Liebhaberei und ihre Folgen – und was das Finanzamt dazu sagt
Ein Hobby oder eine Liebhaberei ist ja etwas Schönes. Als Begriffe aus dem Steuerrecht können sie aber Verunsicherung und die Gefahr von Steuernachzahlungen bedeuten. Im Artikel „Die Ausbildungskosten in der Steuererklärung“ * habe ich mich schon einmal ausführlich mit diesem Thema befasst. Hier nun eine Zusammenfassung der Probleme und mögliche Lösungen.
Rechtliche Grundlage – EStG
Eine selbstständige Tätigkeit, mit der Sie Geld einnehmen, ist nach § 15 EStG immer nur dann steuerlich relevant, wenn sie eine nachhaltige Betätigung ist, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Die Begriffe Nachhaltigkeit und Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr sind für das Problem der Liebhaberei oder des Hobbybetriebs kaum von Bedeutung. Daher lasse ich sie hier beiseite. Wichtig ist die Absicht, Gewinn zu erzielen.
Als Gewinn bezeichnet man den Überschuss der Einnahmen über die Kosten. Überwiegen dagegen die Kosten, spricht man von Verlust.
Nur wenn Sie die Absicht haben, mit Ihrer Tätigkeit einen Gewinn zu erzielen, ist sie ein Gewerbe oder ein freier Beruf.
Eine Absicht ist ein innerer Vorgang, der sich nach außen sichtbar manifestiert. Auf eine Gewinnerzielungsabsicht kann ein Finanzamt aus Ihrer gesamten Lebenssituation und aus Ihren Kosten schließen, so z. B. wenn Sie Ausgaben tätigen, die nicht in erster Linie Spaß machen, wie Fortbildungen an attraktiven Orten im Ausland, sondern Ihnen nur nützen, wenn Sie auch Gewinn machen wollen: Das können Anschaffungen für die Praxis sein oder die Inanspruchnahme von Dienstleistungen wie Beratung, Gründungs- und Buchhaltungsseminare oder Webdesign. Ohne diese Gewinnerzielungsabsicht betreiben Sie eine Liebhaberei, Ihre Einnahmen und Ihre Kosten sind steuerlich nicht relevant.
Der Vorbehalt und seine Folgen
Ihr Finanzamt hat nach § 165 Abs. 1 AO die Möglichkeit, den Steuerbescheid ganz oder teilweise vorläufig zu erlassen. Wenn es die Gewinnerzielungsabsicht für fraglich hält, macht es regelmäßig von der Möglichkeit Gebrauch, den Verlust eines Betriebs nur unter Vorbehalt anzuerkennen. Die Folge ist, dass Sie die ersparten Steuern zurückzahlen müssen, falls Ihre Absicht, Gewinn zu erzielen, dauerhaft nicht erkennbar oder realisierbar ist.
Ihre Lebenssituation
Die Anmeldung
Wenn Sie als psychologischer Berater (immer m/w) oder als Heilpraktiker für Psychotherapie haupt- oder nebenberuflich nachhaltig tätig werden und damit Gewinn erwirtschaften wollen, sind Sie verpflichtet, dies alsbald anzumelden – die Heilpraxis als freien Beruf beim Finanzamt, die psychologische Beratung beim Gewerbeamt als Gewerbe (§ 14 GewO). Das Gewerbeamt gibt die Anmeldung an das Finanzamt weiter.
Wenn Sie Ihre Tätigkeit erstmalig anmelden, weiß das Finanzamt oder das Gewerbeamt noch nicht, ob Sie einen Gewinn oder Verlust machen werden. Im „Bogen zur steuerlichen Erfassung“, den Sie nach der Anmeldung vom Finanzamt bekommen, werden Sie nach Ihrer Prognose gefragt, was Ihren Umsatz (Einnahmen) und Ihren Gewinn betreffen. Mit dieser Einschätzung geben Sie Ihre Absicht bekannt, Gewinn zu erzielen. Damit gibt sich das Finanzamt meistens so lange zufrieden, bis durch jahrelange Verluste fraglich wird, ob Ihre Gewinnerzielungsabsicht realistisch war.
Nun sagen Sie, Sie hätten Ihre Tätigkeit niemals angemeldet, sondern einfach in der nächsten Steuererklärung Ihren Verlust oder Gewinn mitgeteilt? So machen es viele. Das ist nicht ganz korrekt, aber die Finanzämter deuten das bei kleinen nebenberuflichen Tätigkeiten anscheinend ohne Murren als Anmeldung. Die Gewerbeämter allerdings erheben schon mal ein Bußgeld für versäumte Gewerbeanmeldungen.
