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News

Was tun in der Corona-Krise?

(Stand 03.04.2020)

Die Auswirkungen der Corona-Epidemie betreffen und beschäftigen uns alle. Wir versuchen mit unseren Informationsquellen und der Weitergabe an Sie auf dem Laufenden zu sein und zu bleiben.

Die Schwierigkeit dabei ist, dass die Behörden auch Zeit brauchen, um ihre Erlasse auszufertigen und zu veröffentlichen.

Wir haben verschiedene Stellen telefonisch kontaktiert und die MitarbeiterInnen dort konnten uns viele Auskünfte noch nicht geben, weil die Regelungen und Zuständigkeiten u.a. zwischen Bund, Ländern und Gemeinden einfach noch nicht geklärt sind.

Gleichwohl haben wir ein paar Quellen gefunden, über die die meisten Fragen beantwortet werden können. Sowie sich Änderungen ergeben, informieren wie Sie neu.

Werden jetzt unsere Praxen geschlossen?

a) Nach unserer Einschätzung der uns vorliegenden Informationen gilt für die Praxen der HeilpraktikerInnen für Psychotherapie: Nein, da sie zu den „Einrichtungen des Gesundheitswesens“ gehören. Aus einigen Bundesländern / Regionen liegen uns dazu auch amtliche Aussagen vor.

Aussage der Bundesregierung: „Alle Einrichtungen des Gesundheitswesen bleiben unter Beachtung der gestiegenen hygienischen Anforderungen geöffnet.“ ( https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/buerokratieabbau/vereinbarung-zwischen-der-bundesregierung-und-den-regierungschefinnen-und-regierungschefs-der-bundeslaender-angesichts-der-corona-epidemie-in-deutschland-1730934 )

Aussage des Sozialministeriums NRW: "Die Tätigkeiten von Angehörigen der Heilberufe mit Approbation und sonstigen Personen, die zur Ausübung der Heilkunde gemäß § 1 des Heilpraktikergesetzes befugt sind, zählen ebenso wie zur Versorgung erforderliche Tätigkeiten der ambulanten Pflege und Betreuung im Sinne des Fünften, des Neunten und des Elften Buches Sozialgesetzbuch nicht zu den Dienstleistungen im Sinne der vorstehenden Absätze. Diese Tätigkeiten sind weiterhin zulässig. Bei der Durchführung sollen die jeweils aktuell geltenden Empfehlungen und Richtlinien des Robert-Koch-Instituts beachtet werden." ( https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2020-03-30_coronaschvo_idf_der_aendvo.pdf?fbclid=IwAR037U3GmPi1lN1feSbeNRoiq-NUgykzu5QOKpw7grq0qw8-Nkh2I6DEJhA

b) Für die Praxen von Psychologischen BeraterInnen gilt das leider nicht in gleicher Weise! Sie erbringen keine "medizinisch dringend notwendige Behandlungen". Und da oberstes Ziel der Bundes- und Landesregierungen derzeit ist, die sozialen Kontakte so weit wie möglich zu reduzieren, fallen auch Beratungs- und Coaching-Termine darunter. Als betroffene Kollegin / betroffener Kollege können Sie lediglich auf FERNBERATUNG ausweichen (s. unten).

 

c) Falls Ausgangsbeschränkungen verhängt werden, können Patienten auf einen verbindlich vereinbarten Notfall-Termin in Ihrer Praxis hinweisen, der ja auch per Anruf in der Praxis überprüft werden kann. Oder Sie schicken ihnen vorab per Mailanhang eine entsprechende Bescheinigung zu, die die Patienten dann einstecken und mit sich führen können.

 

 

Darf ich Telefon- und Videosprechstunden halten?

a) Hinsichtlich Fern behandlungen gibt es für uns einige rechtliche Bedenken: https://www.paracelsus.de/magazin/ausgabe/201905/telemedizin-in-der-heilpraktikerpraxis

In der Regel muss ein erster persönlicher Kontakt mit dem Patienten stattgefunden haben, um eine möglichst sichere Diagnose erstellen zu können (z.B. Ausschließen von Suizidgefahr!). Danach dürfen Sie dann Ihre PatientInnen auch per Telefon und/ oder Video begleiten – wenn Sie dabei gleichwohl Ihren Sorgfaltspflichten nachkommen können.

