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Recht in der Praxis: Das zulässige Betätigungsfeld von Beratern und Coaches

Coachings und psychologische Beratungen sind bewährte Mittel der Persönlichkeitsentwicklung. Sie haben die Aufgabe, eine Lebenssituation oder die individuelle Leistungsfähigkeit des Klienten zu verbessern. Psychologische Berater und Gesundheitscoaches (immer m/w/d) dürfen jedoch nicht heilkundlich tätig werden; eine verschleierte Behandlung (insbesondere psychischer) Erkrankungen darf nicht erfolgen.

Andernfalls droht nach § 5 HeilprG eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe. Es kann zudem eine Körperverletzung vorliegen, die den Coach neben strafrechtlichen Sanktionen zivilrechtlich zu Schadensersatz und Schmerzensgeld gegenüber dem Klienten verpflichtet. Ferner kann der „Beratungsvertrag“, sofern er gegen §§ 1 Abs. 1, 5 HeilprG verstößt, nach § 134 BGB nichtig sein. Der Berater verliert in diesem Fall seinen Honoraranspruch und muss erhaltene Honorare erstatten. Darüber hinaus kann eine unzulässige heilkundliche Tätigkeit eine zivilrechtliche Abmahnung und ein entsprechendes Klageverfahren zur Folge haben. Aus diesen Gründen sollte jeder Coach mit der Grenze zur heilkundlichen Tätigkeit vertraut sein.

Ausübung der Heilkunde nach § 1 Abs. 2 HeilprG ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden beim Menschen. Unabhängig von der konkreten Behandlungsmethode umfasst diese Definition sowohl Krankheiten und Leiden körperlicher Natur als auch solche rein seelischer Natur. Der Krankheitsbegriff ist weit auszulegen. Er umfasst jede Störung der normalen Beschaffenheit oder normalen Tätigkeit des Körpers. Die Ausübung von „Heilkunde“ dient auch der Linderung körperlicher Defekte im Sinne einer bloßen Situationsverbesserung. Ausgeschlossen von dieser Definition sind normal verlaufende natürliche Erscheinungen oder Schwankungen der Körperfunktion wie Alter, Ermüdungserscheinungen oder Hunger.

Krankheitsvorsorge und Prävention erfolgen weder zur Feststellung noch zur Heilung oder Linderung einer Krankheit. Vom Wortlaut des § 1 Abs. 2 HeilprG sind sie deshalb nicht erfasst. Entsprechende Eingriffe können indes zu erheblichen Gefährdungen der Patienten führen. Das Beispiel von Schönheitsoperationen dokumentiert das Gefahrenpotenzial. Unter den Begriff der Heilkunde können deshalb auch Maß- nahmen der Krankheitsvorsorge und Prä- vention fallen; maßgeblich sind die nachfolgend genannten Kriterien.

Die Rechtsprechung hat die gesetzliche Definition weiterentwickelt

Wegen der mit dem Erlaubniszwang verbundenen Beschränkung der Berufsfreiheit fallen darunter nur solche Heilbehandlungen, die heilkundliche Fachkenntnisse erfordern und gesundheitliche Schäden verursachen können, ein nur geringfügiges Gefährdungspozential reicht nicht aus.

Ob eine Tätigkeit heilkundliche Fachkenntnisse erfordert, bestimmt sich nach allgemeiner Auffassung bzw. objektiver Sicht und nicht nach den Ausbildungsinhalten des Arztberufs.

Medizinische Fachkenntnisse können erforderlich sein im Hinblick auf das Ziel, die Art oder die Methode der Tätigkeit. Wichtig: Sie können zudem bereits im Hinblick auf die Feststellung, ob im Einzelfall mit der Behandlung begonnen werden darf, ohne dass der Patient durch die Verrichtung selbst unmittelbar Schaden nimmt, erforderlich sein.

Auch Tätigkeiten, die keine medizinischen Fachkenntnisse voraussetzen, fallen unter die Erlaubnispflicht, wenn sie nennenswerte Gesundheitsgefährdungen zur Folge haben können.

Unmittelbare Risiken

Diese können daraus resultieren, dass eine Therapie bei psychischen Erkrankungen wie Psychosen und einer Borderline-Erkrankung kontraindiziert ist. Um eine solche Grunderkrankung bzw. Kontraindikation auszuschließen, ist grundsätzlich eine Heilpraktikererlaubnis erforderlich. Direkte Risiken könne z. B. dadurch hervorgerufen werden, dass durch Handgriffe im Bereich des Schädels mechanische Kräfte auf den Körper ausgeübt werden, die einen nachhaltigen Effekt auf die Anatomie des menschlichen Organismus haben können.

Bei Gesprächen oder mündlichen Anleitungen ist zu differenzieren

Allgemeine Gespräche oder Anweisungen des Coaches rufen in der Regel keine Gefährdungen hervor (z. B. im Rahmen eines autogenen Trainings); als Mittel der Psychotherapie können Gespräche und Anweisungen jedoch direkte Risiken hervorrufen (u. a. Konfrontation mit belastenden Erinnerungen, konfrontative Psychotherapie, suggestive Elemente, Hypnosetherapie, Auslösen regressiver Prozesse). Bei Verfahren wie Hypnose und NLP sind die Umstände des Einzelfalls maßgeblich; leichte suggestive Maßnahmen dürften anders als eine tiefe therapeutische Hypnose (Hypnotherapie) noch keine nennenswerten Risiken hervorrufen.

Eine mittelbare Gesundheitsgefährdung entsteht durch die Vernachlässigung notwendiger ärztlicher oder heilpraktischer Behandlung. Aufgrund der Tätigkeit eines Gesundheitsberaters darf eine gebotene ärztliche/heilpraktische Heilbehandlung nicht verzögert werden oder ausbleiben. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass gesundheitliche Leiden nicht rechtzeitig erkannt werden.

Eine solche Gefahr besteht insbesondere dann, wenn die in Rede stehende beratende Tätigkeit als eine die ärztliche oder heilpraktische Berufsausübung ersetzende Tätigkeit präsentiert wird. Patienten, die an ernsthaften Krankheiten leiden, dürfen nicht dazu verleitet werden, allein auf die Wirksamkeit der vom Berater propagierten Methode zu vertrauen, anstatt sich rechtzeitig in ärztliche oder heilpraktische Behandlung zu begeben.

Berater haben ihre Klienten in einem Informationsblatt oder im Beratungsvertrag über ihren beruflichen Status aufzuklären und darüber zu informieren, dass sie über keine medizinische Qualifikation verfügen, keine Diagnosen oder Therapien im medizinischen Sinne durchführen und keine Heilkunde ausüben. Ein solcher aufklärender Hinweis befreit jedoch nicht von den oben genannten Vorgaben, er dient der Transparenz. Der Vertragsgegenstand ist im Coachingvertrag möglichst konkret zu beschreiben.

„Therapie“

Berater sollten den Begriff „Therapie“ vermeiden und nicht den Eindruck hervorrufen, ihre Tätigkeit ziele auch auf die Heilung oder Linderung von Krankheiten ab. Problematisch sind Aussagen wie „Aktivierung der Selbstheilungskräfte“ oder die Nennung von konkreten Indikationen.

Eine Ausnahme in Bezug auf mittelbare Risiken bilden „Geistheiler“, die rein spirituelle Tätigkeiten anbieten. Denn je weiter sich das Erscheinungsbild des Heilers von der medizinischen Behandlung entfernt, desto geringer wird das Gefährdungspotenzial im Hinblick auf mittelbare Gefahren. Wenn Tätigkeiten nicht mehr den Eindruck erwecken, Ersatz für eine medizinische Behandlung sein zu können, weil sie nur auf eine spirituelle Wirkung oder rituelle Heilung angelegt sind, unterfallen sie nicht mehr dem Erlaubniszwang des Heilpraktikergesetzes.

Diese Ausnahme greift jedoch nicht, wenn Patienten in Therapiesitzungen behandelt werden, die einer psychologischen oder psychotherapeutischen Behandlung ähneln. Zudem darf keine naturwissenschaftliche Grundlage der Methode in Anspruch genommen werden oder eine Überlegenheit gegenüber der Schulmedizin behauptet werden.

