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HP-Prüfungen dürfen nicht endlos verschoben werden

hp pruefungCorona-bedingt sind im Frühjahr in praktisch allen Bundesländern die Überprüfungen zum Heilpraktiker (für Psychotherapie) ausgefallen.

Den Prüflingen wurde mitgeteilt, dass ihre Prüfungstermine auf Oktober verschoben worden seien. Gleichzeitig ließen etliche Gesundheitsbehörden verlauten, neue Kandidaten würden für den Herbst nicht angenommen, sie müssten mindestens bis zum März 2021 warten. D.h. hier droht eine Welle, durch die alle künftigen Prüfungen in die Zukunft verschoben werden. Da es ohnehin schon etliche Gesundheitsämter gibt (z.B. in NRW), die zwar jetzt Anmeldungen annehmen und dafür auch schon Gebühren kassieren, die Durchführung aber frühestens für die Zeit ab 2022 avisieren, haben wir unseren Verbandsanwalt Dr. jur. Frank Stebner gebeten zu prüfen, ob damit nicht ein Bürgerrecht ausgehöhlt wird.

Dr. Stebner hat nun herausgearbeitet, dass die von den Gesundheitsbehörden angegebene allgemeine Überlastung rechtlich k e i n zureichender Grund für endlos aufgeschobene Prüfungen darstellt. Anwärter haben vielmehr nach Antragstellung auf Erteilung der Erlaubnis und Prüfung der formalen Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf eine schriftliche Überprüfung und die mündliche Prüfung in einem angemessenen Zeitraum!

Allerdings können wir als Verband nicht dagegen klagen; das muss vielmehr jeder einzelne Betroffene vor dem zuständigen Verwaltungsgericht machen. Hier kann er – nach einer angemessenen Frist (i.d.R. von 3 Monaten) eine Untätigkeitsklage erheben. Die sog. „Corona-Verordnungen“ sind inzwischen kein zureichender Grund mehr für eine Verzögerung. Dr. Stebner: „Andere verwaltungsgerichtlich durchgreifende Gründe für die Untätigkeit der Behörde sind nicht ersichtlich, auch weil „allgemeine Arbeitsüberlastung der Behörde“ nicht hinnehmbar sind. Gleiches gilt auch für Urlaube oder Krankheitszeiten der Sachbearbeiter (Würtenberger/Heckmann, Verwaltungsprozessrecht, 4. Auflage München 2018, Rdnr. 401).

Durch die Verzögerung der Zulassung zum schriftlichen Teil bzw. zum mündlichen Teil der Prüfung erfolgt nämlich ein unzulässiger Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit des Antragstellers nach Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz. Die sachlich und örtlich zuständige Verwaltungsbehörde muss in angemessener Zeit die Prüfung und Erteilung des Berufszugangs gewähren, da der Antragsteller ansonsten an der Ausübung des von ihm gewählten Berufs gehindert wird. Als ‚angemessene Zeit‘ sind die bekannten Zeittakte März/Oktober eines jeden Jahres / mündliche Prüfung bis zum Ablauf von 6 Monaten nach bestandener schriftlicher Prüfung einzustufen und damit eine rechtlich verbindliche Zeitvorgabe für die Bearbeitung des Antrags durch die Behörde.“
Wenn Sie Untätigkeitsklage einreichen wollen, melden Sie sich bitte bei uns.