Das neue Patientenrechtegesetz und seine Bedeutung für die Tätigkeit des Heilpraktikers für Psychotherapie?
Welche Pflichten gegenüber meinen Patienten treffen mich als Heilpraktiker für Psychotherapie? Welche Art von Vertrag schließe ich zu Beginn der Therapie mit meinen Patienten? Worüber muss ich meine Patienten aufklären? Was muss ich in der Patientenakte dokumentieren? Kann der Patient Einsicht in meine Aufzeichnungen verlangen? Inwieweit hafte ich bei eventuellen Behandlungsfehlern? – All diese Fragen stellen sich für den Heilpraktiker für Psychotherapie ebenso wie für Ärzte und Angehörige anderer Heilberufe.
I. Überblick
Das bislang geltende Recht, das die Rahmenbedingungen für den Schutz der Patienten in Deutschland regelt, ist lückenhaft und wenig transparent. Die einzelnen Bestimmungen waren auf zahlreiche Gesetze verteilt und ein konkreter Bezug entstand erst, wenn man die dazugehörige Rechtsprechung kannte.
Zum Schutz der Patienten ist allerdings mehr Rechtsklarheit und Rechtssicherheit erforderlich. Der juristische Laie muss wissen, wo er anhand transparenter Regelungen seine Rechte als Patient nachlesen kann. Denn nur dann ist es ihm möglich, sich entsprechend zu orientieren und seine Rechte in angemessener Form durchzusetzen. Notwendig sind daher eine bessere Übersichtlichkeit und Verständlichkeit, woraus letztlich ein erhöhtes Maß an Vertrauen und Bindung zwischen Patient und Behandelndem resultieren kann.
Zu diesem Zweck wurde das neue Patientenrechtegesetz im vergangenen Jahr beschlossen. Am 26. Februar 2013 trat es in Kraft.
Mit dem Gesetz möchte die Bundesregierung insbesondere eines: Patienten mehr und mehr zu Beteiligten des Behandlungsverfahrens machen und sie nicht nur Betroffene desselben sein lassen (BT-Drs. 17/907, S. 2).
II. Die wichtigsten Regelungen und ihre Bedeutung für die Tätigkeit des Heilpraktikers für Psychotherapie
1. Ausdrückliche Regelung des Behandlungsvertrages im BGB
Bislang war der Behandlungsvertrag nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt. Vielmehr ging man davon aus, dass er als Unterfall des Dienstvertrages den Regelungen des Dienstvertragsrechts im BGB (§§ 611 ff.) unterliege. Das neue Patientenrechtegesetz will hier Abhilfe schaffen: Es sieht im Anschluss an die dienstvertraglichen Regelungen im BGB einen separaten Untertitel für den Behandlungsvertrag als spezifischen Dienstvertrag vor.
Der – grundsätzlich formfrei mögliche – Behandlungsvertrag zwischen dem Behandelnden und dem Patienten wird nun ausdrücklich in § 630a BGB (Patientenrechtegesetz- Entwurf vom 15.8.2012, BT-Drs. 17/10488, S. 5) erwähnt.
In Absatz 1 werden die vertragstypischen Pflichten statuiert, namentlich die medizinische Behandlung des Patienten durch den Behandelnden sowie demgegenüber die Vergütungspflicht des Patienten gegenüber dem Behandelnden.
Die Bedeutung für den Heilpraktiker für Psychotherapie ergibt sich daraus, dass in der Begründung des Gesetzentwurfes ausdrücklich erklärt wird, von dem Behandlungsvertrag sei nicht nur die Vertragsbeziehung zwischen Arzt und Patient erfasst, sondern auch das Behandlungsverhältnis zwischen dem Heilpraktiker für Psychotherapie und seinem Patienten.
