Update BGW: Einspruch, Eingruppierung Gefahrenklasse
Da die Fragen rund um Anmeldepflicht / Versicherungspflicht und ggf. die zutreffende Eingruppierung in die richtige Gefahrenklasse weiterhin viele Mitglieder beschäftigen, möchten wir Ihnen einen Zwischenbescheid geben:
- Wir haben im Namen des VFP und aller seiner Mitglieder jetzt schon zum 2. Mal bei der BGW Einspruch gegen die aus unserer Sicht falsche Eingruppierung in die Gefahrenklasse 3,78 (Praxen von Heilpraktikern) statt Gefahrenklasse 2,11 (Praxen von Psychologen und Psychotherapeuten) eingelegt. Der Unterschied im Jahresbeitrag – wenn man sich selbst dort gegen Unfälle versichert – liegt bei ca. 100 Euro. Tatsache ist, dass uns bei der BGW versicherte Kollegen gemeldet haben, dass sie seit Jahren in der Klasse 2,11 versichert sind!
- Vor allem haben wir gegen die aus unserer Sicht unsinnige Begründung protestiert, die Heilpraktiker für Psychotherapie dürften ihre Arbeitsstätte nicht „Praxis für Psychotherapie“ nennen; das dürften nur die approbierten Psychotherapeuten. Das PsychThG verbietet nur das Führen der Berufsbezeichnung „Psychotherapeut:in“ allen anderen, die nicht nach diesem Gesetz approbiert sind. Das heißt: Selbstverständlich dürfen wir die Bezeichnung „Praxis für Psychotherapie“ dann verwenden, wenn wir ergänzend hinzufügen
- entweder „nach dem Heilpraktikergesetz“ (bitte gleich groß schreiben wie den Praxisnamen)
- oder unsere Berufsbezeichnung „Heilpraktiker für Psychotherapie“. - Da aber einige weitere Fragen im Zusammenhang mit der BGW noch offen sind, haben wir jetzt die Fachanwältin für Medizinrecht Frau Dr. Schröder gebeten, diese anwaltlich mit der BGW zu klären. Sobald wir dazu nähere Auskünfte haben, geben wir sie sofort an Sie per Newsletter weiter. Bis dahin empfehlen wir Ihnen, Widerspruch gegen einen falschen Eingruppierungsbescheid einzulegen bzw. aufrecht zu erhalten, schon um keine Fristen zu versäumen.
Stand 01.12.2024