. 23

Abmahnverein gegen falsche Titelführung

Aktuell hat sich ein Abmahnverein bei Kolleginnen und Kollegen gemeldet, die auf ihrer Homepage für die Praxis oder auch bei anderen Internetauftritten in irgendeiner Form die Bezeichnung „Psychotherapeut:in“ verwendet haben. Dies ist nach §1 des Psychotherapeutengesetzes nicht erlaubt – auch dann nicht, wenn diese Berufsbezeichnung mit Zusätzen wie „HPG“ oder „HeilprG“ (für Heilpraktikergesetz) oder „nach dem Heilpraktikergesetz“ o.ä. versehen worden ist.

Wir hatten alle VFP-Mitglieder in unserem Newsletter vom Oktober ausführlich darüber informiert:

Berufsbezeichnung muss klar und auf den ersten Blick erkennbar sein

Als Heilpraktiker:innen für Psychotherapie bewegen wir uns auf einem umkämpften Markt. Auch wenn die Zahl der Abmahnungen im Vergleich zu früheren Jahren rückläufig ist, gibt es einen Aufhänger, der nach wie vor oft genug aufgespießt wird: Die korrekte Berufsbezeichnung muss – nach entsprechenden Gerichtsurteilen – schnell, klar, eindeutig und gut lesbar bereits auf der Startseite der eigenen Homepage erkennbar sein. Die Begründung ist nachvollziehbar. Bei dem Wirrwarr von Bezeichnungen soll der interessierte Laie auf den ersten Blick erkennen können, auf welcher rechtlichen bzw. Ausbildungsgrundlage der Anbieter seine psychotherapeutischen Dienstleistungen erbringt. Ist er ein

-         approbierter Arzt / Facharzt (Psychiater / für psychosomatische Medizin / für Psychotherapie etc.)

-         approbierter psychologischer Psychotherapeut (mit Kassensitz und Kassenzulassung)

-         Heilpraktiker (mit unbeschränkter Zulassung zur Ausübung der Heilkunde und ggf. persönlichem Praxisschwerpunkt auf Psychotherapie)

-         Heilpraktiker (mit auf Psychotherapie beschränkter Zulassung)?

Auch wenn Sie einen Abschluss als z.B. Diplom-Psychologe, Dipl.-Sozialpädagoge o.ä. haben, dürfen Sie diese natürlich aufführen, müssen bezogen auf ihre psychotherapeutische Tätigkeit aber gleichwohl die rechtliche Grundlage nennen

z.B. Monika Mustermann, Psychologin M.A. und Heilpraktikerin für Psychotherapie

oder

-       Praxis für Psychotherapie nach dem Heilpraktikergesetz – Monika Mustermann, Diplom-Pädagogin

Liebe Kolleginnen und Kollegen, auch wenn Sie spezielle Aus- und Weiterbildungen haben, die Sie qualifizieren, kann der Laie aus Bezeichnungen wie “Familientherapeut“, “Gestalttherapeut“, “Traumatherapeut“ etc. leider    n i c h t  erkennen, zu welchem Grundberuf Sie gehören. Und es reicht  n i c h t aus, wenn diese Angabe erst auf einer Folgeseite Ihres Internetauftritts oder gar versteckt in Ihrem Impressum machen. Denn genau dann drohen teure Abmahnungen!

Insofern ist der Anlass der Abmahnschreiben wohl in den meisten Fällen berechtigt und Sie sollten umstrittene Bezeichnungen so schnell wie möglich ändern. Um zu erfahren, wie Sie auf eine solche Abmahnung am besten reagieren, wenden Sie sich bitte an den auf das Heilpraktikerrecht spezialisierten Rechtsanwalt Dr. René Sasse (Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.), denn letztlich kommt es darauf an, dass Sie in Zukunft vor weitergehenden Forderungen geschützt sind.

 

Ihr VFP-Team