§ 630a Absatz 2 BGB schreibt vor, dass die Behandlung nach den zum jeweiligen Behandlungszeitpunkt allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen hat. Letztere bemessen sich für den Heilpraktiker für Psychotherapie auch „nur“ nach den allgemein anerkannten Standards der Behandlung durch einen Heilpraktiker für Psychotherapie, nicht etwa nach denjenigen, welche für Psychologische Psychotherapeuten oder gar Psychiater gelten!
Für den Heilpraktiker für Psychotherapie folgt daraus die Pflicht, sich vorab umfassend über die von ihm angebotenen und angewandten Psychotherapiemethoden zu informieren und die entsprechende Sachkunde (in Form von Aus- und Weiterbildungen) zu erwerben und darüber hinaus ausschließlich Methoden anzuwenden, welche der Vorstellung des Patienten entsprechen sowie risikolos und wenig belastend sind (BT-Drs. 17/10488, S. 19).
Zu beachten ist allerdings, dass dem Heilpraktiker für Psychotherapie – wie im Übrigen jedem anderen Behandelnden auch – ein Entscheidungsspielraum bezüglich der richtigen Therapiemethode für den jeweiligen Patienten zusteht. Der Behandelnde hat insoweit Ermessen, ohne dass aus der Wahl der Behandlungsmethode per se ein Behandlungsfehler resultieren könnte.
Übt er sein Ermessen fehlerhaft aus, indem er z. B. die falsche Behandlungsmethode wählt, weil er sich nicht umfassend über etwaige Vorerkrankungen oder die Anamnese des Patienten informiert hat, kommt ggf. ein Verstoß gegen die Sicherungsaufklärungspflicht nach § 630c BGB (s. u.) in Betracht, soweit dem Patienten dadurch ein Schaden entstanden ist.
2. Auf den Behandlungsvertrag anwendbare Vorschriften, § 630b BGB
§ 630b BGB stellt klar, dass auf den Behandlungsvertrag die Vorschriften des Dienstvertragsrechts – mit Ausnahme derjenigen, die ein Arbeitsverhältnis betreffen – anwendbar sind.
Das bedeutet insbesondere, dass sich der Vergütungsanspruch des Behandelnden nach einer wirksamen Vergütungsvereinbarung zwischen dem Behandelnden und dem Patienten richtet, soweit diese existiert.
Wurde keine Vergütung vereinbart, ist nach § 612 BGB eine Vergütung immer dann zu entrichten, wenn die jeweilige Leistung nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Dies ist bei einer medizinischen Behandlung in der Regel der Fall.
Haben der Behandelnde und der Patient keine Absprache über die Höhe der Vergütung getroffen, gilt nach § 612 Absatz 2 BGB die taxmäßige Vergütung, das heißt die übliche Vergütung, als vereinbart. Für den Heilpraktiker für Psychotherapie folgt diese aus dem Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH).
3. Informationspflichten nach § 630c BGB (sog. Sicherungsaufklärung)
Danach ist der Behandelnde verpflichtet, den Patienten zu Beginn der Behandlung und bei Bedarf in deren Verlauf in verständlicher Weise über sämtliche für die Behandlung wesentlichen Umstände zu informieren (sog. Sicherungsaufklärung).
Dazu zählen insbesondere Informationen über die Diagnose, die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung des Patienten sowie die beabsichtigte Therapie einschließlich der jeweiligen therapeutischen Maßnahmen. Auch erfasst die Informationspflicht die Anamnese, mögliche Untersuchungen sowie notwendige Befunderhebungen.
Durch diese Information in Form von Warnund Verhaltenshinweisen soll auf den Behandlungserfolg hingewirkt werden. Insbesondere soll der Patient über alle Umstände informiert sein, die für sein eigenes therapiekonformes Verhalten und zur Vermeidung einer eventuellen Selbstgefährdung erforderlich sind (BT-Drs. 17/10488, S. 21).