Da außergewöhnliche Umstände wie derzeit auch außergewöhnliche Maßnahmen erfordern, sollten Sie sich vorab unbedingt ein Blatt zur Kenntnisnahme unterzeichnen lassen, dass die Sicherheit/Vertraulichkeit der Gespräche über die gewählten Kanäle von Ihnen nicht zu 100% gewährleistet werden kann. Skype gilt allgemein nicht als abhörsicher! Andere Anbieter für Video-Sitzungen sind z.B. Zoom, Red Medical Systems, TheraPsy Connect (kostenlos!).

b) Werbung für Fern behandlungen ist laut Heilmittelwerbegesetz verboten. Werbung für Fern beratung hingegen nicht. Formulieren Sie – als HeilpraktikerIn für Psychotherapie genauso wie als Psychologische BeraterIn – deshalb Ihre Ankündigungen auf Ihrer Homepage und in anderen Medien stets so, dass es um FernBERATUNG geht, um keine Abmahnung und Strafverfolgung zu riskieren!

Gibt es Entschädigungsregelungen bei Praxisschließung?

a) Wenn Sie aus Angst vor Ansteckung oder weil Ihre Klienten reihenweise absagen, Ihre Praxis von sich aus schließen, steht Ihnen erst einmal keine Entschädigung zu! Bund und Länder haben aber einen Liquiditätsplan aufgestellt. Über Bürgschaften und zinslose Kredite sollen Unternehmen und auch Freiberufler liquide bleiben. Diese Programme werden über die KfW-Bank und die Hausbanken abgewickelt. Bitte wenden Sie sich im Falle bedrohlicher Finanzengpässe an die KfW-Bank, Ihre Hausbank und/oder informieren Sie sich über die Landes-Wirtschaftsministerien.

https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html

Sprechen Sie auch unbedingt Ihre örtliche Stadt- oder Gemeindeverwaltung an. In vielen Gemeinden werden Soforthilfe-Fonds aufgelegt.

b) Voraussetzung für Entschädigungszahlungen nach dem Infektionsschutzgesetz (§56 IfSG) ist, dass Ihre Praxis aufgrund einer behördlichen Quarantäne-Anordnung zeitlich begrenzt geschlossen wird oder Sie als EinzelunternehmerIn unter Quarantäne gestellt werden bzw. "Berufsverbot" erhalten.

Die Entschädigung wird bei Selbständigen auf Basis von 1/12 des Arbeitseinkommens (Paragraf 15 Sozialgesetzbuch IV) des Vorjahres berechnet. ). Sollten sie zu den Betroffenen gehören, empfehlen wir Ihnen, sich eine Kopie der Quarantäneanordnung / Untersagungsverfügung aushändigen zu lassen und möglichst umgehend den Antrag zu stellen.

Informationen für freiberuflich Tätige erhalten Sie auch hier: Verband der Gründer und Selbstständigen Deutschland e.V.

https://www.vgsd.de/corona-virus-auch-selbststaendige-und-freiberufler-werden-bei-quarantaene-entschaedigt/

c) Sind Sie selbst erkrankt und müssen Ihre Praxis aufgrund dessen schließen, bekommen Sie je nach Ihrem Versicherungsstatus (nach 6 Wochen) entweder Krankengeld von Ihrer Krankenkasse oder ggf. Ausgleichszahlungen von Ihrer Berufsunfähigkeits- bzw. Betriebsausfallversicherung.

