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Korrektur der Meldung: wann Freiberuf – wann Gewerbe?

PsychotherapieIn unserem letzten Newsletter hatten wir die Frage zu beantworten versucht: Wann wird eine Freiberuflerin zur Gewerbetreibenden?

Und wir hatten die Auskunft der Unternehmensberatung „Geld & Rosen“ zitiert: „Die gewerblichen Einkünfte schaden demnach nicht, wenn der gewerbliche Nettoumsatz einer FreiberuflerIn folgende Grenzen nicht übersteigt: 3 % des Gesamtumsatzes (netto) und 24.500,00 € – Freibetrag für den Gewerbeertrag. Wer eine der beiden Grenzen überschreitet, ist in vollem Umfang gewerblich tätig.“

Unser Mitglied Heinrich Heintzmann machte uns aber darauf aufmerksam, dass  b e i d e  Grenzen überschritten werden müssen, um den Status zu ändern. Er zitiert die Finanzbehörde Hamburg https://stbk-hamburg.de/wp-content/uploads/2_2015_StbK.pdf:

„Der BFH hat mit drei Urteilen vom 27.08.2014 ( Az: VIII R 16/11, VIII R 41/11 und VIII R 6/12) entschieden, dass die Einkünfte einer GbR, die hauptsächlich Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt und daneben in geringem Umfang eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, dann nicht nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG insgesamt zu gewerblichen Einkünften umqualifiziert werden, wenn die gewerblichen Umsätze eine Bagatellgrenze in Höhe von 3 % der Gesamtnettoumsätze und zusätzlich den Betrag von 24.500 Euro im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen.“ So ist es auch in diversen Veröffentlichungen von Verlagen, Steuerberatungskanzleien etc. pp nachzulesen. Beispielsweise im renommierten Verlag C.H.BECK oHG, https://rsw.beck.de/cms/?toc=BC.545&docid=366345

Und Alexandra Rauch von der Steuerkanzlei Dr. Stölzel ergänzt: „Die sogenannte “Abfärberegelung“ der gewerblichen Leistungen auf die freiberuflichen Leistungen ist nur bei einer Personengesellschaft möglich beispielsweise bei einer GbR, OHG oder KG. Bei einem Einzelunternehmen ist dies nicht möglich, unabhängig von den Umsätzen. Eine Buchungskontentrennung zwischen gewerblichen und nicht gewerblichen Lieferungen und Leistungen reicht hier aus.“

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