Bei der Sicherungsaufklärung geht es um eine allgemeine Aufklärung des Patienten, die sich auf die Therapie als Ganzes erstreckt, nicht aber um eine Aufklärung im Vorfeld einzelner konkreter Heileingriffe. Diese wird von § 630e BGB erfasst (s. u.). Weiß der Behandelnde, dass die Behandlungskosten gar nicht oder nicht vollständig von einem Dritten, im Regelfall also von der Krankenkasse getragen werden, hat er den Patienten nach § 630c Absatz 3 BGB darüber ebenfalls zu informieren (sog. wirtschaftliche Aufklärung). Dies muss in Textform (§ 126b BGB) erfolgen. Das bedeutet, dass eine Erklärung über die voraussichtliche Höhe der Therapiekosten schriftlich erforderlich ist, also auf Papier oder auch als E-Mail. Ferner müssen der Behandelnde genannt und der Abschluss der Erklärung gekennzeichnet werden. Eine Unterschrift ist nicht nötig, vielmehr genügt auch ein Stempel oder eine gescannte Unterschrift.
§ 630c Absatz 3 BGB enthält für den Heilpraktiker für Psychotherapie zwar keine neue Regelung, ist für seine Tätigkeit jedoch von erheblicher Bedeutung, da eine Übernahme der Therapiekosten durch die Krankenkassen meist nicht in Betracht kommt. Erforderlich ist, dass der Behandelnde bereits zu Beginn der Behandlung die voraussichtliche Höhe der Kosten beziffert.
4. Einwilligung nach § 630d BGB/Aufklärungspflichten nach § 630e BGB
§ 630d BGB schreibt vor, dass für einen Heileingriff (= Eingriff in den Körper oder die Gesundheit) stets eine Einwilligung des Patienten erforderlich ist. Damit diese wirksam ist, muss der Behandelnde den Patienten zuvor umfassend über den Umfang und die Folgen der konkret geplanten Behandlungsmaßnahme aufklären (sog. Eingriffs-/ Risikoaufklärung).
Meines Erachtens ist die Bedeutung dieser beiden Vorschriften für die alltägliche Praxis des Heilpraktikers für Psychotherapie von eher geringerer Bedeutung, da der Patient während der Therapie in der Regel zu jedem Zeitpunkt die Möglichkeit hat, über die jeweilige psychotherapeutische Maßnahme zu entscheiden, insbesondere sie abzulehnen, indem er dies im Gespräch mit dem Heilpraktiker für Psychotherapie verbalisiert. Es wird in der therapeutischen Praxis nicht allzu oft vorkommen, dass der Heilpraktiker für Psychotherapie den Patienten vollumfänglich aufklärt, bevor er eine Intervention durchführt. Dies muss er auch nicht, wenn die konkrete Maßnahme keinen Gesundheitseingriff darstellt. Die Vorschrift ist in erster Linie zugeschnitten auf Eingriffe wie Operationen bzw. medizinische Heileingriffe, deren Tragweite der Patient alleine nur schwer oder gar nicht überblicken kann.
5. Dokumentationspflicht nach § 630f BGB
Eine weitere wichtige Vorschrift findet sich in § 630f BGB, denn darin ist die Dokumentationspflicht des Behandelnden geregelt. Der Behandelnde ist verpflichtet, für jeden Patienten in sorgfältiger und vollständiger Weise eine Patientenakte zu führen.
Zweck dieser Vorschrift ist zum einen die Gewährleistung einer sachgerechten therapeutischen Behandlung und gegebenenfalls auch einer Weiterbehandlung. Zum anderen kann die Patientenakte im Falle eines Behandlungsfehlers auch der faktischen Beweissicherung dienen.
In der Akte hat der Behandelnde alle wichtigen Aspekte schriftlich oder elektronisch festzuhalten, welche für die Behandlung von Bedeutung sind. Dazu zählen für den Heilpraktiker für Psychotherapie die Aufzeichnung der Anamnese, der erfolgten Information/ Aufklärung des Patienten, der ICD-10-Diagnose und des psychopathologischen Befundes, einer eventuellen Behandlungsverweigerung oder eines Behandlungsabbruchs durch den Patienten, der jeweiligen Therapien und ihrer Wirkungen sowie auch Transferdokumente wie Arztbriefe oder Konsiliarberichte.