Weiterhin möchten wir Sie auf eine aktuelle Petition hinweisen, die für Freiberufler Unterstützungsmöglichkeiten im Falle massiver Verdienstausfälle sichern soll: https://www.openpetition.de/petition/online/hilfen-fuer-freiberufler-und-kuenstler-waehrend-des-corona-shutdowns-2

"Problematisch ist die Erstattung der Behandlung durch private Krankenversicherungen. Hier sollte in der Rechnung deutlich vermerkt werden, dass eine Fernbehandlung stattgefunden hat, um den Eindruck einer Täuschung zu vermeiden. Dies ist ebenfalls im erforderlichen Behandlungsvertrag zu dokumentieren; dieser sollte auch Fernbehandlungen umfassen. Gerade bei Fernbehandlungen wird die Zahlungspflicht oft bestritten."

Quelle: https://www.heilpraktikerrecht.com/bereiche-des-heilpraktikerrechts/rechtliche-infos-fuer-heilpraktiker-zum-corona-virus/fernbehandlungen-corona-virus/

d) Gruppentherapien, Vorträge, Patientenseminare, Entspannungskurse usw. müssen derzeit ja fast überall ausfallen. Hier gilt: Werden solche Veranstaltungen „freiwillig“ abgesagt, so gelten die normalen Stornobedingungen, die Sie mit Ihren TeilnehmerInnen vereinbart haben. Werden solche Veranstaltungen allerdings von Amts wegen untersagt (per „Allgemeinverfügung“) ist noch nicht klar, ob das nun als „höhere Gewalt“ interpretiert wird. Sollte dies der Fall sein, so gehen vermutlich alle Beteiligten leer aus. Auf der anderen Seite stehen die Versprechen z.B. des Finanz- und des Wirtschaftsministers, dass auch Freiberufler und Selbständige bei der staatlich gewährten Unterstützung nicht leer ausgehen sollen.

Wie kann man Kosten einsparen?

Die folgenden Informationen haben wir in einem Blog des Vereins „Trainerversorgung e.V.“ gefunden und geben Sie – ohne Gewähr – so weiter:

https://trainerversorgung-ev.org/index.php/trainerversorgung-blog/post/4/update-zum-corona-virus

a) Einige Unternehmen lassen eine kostenfreie Stornierung von Flügen zu. Auch die Deutsche Bahn bietet bei Veranstaltungen, die wegen des Coronavirus abgesagt werden, eine besondere Kulanzregelung für Tickets, die bis einschließlich 13.03.2020 gekauft wurden.

b) Deutsche Rentenversicherung Bund

Trainer/innen, die Beiträge an die Rentenversicherung zahlen, könnten diese ab dem kommenden Monat einstellen oder reduzieren. Betroffene sollten ihre Einzugsermächtigung widerrufen und entweder mit dem Fragebogen V0020 oder formlos melden, dass sie bis auf Weiteres keine Gewinne erzielen werden.

c) Gesetzliche Krankenversicherung

Bei einem Gewinneinbruch von 25% kann der Krankenkassenbeitrag ab dem kommenden Monat reduziert werden. Der Umsatzeinbruch muss nachgewiesen werden, zum Beispiel über eine aktuelle BWA (Betriebswirtschaftliche Auswertung).

d) Private Krankenversicherung

Hier gibt es leider keine pauschale Möglichkeit, die Beiträge zu reduzieren, da diese nicht vom Einkommen abhängen. Durch Umstrukturierung Ihres individuellen Tarifes könnte eine Beitragsersparnis erzielt werden. Diese sollte aber wohl überlegt sein, da dies häufig auch mit Leistungseinbußen einher geht. Eventuell kann die Krankenversicherung den Beitrag für eine gewisse Zeit stunden. Sprechen Sie hierzu Ihre Krankenversicherung direkt an.

e) Steuern

Ab sofort können Steuerstundungen bei den zuständigen Finanzämtern beantragt oder Vorauszahlungen herabgesetzt werden. Zudem verzichtet die Finanzverwaltung auf Säumniszuschläge und Vollstreckungsmaßnahmen bis zum 31.12.2020. Einige Länder fordern, dass Finanzämter auch auf eine Verzinsung verzichten. Derzeit läuft eine Abstimmung mit den einzelnen Bundesländern und dem Bundesfinanzministerium.