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Beschluss über die Zulässigkeit der Bezeichnung „Heilpraktiker für Psychotherapie“

Beschluss über die Zulässigkeit der Bezeichnung „Heilpraktiker für Psychotherapie“ Nachdem die Frage über die Zulässigkeit der Bezeichnung „Heilpraktiker für Psychotherapie“ immer wieder zu Irritationen führt und teilweise auch von Behörden unter Hinweis auf eine (angeblich rechtskräftige) Entscheidung des Verwaltungsgerichts Braunschweig moniert wird, wird nachfolgend ein Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 07.02.2011 bekannt gemacht, in dem es zwar erst um die Zulassung der Berufung geht, in welchem jedoch mit sehr deutlichen und fundierten Argumenten die Auffassung vertreten wird, dass die besagte Berufsbezeichnung nicht unzulässig sein dürfte.

zum Beschluss [PDF]

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