Wichtig ist, dass die Akte lesbar und verständlich geführt wird. Fachbegriffe, Abkürzungen und Symbole dürfen durchaus verwandt werden. Der Sachverhalt ist kurz und knapp darzustellen (Stichwort Effizienz) und die Eintragungen in die Akte sollten möglichst zeitnah nach den Sitzungen erfolgen, da sie dem Behandelnden dann noch möglichst präsent sein dürften.
Sollte der Behandelnde Änderungen oder Ergänzungen an der Patientenakte vornehmen, so muss er diese kenntlich machen.
Die Patientenakte unterliegt einer Aufbewahrungspflicht für die Dauer von zehn Jahren, § 630f Absatz 3 BGB.
6. Einsichtnahmerecht nach § 630g BGB
Der Patient hat ein schutzwürdiges Interesse daran, zu wissen, wie es um seine (psychische) Gesundheit steht und wie seine weitere Entwicklung eingeschätzt wird. Aufgrund dessen statuiert § 630 g BGB das Recht des Patienten, jederzeit Einsicht in die vom Behandelnden geführte Patientenakte zu verlangen.
Dieser Anspruch erfährt dort eine Grenze, wo der Einsichtnahme erhebliche therapeutische Gründe entgegenstehen, das heißt, wenn die Informationen aus der Patientenakte dem Patienten erheblich schaden könnten. Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn bei einer uneingeschränkten Einsichtnahme mit der Gefahr einer erheblichen gesundheitlichen (Selbst-)Schädigung zu rechnen ist. Allerdings ist selbst im psychiatrischen Bereich eher selten vom Vorliegen eines erheblichen therapeutischen Grundes auszugehen (BVerfG, NJW 2006, 1116).
Sollten der Einsichtnahme durch den Patienten im Einzelfall einmal erhebliche therapeutische Gründe entgegenstehen, kommt immer noch eine (begleitete) Einsichtnahme im Beisein des Behandelnden oder eines Angehörigen des Patienten in Betracht, bevor ihm das Recht der Einsichtnahme in die Patientenakte vollumfänglich untersagt wird.
Finden sich in der Patientenakte allerdings Informationen über die Persönlichkeit dritter Personen, welche ihrerseits schutzwürdig sind, erfährt das Einsichtnahmerecht des Patienten eine deutliche Grenze. Es ist daher in jedem Einzelfall abzuwägen, ob dem Patienten die Einsichtnahme zu gewähren ist.
Für den Heilpraktiker für Psychotherapie ist es auch wichtig zu wissen, dass Niederschriften über persönliche Eindrücke oder subjektive Wahrnehmungen des Behandelnden, welche den Patienten betreffen, diesem grundsätzlich offengelegt werden müssen. Denn in der Regel besteht für den Behandelnden kein begründetes Interesse an einer Nichtoffenbarung dieser Niederschriften.
Der Patient kann nach § 630g Absatz 2 BGB eine Kopie der Patientenakte verlangen.
7. Beweiserleichterungen für den Patienten bei Behandlungsfehlern, § 630h BGB
Im Rahmen eines Haftungsfalls wegen eines Behandlungsfehlers steht die Frage im Mittelpunkt, wer welche Tatsachen beweisen muss. Maßgeblich ist, ob der jeweilige Behandlungsfehler auch ursächlich für die Gesundheitsschädigung des Patienten ist.
Der Patient, der einen Schadensersatzanspruch geltend macht, muss zunächst die Tatsachen darlegen und beweisen, die seiner Ansicht nach zur Gesundheitsschädigung geführt haben. Dazu zählen die Pflichtverletzung des Behandelnden, der Schaden des Patienten sowie die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für den Schaden.
