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Masernschutzimpfung: Übergangsfrist abgelaufen - Gesundheitsämter fragen nach

Seit Inkrafttreten des Masernschutzgesetzes am 1. März 2020 müssen Heilpraktiker:innen eine Immunität gegen Masern nachweisen, denn laut Aussage des BMG gilt: „Im geplanten § 20 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes (Entwurf des Masernschutzgesetzes) ist geregelt, dass alle Personen die in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes tätig sind bzw. tätig werden wollen, einen Nachweis über eine Impfung/Immunität/medizinische Kontraindikation vorlegen müssen. Heilpraktiker sind durch § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 des Infektionsschutzgesetzes von den Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe erfasst.“

Ausnahmen: Die Nachweispflicht für eine Masern-Impfung gilt nicht für Personen, die vor 1971 geboren sind, da man davon ausgeht, dass bei dieser Personengruppe eine Immunität gegen Masern besteht. Sie gilt ebenso nicht für Personen, die nach ärztlicher Bescheinigung aufgrund einer Erkrankung, z.B. einer Allergie o.Ä., von der Impfpflicht befreit sind. Am 31. Juli 2022 ist nun die Übergangsfrist abgelaufen. Jetzt fragen die ersten Gesundheitsämter in den Heilpraktikerpraxen nach.

Sie finden im internen Mitgliederbereich unter „Aktuelle Informationen“ ein Merkblatt, wie man den Masernschutz durch Impfausweis oder ärztliches Zeugnis nachweisen kann.