Von Anfang an Verlust
Nun ist Ihre Berufsgruppe häufig in der Situation, mit einem Verlust anzufangen, weil dieser Beruf erst später im Leben erlernt wird. Es wird zumeist schon ein Hauptberuf ausgeübt und es werden Steuern gezahlt, wenn die Kosten für die neue Ausbildung steuerlich relevant werden. Diese und ähnliche Situationen sind unser Thema.
Einstufung durch das Finanzamt
Es ist mühsam, sich mit einer Praxis als Heilpraktiker für Psychotherapie oder psychologischer Berater mit einem einigermaßen anständigen Verdienst durchs Leben zu schlagen. Das weiß auch das Finanzamt. Wenn ein gut verdienender Beamter, eine Fernsehmoderatorin oder deren Ehefrau/-mann eine solche Ausbildung machen, liegt der Verdacht nahe, dass sie damit nicht etwa Geld verdienen, sondern sich eine Liebhaberei, ein anregendes Hobby zulegen wollen, um etwas Wissenswertes und Interessantes dazuzulernen. Es ist offensichtlich, dass psychologische Berater und Heilpraktiker für Psychotherapie in der Regel entschieden weniger Geld einnehmen als ein Staatsanwalt oder Geschäftsführer eines Unternehmens. Wenn diese Personengruppe die Kosten einer Beratungs- oder Heilpraktiker-Ausbildung inklusive Reisen nach Portugal oder Kreta in der Steuererklärung geltend macht, könnte sie im Sinn haben, die hohen Steuern in ihrem Hauptberuf zu reduzieren.
Das darf aber auf Kosten anderer Steuerzahler nur sein, wenn später die gesamten geltend gemachten Kosten als Gewinn wieder erwirtschaftet werden können. Dies nennt man den Totalgewinn. Es muss für das Finanzamt erkennbar sein, dass
a) es überhaupt möglich ist, auf die Dauer Gewinn zu erzielen,
b) Sie diese Absicht wirklich haben und wahrscheinlich umsetzen können.
Was könnte z. B. dagegensprechen?
Sie sind bereits so alt, dass es kaum denkbar ist, dass Sie in den verbleibenden Arbeitsjahren noch alle Kosten reinholen können.
Sie sind in Ihrem gut bezahlten Hauptberuf so eingespannt, dass eine relevante Stundenreduzierung für einen Nebenberuf unwahrscheinlich ist.
Sie haben eine große und noch junge Familie und man fragt sich, wie Sie neben den Familienpflichten und eventuell einer Teilzeitanstellung noch einen selbstständigen Betrieb mit nachhaltigem Gewinn aufziehen wollen.
Es gibt hauptsächlich zwei Situationen, in denen das Finanzamt Ihre Gewinnerzielungsabsicht bezweifelt.
a) Sie erzielen allein oder mit Ehemann/- frau ein gutes steuerpflichtiges Einkommen. Sie entschließen sich zu einer Ausbildung als Heilpraktiker für Psychotherapie oder psychologischer Berater und machen Ihre sämtlichen Ausbildungskosten von Beginn an als „vorweggenommene Betriebsausgaben einer späteren Selbstständigkeit“ geltend. Zu den abzugsfähigen Ausgaben gehören, außer den Seminar- und Prüfungsgebühren, alle Kosten, die mit der Vorbereitung auf die Selbstständigkeit zu tun haben, wie
- Arbeitsmaterial,
- Büroeinrichtung,
- Fahrt- und Übernachtungskosten,
- Verpflegungsmehraufwand und Ähnliches.
Diese Ausgaben führen zu einem Verlust, der Ihre Einkommensteuer senkt. In diesem Fall wird das Finanzamt wahrscheinlich schon nach der ersten Steuererklärung reagieren, in der Sie diese Ausbildungskosten geltend machen. Wie die Reaktion aussieht, steht im Steuerbescheid im Textteil. Bitte immer aufmerksam lesen! Im Allgemeinen wird die Steuerersparnis unter dem Vorbehalt anerkannt, dass Sie Ihre Gewinnerzielungsabsicht nachweisen.
