Aktuelles Recht
Therapeutischer Einsatz bestimmter Homöopathika von Heilpraktikern für Psychotherapie ist möglich
Im Forum des VFP wird immer wieder nach der Zulässigkeit der Verordnung und Anwendung von homöopathischen Arzneimitteln durch Heilpraktiker für Psychotherapie gefragt.
Der VFP ließ bereits 2003 in einem Rechtsgutachten die Anwendung nicht verschreibungspflichtiger homöopathischer Arzneimittel während der psychotherapeutischen Behandlung durch Heilpraktiker für Psychotherapie untersuchen. Schon damals erfolgte auch eine Umfrage bei Aufsichtsbehörden und Ministerien. Die Umfrage wurde im Auftrag des VFP 2011/2012 erneuert und 2018/2019 mit Anfragen in NordrheinWestfalen und Thüringen ergänzt. Die Äußerungen der Landesministerien bestätigen ganz überwiegend die Zulässigkeit der Einbeziehung von homöopathischen Arzneimitteln in die psychotherapeutische Behandlung von Heilpraktikern für Psychotherapie.
Weit gezogenes Diagnose- und Therapiespektrum
Heilpraktiker für Psychotherapie unterliegen nicht dem Psychotherapeutengesetz. Ihr Berufsfeld ist deshalb auch nicht auf die anerkannten psychotherapeutischen Verfahren nach § 1 Psychotherapeutengesetz beschränkt (Sozialministerium Mecklenburg-Vorpommern, 12.9.2003, AZ: IX 302). Zu Standarddiagnostik und -therapie gehören neben den anerkannten psychotherapeutischen Verfahren unter anderem Mal- und Musiktherapie, Körperpsychotherapie, Kinesiologie, Biofeedback, Bioresonanz und Lichttherapie.
Heilpraktiker für Psychotherapie dürfen in ihrem Tätigkeitsfeld und ihrer praktischen Berufsausübung also wesentlich mehr diagnostische und therapeutische Verfahren anwenden als Psychologische Psychotherapeuten. Medizinrechtlich betrachtet besteht deshalb in der Wertigkeit kein Unterschied zwischen den Heilpraktikern für Psychotherapie und den sog. Vollheilpraktikern. Für beide ist die Erlaubnis unter dem Aspekt der „Gefahr für die Volksgesundheit“ zu beurteilen. Die „Psychotherapie“ im Verständnis der Heilpraktiker ist deshalb weit umfassender als die der Psychotherapeuten. Auch der unterstützende Einsatz homöopathischer Arzneimittel (z. B. zur Blockadelösung) gehört zum Lehrstoff in der Ausbildung und zum Selbstverständnis der Heilpraktiker für Psychotherapie. Sehr viele von ihnen integrieren so die homöopathische Arzneimitteltherapie in ihre praktische Arbeit. Ist die Arzneimitteltherapie final eingebunden in eine psychotherapeutische Behandlung, dient sie der Unterstützung psychotherapeutischer Methoden, und werden nicht verschreibungspflichtige geeignete homöopathische Arzneimittel verordnet oder in der Sprechstunde angewendet, ist diese Tätigkeit von der Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie erfasst.
Das psychotherapeutische Gesamtkonzept
Welche Homöopathika typischerweise in die Behandlung durch Heilpraktiker für Psychotherapie einbezogen werden können, richtet sich nach dem angewandten psychotherapeutischen Gesamtkonzept (Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen, 25.3.2019, AZ: IV B 7-HeilprG; Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz, 15.9.2003, AZ 3.2/8584-21/107/03).
In diesem Fall ist die Einbeziehung der Homöopathika zulässig. Wie alle Heilpraktiker müssen auch die Heilpraktiker für Psychotherapie vor jeder Behandlung prüfen, ob sie persönlich hinreichend qualifiziert sind, die vorgesehene Behandlung nach den Standards und Theorien der Medizin durchzuführen. Andernfalls könnte sich eine zivilrechtliche Haftung ergeben.
Zutreffend formuliert dies exemplarisch das Sozialministerium Mecklenburg-Vorpommern (a. a. O.): „(...) teile ich mit, dass nach meiner aufsichtsbehördlichen Auffassung eine auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkte Heilkundeerlaubnis nach § 1 des Heilpraktikergesetzes (HeilprG) die Anwendung und Verordnung von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln für den jeweiligen psychotherapeutischen Behandlungsfall grundsätzlich beinhaltet.