Erlaubnispflichtig nach § 1 Abs. 2 HeilprG

Das sind ausschließlich berufs- oder gewerbsmäßig erbrachte heilkundliche Behandlungen. Berufsmäßige Ausübung bedeutet: Die heilkundliche Tätigkeit wird in der Absicht ausgeübt, sie zu wiederholen. Sie soll eine dauernde oder zumindest wiederkehrende Beschäftigung sein. Besteht Gewinnerzielungsabsicht und sollen die Einnahmen zumindest teilweise zur Deckung des Lebensunterhaltes dienen, liegt eine gewerbsmäßige Tätigkeit vor.

Ob eine konkrete Tätigkeit als Ausübung der Heilkunde gilt, bestimmt sich allein nach einer generellen und typisierenden Betrachtung der jeweiligen Maßnahme. Ausschlaggebend ist, ob sie als solche zu einer Gefährdung der behandelten Personen führen kann. Die konkreten Kenntnisse und Fähigkeiten des die Methode Aus- übenden sind in diesem Zusammenhang irrelevant. Selbst wenn der Berater fachlich dazu in der Lage wäre, eine heilkundliche Therapie durchzuführen, ist dies ohne Heilpraktikererlaubnis unzulässig.

Eine heilkundliche Behandlung liegt (erst) dann vor, wenn eine praktische, auf einen bestimmten Krankheitsfall bezogene Anwendung beim Patienten erfolgt. Der Beratende muss Anweisungen und Ratschläge erteilen, die der Patient befolgen soll. Im Rahmen der Behandlung ist eine individualisierende Beziehung des Behandelnden zu der Krankheit des Behandelten erforderlich.

Ratschläge ohne Bezug zu einem konkreten Krankheitsfall sowie allgemeine Therapieempfehlungen sind hingegen keine heilkundliche Tätigkeit im Sinne des HeilprG.

Dies gilt z. B. für (Online-)Vorträge, Seminare oder allgemeine Online-Videos/Kurse ohne individuellen Bezug zu erkrankten Personen. Als problematisch erweisen sich jedoch konkrete Nachfragen von Teilnehmern, deren Beantwortung kann einen individuellen Bezug herstellen.

Aufgrund der genannten Kriterien können sich Coachings unter anderem auf folgende Gebiete beziehen:

  • Stressbewältigung
  • Umgang mit sozialen Konflikten
  • Entspannungsmethoden
  • Burnout-Prävention
  • Selbstmanagement
  • Zeitmanagement
  • Autogenes Training
  • Mentales Training
  • Allgemeine Lebensberatung
  • Berufsberatung
  • Persönlichkeitsentwicklung
  • Unterstützung bei Krisen wie Trennung, Scheidung oder Arbeitsplatzverlust

Bei Problemen wie Schlafstörung oder Lernschwäche sind krankheitsbedingte Ursachen vor Aufnahme des Coachings auszuschließen.

Die Behandlung von Erkrankungen wie Traumata, Suchtkrankheiten, Depressionen, Angstzustände, Magersucht, Verlust der Fähigkeit zur Selbstregulation, psychosomatische Leiden oder der katalogisierten Krankheiten gemäß ICD-10 setzt grundsätzlich die Befugnis zur Ausübung der Heilkunde voraus.

Psychische Erkrankung

Wird erst im Verlaufe einer Beratung erkennbar, dass bei dem Klienten möglicherweise eine psychische Erkrankung vorliegen könnte, sollte das Coaching vorsorglich vorläufig beendet und der Klient über den Verdacht informiert werden. Der Klient ist an einen Therapeuten zur weiteren Abklärung zu verweisen.

Erweist sich der Verdacht als unbegründet, kann das Coaching fortgesetzt werden. Andernfalls kann in Absprache mit dem Therapeuten die Möglichkeit zu einem begleitenden – mit der Therapie abgestimmten – Coaching geprüft werden (z. B. eine Ernährungs- oder Fitnessberatung). Um solche Konstellationen zu vermeiden, ist es ratsam, bei gesundheitsbezogenen Coachings problematische Vorerkrankungen vor Beginn der Beratung durch einen Therapeuten ausschließen zu lassen.