Das heißt, dass Sie Ihre Lebensplanung offenlegen und erläutern, ob und wie Sie alle Kosten als Gewinn (Totalgewinn) erwirtschaften werden. Teilweise verlangt das Finanzamt sofort eine Antwort, manchmal wird abgewartet, ob Sie einen Gewinn ausweisen, wenn Sie Ihre Ausbildung beendet und ein paar Jahre im neuen Beruf tätig waren. Bleibt es einige Jahre bei einem Verlust, erhalten Sie einen Fragebogen, in dem Ihre Geschäftsaussichten unter die Lupe genommen werden. Wenn Ihnen dieser Nachweis nicht überzeugend gelingt, müssen Sie aufgrund des Vorbehalts damit rechnen, dass Sie die ersparte Einkommensteuer zurückzahlen müssen. Das kann eine Menge Geld sein.
b) Sie haben die Ausbildung schon früher abgeschlossen, diese Kosten sind jetzt nicht mehr im Fokus. Sie und/oder Ihr/e Ehemann/-frau erwirtschaften in einem Hauptberuf ein steuerpflichtiges Einkommen. Nun eröffnen Sie nebenher eine kleine Praxis und machen damit Verluste, weil kaum jemand Ihre Dienste in Anspruch nimmt, Sie sich aber tolle Fortbildungen, Supervisionen und Einzelcoachings gönnen und noch eine Zusatzausbildung in einer neuen psychotherapeutischen Methode absolvieren. Wenn Sie diesen Verlust steuerlich geltend machen, wird Ihr Finanzamt von Beginn an einen Steuervorteil nur unter Vorbehalt gewähren und Sie mit einem Fragebogen auffordern, darzulegen, wie Sie sich den weiteren Verlauf Ihrer Geschäftstätigkeit vorstellen.
Beginn und Ende der Liebhaberei
Manchmal bemerken die Finanzämter nicht sofort, dass die nebenberufliche selbstständige Tätigkeit ein Steuersparmodell ist und ein Gewinn nicht erzielt werden soll/kann. Ihr anfänglicher Verlust wird anerkannt.
Sie hatten Glück und dürfen die ersparten Steuern behalten, jedenfalls nach Ablauf der Festsetzungsfrist, die vier Jahre beträgt (§ 170 Abs. 2 Nr. 1 AO). Doch wenn Sie weiter Verlust machen, kann auch Jahre später Ihre Gewinnerzielungsabsicht in Zweifel gezogen werden. Von da ab werden Ihre Verluste nicht mehr oder nur unter Vorbehalt anerkannt.
Was tun Sie, wenn Ihre Gewinnerzielungsabsicht bezweifelt wird?
Zuerst sollten Sie sich selbst prüfen: Hat Ihr Finanzamt nicht vielleicht recht? Können Sie wirklich alle geltend gemachten Kosten als Gewinn erwirtschaften? Wenn Sie merken, nein, das wird nicht gehen, machen Sie besser die Ausbildungskosten nicht vorab geltend und ersparen sich so späteren Ärger mit Steuerrückzahlungen.
Oder ist es Ihr fester Plan, Ihr Leben in andere Bahnen zu lenken und als Heilpraktiker oder Berater einen Teil Ihres Lebensunterhalts zu erwirtschaften?
Wenn das so ist, legen Sie dem Finanzamt mit all der Leidenschaft, die Sie für Ihren neuen Beruf entwickelt haben, dar, warum Sie Ihre Zukunft darin sehen und in wie viel Jahren Sie den Totalgewinn erwirtschaftet haben werden.
Wenn Sie zu dem Schluss kommen, dass es Ihnen nicht möglich sein wird, den Totalgewinn hereinzuholen: Melden Sie den Betrieb sofort ab! Wenn Sie überzeugend darlegen, dass Sie sich wirklich jahrelang bemüht haben, einen gewinnbringenden Betrieb zu führen: Sie haben geworben, sich beraten lassen, mehrmals neue Konzepte entwickelt, dass aber besondere Umbrüche in Ihrem Leben dazwischengekommen sind – Krankheit, Schwangerschaft oder eine leider ganz falsche Einschätzung der Marktlage. Dann kann es sein, dass das Finanzamt Ihnen die ursprüngliche Absicht, Gewinn zu erzielen, glaubt und die Forderung fallen lässt.
Wenn Sie mit diesem Vorgehen Glück hatten, machen Sie am besten erst mal eine Pause und führen dann nach einer Frist die Praxis im Kleinen als Liebhaberei weiter. Das dürfen Sie. Ihr Verlust ist zukünftig steuerlich irrelevant, Ihre Einnahmen sind es auch. Das gilt solange, bis sich abzeichnet, dass Sie doch noch auf den Totalgewinn zusteuern. Dann melden Sie das dem Finanzamt und haben nun wieder einen steuerpflichtigen Betrieb.
Anmerkung
* Auf die Frage, wann Sie Ihre Ausbildung als Werbungskosten oder Sonderausgaben geltend machen können, verweise ich auf meinen Artikel „Die Ausbildungskosten in der Steuererklärung“:
Ausbildungskosten in der Steuererklärung
Dr. Marie Sichtermann
Heilpraktikerin, Juristin, Buchautorin, Gesellschafterin Geld & Rosen GbR
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