Da es für den Patienten mangels des entsprechenden Wissens über die einzelnen Behandlungsabläufe und die medizinischen Zusammenhänge oftmals schwer ist, einen Behandlungsfehler und dessen Ursächlichkeit für einen eingetretenen Gesundheitsschaden zu beweisen, enthält das Patientenrechtegesetz Beweiserleichterungen.
Beispielsweise muss der Behandelnde beweisen, dass eine Einwilligung des Patienten gemäß § 630d BGB vorliegt und dass er den Patienten zuvor gemäß § 630e BGB aufgeklärt hat, § 630h Absatz 2 BGB.
Weiterhin geht das Nichtdokumentieren einer Behandlung zulasten des Behandelnden. Das heißt, es wird vermutet, dass er die Behandlung nicht durchgeführt hat, soweit er diese nicht in der Patientenakte dokumentiert hat, § 630h Absatz 3 BGB.
War der Behandelnde für eine von ihm vorgenommene Behandlung nicht befähigt, vermutet das Gesetz, dass die mangelnde Befähigung die Gesundheitsschädigung des Patienten verursacht hat. Für den Heilpraktiker für Psychotherapie bedeutet diese Vorschrift, dass er zwar grundsätzlich in der Wahl seiner Therapiemethode nicht eingeschränkt ist, er jedoch die gewählte Therapie beherrschen muss, um einer Haftung nach § 630h Absatz 4 BGB zu entgehen.
Bei einem groben Behandlungsfehler, welcher generell dazu geeignet ist, eine Gesundheitsschädigung zu begründen, wird vermutet, dass der Behandlungsfehler für die Verletzung ursächlich war. Hat der Behandelnde einen medizinisch gebotenen Befund nicht rechtzeitig erhoben, wird ebenfalls vermutet, dass dadurch eine entsprechende Gesundheitsschädigung des Patienten verursacht wurde, soweit der Befund höchstwahrscheinlich Anlass zu weiteren Maßnahmen gegeben hätte und das Unterlassen dieser Maßnahmen grob fehlerhaft gewesen wäre, § 630h Absatz 5BGB.
Für den Heilpraktiker für Psychotherapie ist diese Vorschrift relevant, wenn es um das Erkennen einer akuten Suizidgefahr oder einer lebensgefährlichen Erkrankung geht. Dann kommt eine Haftung nach § 630h BGB in Betracht, soweit der Behandelnde eine akute Suizidgefährdung des Patienten oder auch eine akute organische Psychose (z. B. Delir) übersieht und es dadurch zu einer Gesundheitsschädigung des Patienten kommt.
III. Fazit
Das neue Patientenrechtegesetz kodifiziert den Status quo der bisherigen Rechtsprechung in diesem Zusammenhang. Es schafft eine gesetzliche Systematik und trägt erheblich zur Verbesserung der Transparenz in diesem bislang so undurchsichtigen Bereich bei. Davon profitiert nicht nur der Patient, zu dessen Schutz das Gesetz in allererster Linie beschlossen wurde.
Wenn der Patient sich sicher sein kann, seine Rechte in geordneter und zusammengestellter Form nachlesen zu können, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass er der Behandlung weniger angstvoll, sondern vielmehr offen und zugewandt begegnen wird.
Auch für den Behandelnden kann es sehr erleichternd sein zu wissen, dass die eigenen Pflichten ausdrücklich im Gesetz verankert sind und nicht mehr in jedem Einzelfall der richterrechtlichen Ausgestaltung bedürfen.
Dies schafft auf beiden Seiten Vertrauen und fördert damit eine tragfähige Beziehung – zwei Komponenten, die in einer Psychotherapie elementar wichtig und erfolgsfördernd sind.
Sandra Bolz
Jg. 1981, Heilpraktikerin für Psychotherapie, Rechtsanwältin, Frankfurt am Main,