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Neue Corona-Verordnungen greifen in Praxistätigkeit ein

01 corona verordnungIn den meisten Bundesländern gilt für weite Bereiche des öffentlichen Lebens nach den neuen Verordnungen ab 25.08.2021 die „3-G-Regel“, d.h. dass bestimmte Dienstleistungen nur von Genesenen, Geimpften und Getesteten wahrgenommen werden dürfen. Das bedeutet für uns, dass wir dies bei Gruppen- und Seminarveranstaltungen zu berücksichtigen haben.

Allerdings müssen Sie bitte den Text der Verordnungen in Ihrem Bundesland genau lesen. Denn wann die „3-G-Regel“ greift, ist meist abhängig von der Zahl der Covid-Infizierten oder Covid-Patienten in stationärer Krankenhausbehandlung. D.h. das kann wieder von Stadt zu Stadt und Landkreis zu Landkreis unterschiedlich sein. Eine jeweils aktuelle Orientierung erlaubt Ihnen die App „Darf ich das?“.

Bundesweit gilt: Wenn eine medizinische Behandlungsnotwendigkeit besteht, dürfen alle Patient*innen auch frei ihre Heilpraktiker*innen aufsuchen. Innerhalb der Praxis gelten weiterhin die Hygienevorschriften: Abstand, Maskenpflicht, Lüften, Desinfizieren!

Nur Niedersachsen macht derzeit eine Ausnahme und verlangt in seiner neuen Verordnung, dass entweder Genesung von Covid oder eine abgeschlossene Impfung gegen Covid oder ein negativer Test auf Covid Voraussetzung ist, um die Dienstleistung von Heilpraktikern (für Psychotherapie) in Anspruch nehmen zu dürfen! Wir prüfen gerade gemeinsam mit unseren Anwälten, ob diese Anordnung juristisch haltbar ist und halten Sie auf dem Laufenden.

Die aktuelle Situation stellt Rechtsanwalt Dr. Sasse in einem kurzen Podcast dar: https://www.sasse-heilpraktikerrecht.de/2021/08/25/notfall-podcast-fuer-heilpraktikerinnen-aus-niedersachsen-thema-3g-regelung-fuer-patienten/?fbclid=IwAR1vbga_BwnfDI6D3UxMO5Ng0R-z01T6_2BrrfBlGVwZGkGTusTgkdfSAEw

Das bedeutet: Sie müssen momentan alle Patient*innen auffordern, nur mit einer gültigen Testbescheinigung Ihre Praxisräume zu betreten.

Falls Sie – und dies gilt wiederum bundesweit – Patient*innen testen wollen, dürfen Sie dies als HP für Psychotherapie nicht selbst durchführen (auch nicht nach einer dementsprechenden Schulung!). Denn das wäre eine körpermedizinische Diagnostik, die durch Ihre auf Psychotherapie beschränkte Erlaubnis rechtlich nicht gedeckt ist. Erlaubt ist aber, was Sie vielleicht auch schon selbst erlebt haben, die Durchführung eines“ „4-Augen-Selbsttests“ – d.h. die potentiellen Patient*innen / Gruppenteilnehmer*innen testen sich unter Ihrer Aufsicht mit einem zugelassenen Corona- Test und Sie beide registrieren das Ergebnis. Fällt der Test negativ aus, ist dieses Ergebnis genau zu dokumentieren mit folgenden Angaben:

  • Vollständiger Name, Geburtsdatum und Adresse des Patienten
  • Bezeichnung / Herstellername des Tests
  • Name der testenden Person und der Praxis sowie das Datum der Testdurchführung und das Ergebnis. Der Ordnung halber sollte der Patient darauf hingewiesen werden, dass eine negative Testung nur eine Momentaufnahme darstellt.

Fällt der Test positiv aus, besteht Meldepflicht! Nach § 6 Abs. 1 iVm § 8 Abs. 1 Nummer 8 des Infektionsschutzgesetzes muss auch der Heilpraktiker (für Psychotherapie) den Patienten namentlich an das zuständige Gesundheitsamt melden (Meldebogen kann beim RKI heruntergeladen werden: https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/IfSG/Meldeboegen/Meldungen_node.html

Der Patient ist über das Testergebnis aufzuklären und darauf hinzuweisen, dass er persönlich sich so rasch wie möglich bei dem Gesundheitsamt seines Aufenthaltsortes zu melden hat. Für weitere Maßnahmen ist das Gesundheitsamt zuständig, nicht die Praxis!

Ein positives Testergebnis erfordert besondere Hygienemaßnahmen in der Praxis. Das heißt, alle Flächen, mit denen der Patient in Berührung war, müssen gründlich desinfiziert werden – genauso wie Ihre Hände usw. Im Grunde gelten Sie danach als Kontaktperson ersten Grades mit den entsprechenden Konsequenzen.