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Keine 3-G-Regelung für Heilpraktiker:innen in Niedersachsen

Die Regelungen betreffend körpernahe Dienstleistungen haben sich in der Niedersächsischen Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten (Nds. Corona-Verordnung) mit Inkrafttreten der Änderungsverordnung vom 21.09.2021 geändert.

Die 3-G-Regelung bei der Entgegennahme einer Dienstleistung eines Betriebs der körpernahen Dienstleistungen greift nicht für den Bereich der medizinisch notwendigen körpernahen Dienstleistungen. Dieses ist in § 8 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 Nds. Corona-Verordnung geregelt. Insoweit ist der Anwendungsbereich der 3-G-Regelung eingeschränkt worden.

Medizinisch notwendig sind körpernahe Dienstleistungen, wenn diese auf einer ärztlichen oder zahnärztlichen Verordnung oder einem solchen Attest beruhen. Als medizinisch notwendige Dienstleistungen sind auch Behandlungen durch z. B. Heilpraktiker und Psychotherapeuten anzusehen. Somit fallen Behandlungen durch Heilpraktiker:innen, ähnlich wie bei ärztlichen Fachpersonen, nicht in den Anwendungsbereich der 3-G-Regelung.

Das heißt, Heilpraktiker:innen in Niedersachsen können aufatmen!

Quelle: Nds. Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung