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Keine Gema-Gebühren für Musik im Wartezimmer

GemaBereits 2015 haben wir darüber berichtet, dass keine GEMA-Gebühr für Hintergrundmusik in der Praxis anfällt. Dennoch geistert selbst in Fachkreisen zum Teil die Meinung herum, dass die GEMA-Pflicht nur für Radiomusik entfällt, nicht aber für „Tonträger“, also zum Beispiel handelsübliche CD’s.

Deswegen haben wir in unserem Rechtsforum dazu eine Anfrage erhalten, die unser Fachanwalt für Medizinrecht, Dr. Frank Stebner, für sie geklärt hat: „Ist eine GEMA Anmeldung für das Wartezimmer in meiner Praxis notwendig? Der Raum ist von Büro und Therapiezimmer durch Türen getrennt, also ein separater Raum. Ein Zahnarzt hat erfolgreich gegen die Anmeldung der GEMA für seinen Praxis-Warteraum geklagt. Gilt dieses Urteil auch für Heilpraktiker und Heilpraktiker Psychotherapie?“

Antwort von RA Dr. Stebner: „Der Bundesgerichtshofs hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes mit Urteil vom 18.06.2015 (Az.: I ZR 14/14) entschieden, dass die Wiedergabe von Hintergrundmusik in dem Wartezimmer des beklagten Zahnarztes im Allgemeinen keine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Urheberrechtsgesetz sei und die GEMA daher keine Gebühren verlangen dürfe (Presseinformation des BGH unter (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2015&Sort=3&Seite=1&nr=71368&pos=39&anz=141).

Das Entstehen der GEMA-Gebühr setze voraus, dass die Wiedergabe gegenüber einer unbestimmten Zahl potentieller Adressaten und darüber hinaus recht vielen Personen erfolge. Dies sei in Arztpraxen im Allgemeinen nicht der Fall.

Dieses Urteil hat Auswirkungen nicht nur für Arztpraxen, sondern für alle Dienstleister, die in ihren Wartezimmern oder sonstigen Kanzlei- und Praxisräumen Hintergrundmusik abspielen, also auch für Heilpraktikerpraxen. Die Urteilsgründe beziehen sich auf Radiomusik und auf „Tonträger“, auch auf handelsübliche Musik-CDs.“

 

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