Aktualisierte Richtlinien für die Heilpraktiker-Überprüfung in Niedersachsen und Baden-Württemberg
Das Heilpraktikergesetz (HeilprG) bestimmt, dass für die Ausübung der Heilkunde ohne ärztliche Approbation eine Erlaubnis erforderlich ist. Die dazugehörige Durchführungsverordnung (HeilprHDV1) benennt Gründe, wann eine Erlaubnis versagt werden kann, z. B. wenn Tatsachen ergeben, dass jemandem die berufliche (sichtliche) Zuverlässigkeit fehlt (z. B. weil zu erwarten ist, dass er sich an berufsrechtliche Vorschriften nicht hält) oder schwere strafrechtliche Verfehlungen (z. B. schwere Steuerhinterziehung) vorliegen. Auch wenn die Überprüfung durch das Gesundheitsamt ergibt, dass die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder einen einzelnen ihn aufsuchenden Patienten bedeuten könnte, wird die Erlaubnis versagt. Die Überprüfung wird auf Grundlage von Leitlinien durchgeführt. Aufgabe der Bundesländer ist es wiederum, die Überprüfung durchzuführen, und sich dabei an den Leitlinien zu orientieren und ggf. eigene ergänzende Vorschriften zu erlassen. Je nach Bundesland werden diese Richtlinien als Verwaltungsvorschrift, Erlass oder Vollzug verkündet.
Diese Richtlinien wurden nun in zwei Bundesländern überarbeitet: Niedersachsen und Baden-Württemberg.
In Niedersachsen lehnt sich die neue „Richtlinie zur Durchführung des Verfahrens zur Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz“ im Wesentlichen an die bundeseinheitlichen Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern an. Die neue Richtlinie ist ab 01.05.2025 in Kraft. Niedersachsen nimmt am länderübergreifenden Verfahren zur Heilpraktikerüberprüfung teil, der vom koordinierenden Gesundheitsamt der Stadt Solingen (Nordrhein-Westfalen) zu jedem Überprüfungstermin herausgegeben wird. Neu ist eine wesentlich dezidiertere Darstellung des Prüfprozederes und der Prüfinhalte der sektoralen Heilpraktiker-Erlaubnisse.
Die Details für die Heilpraktiker für Psychotherapie finden Sie hier:
https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/dual/c9424862-5795-3def-b89e-b9eca1f20256/4ae98e9c-55f2-3b06-a0bc-d4fb0930bb00
In Baden-Württemberg ist die aktualisierte „Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes“ am 21. März 2025 in Kraft getreten: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/VVBW-VVBW000043896
VUH und VFP durften im Vorfeld der Verwaltungsvorschrift schriftlich Stellung nehmen und hatte sich bemüht, einige Verbesserungsvorschläge einzubringen, die jedoch keine Berücksichtigung gefunden haben. Unter anderem hatten wir moniert, dass Heilpraktiker eingeschränkt auf den Bereich Psychotherapie „ärztliche Befunde und Befunde anderer Berufsgruppen im Gesundheitssystem einschließlich relevanter Laborwerte verstehen und bewerten“ können sollen – und hatten empfohlen, eine Streichung vorzunehmen, dem leider nicht entsprochen wurde.
Was wir begrüßen, ist, dass nunmehr auch in Baden-Württemberg Personen mit allgemeiner oder sektoraler Heilpraktiker-Erlaubnis Beginn und Ende der Tätigkeit sowie das Tätigkeitsspektrum anzeigen müssen. Außerdem ist ein Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung nach § 4 Absatz 3 des Baden-Württembergischen Patientenmobilitätsgesetzes vom 25. November 2014 (GBl. S. 548) in der jeweils geltenden Fassung vorzulegen.
Hinweis: Das für die Prüfungsfragen federführende Gesundheitsamt in Solingen hatte die Veröffentlichung der Fragenkataloge zu den allgemeinen und sektoralen Heilpraktikererkenntnisüberprüfungen aus 2024 und März 2025 zunächst untersagt. Durch konstruktiven Dialog verschiedener Akteure wie der Arbeitsgemeinschaft Heilpraktiker für Psychotherapie – der auch der VFP angehört – und des Fachverbandes deutsche Heilpraktikerschulen (FDHPS e. V.) hat sich das Amt jedoch dazu entschlossen, die Veröffentlichung der Fragenkataloge wieder zuzulassen. Dafür möchten wir uns bedanken.
Stand 06/2025