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Können gesundheitliche Beeinträchtigungen zum Widerruf einer Heilpraktikererlaubnis führen?

2014-01-Widerruf1

fotolia©Gerhard SeybertGrundsätzlich gilt: Die Aufsichtsbehörde ist verpflichtet, die (sektorale) Heilpraktikererlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die auch eine Versagung der Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 DVO – Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) – gerechtfertigt hätten.

In Betracht kommt deshalb grundsätzlich auch eine Widerrufsverfügung wegen entfallener körperlicher Eignung, §§ 7 Abs. 1, 2 Abs. 1 lit. f DVO, sofern ein Heilpraktiker aus gesundheitlichen Gründen zukünftig nicht weiter zur Ausübung seines Berufs geeignet ist. Die mangelnde körperliche Eignung kann sowohl Folge fortschreitendem Alters sein als auch aus einer Erkrankung resultieren: der Heilpraktiker verliert z. B. sein Gehör oder verfällt einer (Alkohol-)Sucht.

Die Widerrufsverfügung schließt den Heilpraktiker von seiner Berufsausübung aus und greift erheblich in seine Berufsfreiheit ein. Aus diesem Grund sind die Voraussetzungen einer Widerrufsverfügung hoch. Sie ist erst dann möglich, wenn der Heilpraktiker aufgrund körperlicher Defizite keine Gewähr mehr für eine ordnungsgemäße Berufsausübung bietet. Dies setzt insbesondere voraus, dass er zukünftig nicht mehr zu einer eigenverantwortlichen Behandlung in der Lage ist und hierdurch Gefahren für die Patienten hervorruft.

Diese Rechtslage hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 13.12.2012, Az.: BVerwG 3 C 26.11 bestätigt und wie folgt konkretisiert: Die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Heilpraktikerberufs fehlt nur dann, wenn die auf einer Krankheit, Behinderung, Sucht oder vergleichbaren Umständen beruhenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen so erheblich sind, dass sie die körperliche und/oder geistige Leistungsfähigkeit des Heilpraktikers in einer Weise schmälern, dass diesem eine ordnungsgemäße Ausübung der Heilkunde dauerhaft nicht mehr möglich ist.

Körperliche und geistige Fähigkeiten eines Heilpraktikers müssen in einem Maße vorhanden sein, welches den Anforderungen des konkreten Berufsbilds entspricht. Für den Heilpraktikerberuf besteht indes kein gesetzlich fixiertes Berufsbild. Entscheidend ist deshalb der jeweilige Einzelfall. Der Heilpraktiker muss nur in Bezug auf seine individuelle heilkundliche (z. B. psychotherapeutische) Tätigkeit gesundheitlich geeignet sein; er muss hingegen nicht geeignet sein, sämtliche heilkundlichen (psychotherapeutischen) Methoden auszuüben.

Der Heilpraktiker muss trotz einer gesundheitlichen Einschränkung in der Lage sein, die körperlichen und geistigen Anforderungen seiner konkreten Berufsausübung zu erfüllen. Deshalb darf er wegen einer körperlichen Einschränkung nur dann von der berufsmäßigen Heilkundeausübung nach dem Heilpraktikergesetz ausgeschlossen werden, wenn dies zum Schutze der Volksgesundheit unabweisbar ist.

Sofern die Erkrankung zu einem psychischen Defizit beim Heilpraktiker führt, kann ergänzend ein Widerruf nach § 2 Abs. 1 Buchst. i DVO erfolgen. In diesen Fällen kann die Erkrankung dazu führen, dass der Heilpraktiker sich der krankheits- oder behinderungsbedingten Grenzen seines Könnens und Tuns nicht oder nicht hinreichend bewusst ist oder damit nicht verantwortungsbewusst umzugehen weiß. In diesem Fall verliert er seine berufliche Zuverlässigkeit, und die Heilpraktikererlaubnis ist zu widerrufen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat es für zulässig erachtet, dass das Gesundheitsamt eine ergänzende Überprüfung des erkrankten/ behinderten Heilpraktikers im Hinblick auf seine körperlichen oder geistigen Defizite vornimmt. Diese Überprüfung geht über die allgemein erforderlichen (medizinischen) Kenntnisse hinaus, welche durch das Bestehen der allgemeinen Kenntnisüberprüfung bereits nachgewiesen wurden.

Sie soll vielmehr ermitteln, ob durch die weitere Berufsausübung Gefahren für die Allgemeinheit bzw. Patienten entstehen. Es soll ein Nachweis darüber erfolgen, dass der Heilpraktiker die durch seine Erkrankung gezogenen Grenzen der Heilkundeausübung kennt und beachtet und ob er sich der erhöhten Sorgfaltsanforderungen bewusst ist. Eine solche Überprüfung kann grundsätzlich auch erfolgen, sofern nach Erteilung der Heilpraktikererlaubnis Anhaltspunkte für körperliche oder geistige Defizite zu Tage treten.

Wichtig ist zudem: Die Erlaubnis als solche kann nur vollständig entzogen werden. Dennoch verleiht auch die unbeschränkte Erlaubnis dem Heilpraktiker keineswegs die Befugnis zu Heilkundetätigkeiten, für die er wegen seiner Erkrankung nicht befähigt ist, da andernfalls strafrechtliche (§§ 223, 229 StGB) und haftungsrechtliche Konsequenzen drohen.

Dr. René Sasse Dr. René Sasse
Rechtsanwalt
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