Baurechtliche Anforderungen für Heilpraktiker-Praxen
Weil die Bauaufsichtsämter in den verschiedenen Bundesländern und Landkreisen oft unterschiedliche Auskünfte geben, ob Heilpraktiker-Praxen z.B. barrierefrei sein müssen, haben wir auch hierzu Dr. Stebner um Recherche gebeten.
Seine Auskunft:
„Für Heilpraktikerpraxen gilt grundsätzlich das Erfordernis der Barrierefreiheit. Das örtlich zuständige Bauaufsichtsamt kann individuelle Gegebenheiten prüfen und zu dem Ergebnis kommen, dass eine Heilpraktikerpraxis keinen barrierefreien Zugang haben muss. Das Bauaufsichtsamt hat also die Möglichkeit, Einzelfallentscheidungen unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände zu treffen. Hierbei können die in den Landesbauordnungen genannten Umstände von Bedeutung sein und können dazu führen, eine Barrierefreiheit im Einzelfall als nicht erforderlich einzustufen. Es mögen auch Umstände eine Rolle spielen wie die Möglichkeit und das Angebot von Hausbesuchen.
Das Bauaufsichtsamt hat in seiner Entscheidung im Einzelfall Ermessen. D. h., Bescheide der Behörde sind nur eingeschränkt verwaltungsgerichtlich überprüfbar. Umso mehr kommt es darauf an, dass Betroffene sorgfältig Befreiungsanträge vorbereiten und die Mitarbeiter des Bauaufsichtsamts umfassend über die individuellen besonderen Gegebenheiten unterrichten, die das Verlangen nach einem barrierefreien Zugang unmöglich machen oder doch zumindest als unverhältnismäßig erscheinen lassen.“