Für die Frage, ob ein Verstoß gegen das HeilprG vorliegt, ist ausschließlich die Tätigkeit des Coaches ausschlaggebend, nicht dessen Werbeaussagen. Wirbt ein Coach mit heilkundlichen Angeboten, ist dies ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß; strafbar im Sinne des HeilprG ist jedoch ausschließlich die tatsächliche Durchführung der heilkundlichen Maßnahmen. Gesundheitsberater sollten ihre Werbeaussagen kritisch überprüfen; auch ihre gesundheitsbezogenen Werbeaussagen werden am Maßstab des Heilmittelwerbegesetzes gemessen.

Die erforderliche Fachqualifikation von Beratern

Auch innerhalb des zulässigen (nicht heilkundlichen) Betätigungsfeldes bestehen für Berater Haftungsrisiken, wie Schadensersatz- oder (bei Gesundheitsschäden) Schmerzensgeldforderungen der Klienten bei Beratungsfehlern. Diese können dazu führen, dass Honoraransprüche nicht durchgesetzt werden können. Um solche Risiken zu vermeiden, müssen Berater über eine hinreichende Fachqualifikation verfügen.

Beratungsvertrag

Berater und Coaches schließen mit ihren Klienten in der Regel einen „Beratungsvertrag“. Dessen Hauptbestandteil ist die jeweilige Beratungsleistung, z. B. psychologische Beratung, Berufsberatung, Lebensberatung, Personal Training. Der Berater hat bei der Erbringung seiner vertraglichen Leistung (der Beratung) die Grundsätze der Wahrheit, Klarheit und Vollständigkeit zu beachten. Die erteilten Ratschläge müssen sachlich zutreffend sein.

Verletzt ein Berater diese Standards, kann er aus dem Vertrag nach § 280 Abs. 1 BGB für eine Schlecht- oder Falschberatung haften. Nach § 249 Abs. 1 BGB ist der tatsächlich entstandene Schaden zu ersetzen. Eine Haftung droht insbesondere dann, wenn der Klient durch die Falschberatung einen finanziellen Schaden erleidet. Der Geschädigte ist hier so zu stellen, als wäre die Falschberatung nicht erfolgt. Führt die unzutreffende Beratung zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung des Klienten, kann dieser ein Schmerzensgeld fordern.

Aufgrund des weiten Tätigkeits-/Einsatzbereichs von (gesundheitsbezogenen) Coachings sind zahlreiche (Haftungs-)Szenarien vorstellbar. Wie weit die Haftung für Beratungsfehler konkret reicht, ist mangels relevanter Gerichtsurteile noch nicht abschließend zu beantworten. Grundsätzlich ist der allgemeine Haftungstatbestand des §280 Abs.1 BGB maßgeblich; allerdings hat die Rechtsprechung diesen für Coachings nicht näher ausgeformt. Es stellt sich insbesondere die Frage, ob ein Coach auch dann haftet, wenn er durch seinen Rat in die persönliche Lebensgestaltung des Klienten eingreift. Beispielsweise indem er seinem Klienten fälschlicherweise anrät, seine berufliche Anstellung zu kündigen oder sich von seinem Ehe-/Lebenspartner zu trennen. In beiden Fällen erleidet der Klient finanzielle Einbußen.

Deutlicher sind die Haftungsrisiken z. B. für einen Fitnesscoach, der zu einer falschen Trainingsübung rät oder die richtige Durchführung der Übung nicht überwacht. Erleidet der Klient hierdurch einen gesundheitlichen Schaden, kann er Schadensersatz und Schmerzensgeld beanspruchen. Auch eine unzutreffende Ernährungsberatung kann Gesundheitsschäden hervorrufen und somit ein Haftungsrisiko darstellen.

Beratungsverträge unterfallen grundsätzlich dem Recht des Dienstvertrags. Der Berater schuldet keinen konkreten Beratungserfolg, sondern lediglich die Ausführung der vertraglich vereinbarten Leistung (das Coaching). Der Anspruch auf die Vergütung ist nicht vom Erreichen eines Arbeitsergebnisses (Gesundheitsverbesserung, Gewichtsabnahme usw.) abhängig. Bei einem Coaching zur Prüfungsvorbereitung wird z. B. nicht das Bestehen der Prüfung geschuldet. Eine abweichende vertragliche Vereinbarung ist jedoch zulässig. Der Berater kann sich dazu verpflichten, dass ein konkreter Erfolg eintritt.

