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Kommentar zur neuen Testverordnung: Kleine Helferlein zweiter Klasse

Weil unsere Praxen zur Aufrechterhaltung der medizinischen und psychotherapeutischen Versorgung wichtig sind, „durften“ Heilpraktiker und Heilpraktikerinnen für Psychotherapie auch während der coronabedingten Lockdowns ihre Praxen öffnen und Patienten behandeln. Und weil wir als Teil des Gesundheitswesens naturgemäß auch mit Angehörigen der viel zitierten „vulnerablen Gruppen“ arbeiten, trifft uns die einrichtungsbezogene Impfpflicht.

Mit der Streichung der kostenlosen Tests ab 1. Juli wird jetzt aber mit zweierlei Maß gemessen: Während Pflegeheime, Krankenhäuser und ähnliche Einrichtungen die Kosten für Antigen-Schnelltests erstattet bekommen, gilt das für unsere Berufsstände offenbar nicht. Zwar besteht keine allgemeine Testpflicht mehr; Heilpraktiker (für Psychotherapie) sollten aber eine „Gefährdungsbeurteilung“ vornehmen und beispielsweise prüfen, ob man mit Menschen aus „vulnerablen Gruppen“ arbeitet – was in aller Regel der Fall sein dürfte. Wer vor diesem Hintergrund richtigerweise auf präventive Testungen setzt, bleibt auf den Kosten sitzen.

Das ist kaum nachvollziehbar – zumal das Bundesgesundheitsministerium unter anderem schreibt, dass Pflegeheime und andere Einrichtungen des Gesundheitswesens Antigen-Schnelltests nutzen können und die Kosten erstattet bekommen. Weiter heißt es, PCR-Tests zur Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit medizinischer Einrichtungen hätten Vorrang. (https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus/nationale-teststrategie/faq-covid-19-tests.html)

Ob wir gerade „so richtig“ Teil des Gesundheitswesens sind oder doch nicht so ganz, hängt also offenbar vom Ernst der Lage ab. Zwar haben sich die Bundes-, Landes- und Kommunal-Vorschriften zum Verhalten in der Corona-Pandemie von Anfang an durch ihre bunte Vielfalt ausgezeichnet. Auch fordern sie zur inneren Einkehr und zur bewussten Sammlung aller geistigen Ressourcen auf – wer irgendwie abgelenkt ist, dem werden sich die tiefe Weisheit und vor allem der Kern von Vorschriften, Ausnahmen und Begründungen nicht erschließen.

Gleichwohl ist der VFP überzeugt, dass eine gewisse Logik und Konsequenz auch im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie durchaus ihren Reiz hätten. Darum werden wir prüfen lassen, ob es juristisch in Ordnung ist, wenn die Praxen von Heilpraktikern und Heilpraktikern für Psychotherapie zwar als medizinische Einrichtungen im Lockdown nicht schließen mussten und als Teil des Gesundheitswesens von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht betroffen sind, ihnen andererseits aber die Kosten für Schnell-Tests künftig nicht erstattet werden sollen.

Stand: 13.07.2022