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Wer darf aktuell praktizieren (Stand 14.12.2020)

corona qmErneut stellt sich durch die Verschärfung des Lockdowns die Frage, inwieweit Heilpraktiker für Psychotherapie und Psychologische Beraterinnen noch in ihren Praxen tätig sein dürfen.

Aus Punkt 6 der neuen Vereinbarung der Bundeskanzlerin mit den Länderchefs geht hervor: „Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Friseursalons, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe werden geschlossen, weil in diesem Bereich eine körperliche Nähe unabdingbar ist. Medizinisch notwendige Behandlungen, zum Beispiel Physio-, Ergo und Logotherapien sowie Podologie/Fußpflege, bleiben weiter möglich.“

Das “zum Beispiel“ stellt sicher, dass auch med. notwendige Behandlungen durch den Heilpraktiker für Psychotherapie weiterhin erlaubt sind - unter strenger Beachtung der Abstands- und Hygieneregeln. Dabei ist von Einzeltherapien auszugehen, denn Gruppenveranstaltungen sind ja dadurch ausgeschlossen, dass dabei Personen aus mehr als 2 Haushalten zusammenkommen würden. Bestehen in bestimmten Städten / Regionen Ausgangsbeschränkungen, kann der Heilpraktiker für Psychotherapie seinen Patienten auch vorab - z.B. nach einer telefonischen Erstberatung - eine Notwendigkeitsbescheinigung für einen Praxisbesuch ausstellen, die die Betroffenen bei evt. Überprüfungen vorweisen können.

Psychologische Beratungen werden - wie beim Lockdown im Frühjahr - generell nicht als “medizinisch notwendig“ angesehen. Hier empfehlen wir, auf Telefon- und Video-Beratungen auszuweichen, was rechtlich auch problemlos möglich ist. Achten Sie bei den angewandten Techniken nur darauf, dass die Dienstleister datenschutzkonform gesicherte Kommunikations-Möglichkeiten anbieten. ABER: Punkt 12 der aktuellen Vereinbarung beinhaltet für beide Berufe (Heilpraktiker wie Berater) die Möglichkeit für die lokalen Behörden, je nach Betroffenheit von der Pandemie (gemessen an den Inzidenzzahlen) alle Vorschriften und Maßnahmen noch deutlich zu verschärfen:

„Bund und Länder betonen erneut, dass über die gemeinsamen Maßnahmen hinaus gemäß der Hotspotstrategie in allen Hotspots ab einer Inzidenz von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern pro Woche sofort ein konsequentes Beschränkungskonzept regional umgesetzt werden muss. Bei weiter steigendem Infektionsgeschehen sind zusätzliche Maßnahmen erforderlich. Bei besonders extremen Infektionslagen mit einer Inzidenz von über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern pro Woche und diffusem Infektionsgeschehen sollen die umfassenden allgemeinen Maßnahmen nochmals erweitert werden, um kurzfristig eine deutliche Absenkung des Infektionsgeschehens zu erreichen. Insbesondere sollen in Regionen lokale Maßnahmen nach § 28a Abs. 2 InfSchG spätestens erwogen werden, darunter auch weitgehende Ausgangsbeschränkungen, wenn die Inzidenz von über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern pro Woche überschritten wird.“
Da Gesundheit „Ländersache“ ist, empfehlen wir Ihnen, die jeweiligen aktuellen Ländererlasse zu lesen. Bei Unsicherheiten gehen Sie auf die Portale Ihres Bundeslandes / Ihrer Gemeinde oder rufen Sie Ihre Gemeindeverwaltung an, um sich zu vergewissern.