Der Dienstvertrag sieht für den Klienten im Falle einer Schlechtleistung durch den Berater keine Gewährleistungsansprüche wie ein Recht zur Minderung vor. Der Klient hat jedoch das Recht, mit eigenen Schadensersatzansprüchen, die sich aus der Schlechtleistung ergeben, gegenüber dem Honoraranspruch des Dienstleisters aufzurechnen. Er kann die Zahlung des Honoraranspruchs insoweit verweigern. Der Schaden muss konkret beziffert werden.

Vertragskündigung

Zudem bleibt dem Klienten die Möglichkeit der fristlosen Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund nach § 626 BGB. Veranlasst der Berater durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teils, so steht ihm nach § 628 Abs. 1 S. 2 BGB ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben. Es droht ein vollständiger Wegfall der Vergütungspflicht.

Aufgrund dieser Rechtslage ist es ratsam, Haftungsregelungen in den Beratungsvertrag aufzunehmen. Insbesondere bei Verletzungen der Gesundheit sind die Möglichkeiten zur Haftungsbeschränkung jedoch gesetzlich begrenzt. Der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung ist deshalb dringend anzuraten.

Bei einem Dienstvertrag schuldet der Berater nur die Leistungserbringung und kein konkretes Ergebnis; der Coach sollte deshalb im Beratungsvertrag möglichst genau festlegen, welche Leistung er erbringt. Zudem sollten die Qualität und die fachliche Qualifikation bestimmt werden. Hilfreich kann der Erwerb von verbandseigenen Zertifikaten sein; diese können eine konkrete fachliche Ausbildung belegen.

Die Rechtsprechung hat bislang keine verlässlichen Haftungsmaßstäbe für psychologische Beratungen entwickelt. Maßgeblich ist deshalb jeweils der Einzelfall. Dennoch gelten folgende Leitlinien, die zur Orientierung aufgezeigt werden:

Haftung/Übernahmeverschulden

Nach § 276 BGB haftet der Coach für Vorsatz und Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Ein Übernahmeverschulden liegt vor, wenn ein Berater bei Übernahme einer Beratung erkennen musste, dass sie die Grenzen seiner persönlichen Fähigkeiten oder seiner organisatorischen Möglichkeiten überschreitet. Ein Berater muss sorgfältig prüfen, ob er fachlich ausreichend qualifiziert ist, die jeweilige Aufgabe zu übernehmen. Wer eine Aufgabe übernimmt, der er mangels fachlicher Qualifikation, Ausbildung, Zeit oder ungenügender Hilfsmittel nicht gewachsen ist, trifft ein Übernahmeverschulden.

Zur Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt gehört ferner, sich eine ausreichende Sachkunde (Fachwissen) über die angewendeten Coachingverfahren, vor allem die richtigen Techniken für deren Anwendung anzueignen. Es verstößt gegen die gebotene Sorgfalt, wenn ein Coach ein Verfahren wählt, mit dessen Handhabung und Eigenarten er sich zuvor nicht in dem erforderlichen Maße vertraut gemacht hat. Das Maß und der Umfang der zu verlangenden Sorgfalt bestimmt sich wie allgemein im Zivilrecht nach der Größe der übernommenen Gefahr und ist weitgehend abhängig von der Verkehrserwartung. Maßgebend ist der Erwartungshorizont eines durchschnittlichen Klienten, der einen Coach aufsucht.

Insbesondere wenn alternative (psychologische) Beratungskonzepte genutzt werden, ist der Klient auf diese Besonderheit hinzuweisen. Relevant ist dies z. B. bei einer nicht heilkundlichen kinesiologischen Beratung. Der Klient ist darüber zu informieren, dass die Beratung nicht auf wissenschaftlich anerkannten Standards basiert. Dieser Gedanke gilt entsprechend bei alternativen Ernährungsberatungskonzepten.

Rechtsanwalt Dr. René Sasse

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