Unabhängig davon hat der jeweilige Erlaubnisinhaber, der auch ohne Kenntnisüberprüfung die Erlaubnis etwa als Diplom-Psychologe erworben haben kann, zu prüfen, ob er fachlich zur Verordnung derartiger Arzneimittel einschließlich der Kontrolle ihrer Anwendung hinreichend qualifiziert ist, da andernfalls trotz einer Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde insofern rechtliche Bedenken bestünden.“
Ministerien der Bundesländer akzeptieren die Einbeziehung
In 13 Bundesländern ist durch eindeutige Behördenaussagen die Einbeziehung homöopathischer, nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel in die psychotherapeutische Behandlung von Heilpraktikern für Psychotherapie bestätigt. Hierzu gehören Berlin, Hessen, Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern, Bayern, Brandenburg, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Rheinland-Pfalz, Thüringen und Nordrhein-Westfalen. Bremen und das Saarland haben eine Auskunft auf die Anfrage abgelehnt; Hamburg hat trotz Erinnerung nicht geantwortet. In diesen drei Bundesländern kann eine individuelle Auskunft der Aufsichtsbehörden (Gesundheitsämter) zu dem psychotherapeutischen Konzept und den konkret einbezogenen Homöopathika zweckmäßig sein. Es wird so eine spezifische Beurteilung und Erlaubnis für den einzelnen Heilpraktiker für Psychotherapie erreicht.
Dr. jur. Frank A. Stebner
Fachanwalt für Medizinrecht
Dokumentation – ausgewählte Auszüge aus den Stellungnahmen:
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25.3.2019, AZ: IV B 7-HeilprG: „Vor diesem Hintergrund ist gegen eine Anwendung und Verordnung nicht verschreibungspflichtiger homöopathischer Arzneimittel durch Heilpraktiker mit einer eingeschränkten Erlaubnis auf dem Gebiet der Psychotherapie aus hiesiger Sicht rechtlich nichts einzuwenden, sofern dies im Rahmen des psychotherapeutischen Gesamtkonzepts begründbar ist.“
Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie des Freistaats Thüringen vom 17.4.2019, AZ: 41-6294/2-8-25550/2019: Seitens des Ministeriums wird die Auffassung vertreten, „dass eine Verordnung nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel durch Heilpraktiker auf dem Gebiet der Psychotherapie nicht zulässig ist. Es wird allenfalls eine Empfehlung nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel für zulässig gehalten. Dies begründet sich aus dem Gesichtspunkt der Patientensicherheit. Einer ‚Verordnung‘ wird ein Patient eher Folge leisten, wenn er den Therapieerfolg nicht gefährden will, im Gegensatz zu einer ‚Empfehlung‘, bei der ein Patient nach seinen eigenen Überzeugungen die völlige Wahlfreiheit hat.“
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit vom 9.11.2011, AZ: 32a-G8584.1- 2011/14-2: „Es wird somit für vertretbar gehalten, wenn ein Heilpraktiker mit einer auf dem Gebiet der Psychotherapie eingeschränkten Erlaubnis nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel (...) im Rahmen der psychotherapeutischen Behandlung verordnet oder empfiehlt.“
Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz Berlin vom 18.11.2011, AZ: I C 24/5317: „Gegen die Verordnung nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel durch Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 des Heilpraktikergesetzes beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie im Rahmen der psychotherapeutischen Behandlung bestehen keine Bedenken.“
Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz des Freistaats Sachsen vom 22.11.2011, AZ: 26-5417.00/2: „Die Empfehlung zur Anwendung bzw. die ‚Verordnung‘ nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel durch Heilpraktiker auf dem Gebiet der Psychotherapie unterliegt daher keinen arzneimittelrechtlichen Beschränkungen.“
Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren des Landes Baden-Württemberg vom 28.11.2011, AZ: 55-5418-2: „Heilpraktiker/innen dürfen nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel im Rahmen ihrer Therapie anwenden oder verordnen (...)“
Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie des Landes Rheinland-Pfalz vom 28.11.2011, AZ: 652 80 582: „Daher haben wir keine Bedenken gegen die Verordnung bzw. den Einsatz dieser Präparate.“
Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit des Landes Schleswig-Holstein vom 6.12.2011, AZ: VIII 414.401 4523-001: „(...) können nach hiesiger Auffassung nicht verschreibungspflichtige homöopathische Arzneimittel in die psychotherapeutische Behandlung durch Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker einbezogen werden.“
Ministerium für Arbeit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt vom 12.12.2011, AZ: 22- 41020/1: „Wir bestätigen, dass im Rahmen der heilpraktischen Psychotherapie die Verordnung und Anwendung nicht verschreibungspflichtiger, homöopathischer Arzneimittel zulässig sind (...)“
Hessisches Sozialministerium vom 22.2.2012, AZ: V1-18b2500: „Im Ergebnis stehen aus berufsrechtlicher Sicht einer therapieunterstützenden Verwendung von nicht verschreibungspflichtigen, homöopathischen Arzneimitteln seitens Ihres Mandanten keine Bedenken entgegen (...)“
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration vom 9.3.2012, AZ: 402.15-41022-15-10: „Folgerichtig gilt, dass Heilpraktiker beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie bei der Empfehlung nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel den Rahmen ihrer Erlaubnis einzuhalten haben.“
Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg vom 3.5.2012, AZ: 22-6401/5+2#84464/2012: „(...) dass wir die Auffassung vertreten, dass Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker mit einer eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis auf dem Gebiet der Psychotherapie nicht verschreibungspflichtige homöopathische Arzneimittel verordnen und anwenden dürfen (...)