Haftung für Links auf der eigenen Homepage
Grundsätzlich besteht eine Haftung für Links auf der eigenen Homepage. Allerdings gilt sie eigentlich nur für Fälle, in denen die verlinkten Inhalte unmittelbar der Bewerbung eigener Leistungen dienen, was den Ausnahmefall einer Linksetzung darstellt. Daher sind die meisten Links haftungsrechtlich nicht gefährlich und das verbleibende Restrisiko kann durch einen Haftungshinweis gesenkt werden.
Allgemeines zur Linkhaftung
Die Linkhaftung ist in Deutschland nicht gesetzlich geregelt und wird daher im Wesentlichen durch Gerichtsurteile bestimmt, die jedoch gemeinsame Kriterien der Linkhaftung aufweisen. Wesentlich für die Beurteilung ist, ob man sich mit dem Setzen eines Links den Inhalt zu eigen macht. Dabei wird auf folgende Faktoren abgestellt (BGH, Urteil vom 1.4.2004 - I ZR 317/01):
- Gesamtzusammenhang, in dem der Hyperlink verwendet wird
- Zweck des Hyperlinks
- Welche Kenntnisse die linksetzende Person von Umständen hat, die dafür sprechen, dass die Webseite oder der Internetauftritt, auf die der Link verweist, rechtswidrigem Handeln dienen
- Welche Möglichkeiten die linksetzende Person hat, die Rechtswidrigkeit dieses Handelns in zumutbarer Weise zu erkennen
Ob ein Zu-Eigen-Machen vorliegt, wird ausgehend von diesen Grundsätzen anhand der Faktoren entschieden, die nachfolgend als Fragen formuliert werden:
Wurde der Linksetzer über die Rechtswidrigkeit in Kenntnis gesetzt?
Sobald man über die Rechtswidrigkeit eines Links in Kenntnis gesetzt wurde, ist man verpflichtet den Link unverzüglich (je nach Schwere des Rechtsverstoßes 1 bis 5 Tage) zu entfernen. Danach haftet man!
War für den Linksetzer erkennbar, dass der verlinkte Inhalt rechtswidrig ist?
Was für den Verlinker offenbar rechtswidrig ist, muss im Einzelfall bestimmt werden. Im Gesundheitsbereich dürften es Behauptungen oder Ansichten sein, die ohne weitere Prüfung als unzulässig "ins Auge stechen" müssten. So könnte es die Verlinkung auf unwahre Tatsachen oder Präparate und Heilmethoden sein, die aus der Fachpresse oder sonstigen Medien als gesundheitsschädlich bekannt sind.
Es ist jedoch praktisch selten, dass solche Links unbewusst gesetzt werden, da es dabei um Konstellationen geht, in denen "mit gesundem Menschenverstand" erkennbar ist, dass ein Link unzulässig ist.
Dient der Link der unmittelbaren Bewerbung der eigenen Leistungen?
Die linksetzende Person macht sich verlinkte Inhalte zu eigen, wenn sie dazu dienen deren Leistungen/Produkte zu bewerben, die linksetzende Person sich also quasi des Links als "Fürsprecher" bedient (s. dazu OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.01.2014, Az.: 4 U 260/13).
Verlinkte Inhalte als "Fürsprecher"
Das heißt, wenn z. B. ein Anbieter aus dem Gesundheitsbereich ...
- eine Behandlungsmethode/-mittel auf dessen Seite anbietet
- die potentiellen Patienten überzeugen möchte, die Behandlungsmethode/-mittel in Anspruch zu nehmen
- hierzu auf klinische Studien, wissenschaftliche Artikel, Erfahrungsberichte etc. verweist
... dann haftet er für die verlinkten Inhalte.
Denn diese Inhalte sind quasi "ausgelagerte" Werbetexte seiner Behandlungsmethode/- mittels. D. h. Links innerhalb der Rubrik "Unsere Leistungen", o. ä. sind sehr risikobehaftet.
Kein Haftungsausschluss
Die Haftung für die zu Werbezwecken gesetzten Links kann nicht ausgeschlossen werden. Ein solcher Haftungsausschluss wäre unter Umständen sogar selbst rechtswidrig, da er die Verbraucher verwirrt oder gar täuscht.
Risikominimierung bei künftigen Änderungen verlinkter Inhalte
Die Haftung erstreckt sich auch auf künftige Änderungen der verlinkten Inhalte. Daher sollte auf eine umfassende Verlinkung auf fremde Inhalte als "Fürsprecher" verzichtet werden.
Weitaus ungefährlicher ist es, nur bestimmte Kernaussagen zu übernehmen und nur im Hinblick auf diese zu verlinken, d.h.:
Statt auf den gesamten Inhalt zu verlinken "Weitere Informationen zu dieser Behandlungsmethode erhalten Sie unter: http:// …", ist es besser zu schreiben: "Diese Methode hat positive Auswirkungen auf XY, wie es auch unter http:// … bestätigt wird."
Im letzteren Fall sinkt die Haftung für alle verlinkten und künftigen Inhalte, da nicht generell die verlinke Website, sondern nur die Passagen im Bezug auf die konkrete Aussage verlinkt werden.
Dient der Link Meinungszwecken oder einer Hilfestellung?
Die Haftung gestaltet sich anders bei Links, die nicht unmittelbar für bestimmte Leistungen oder Produkte werben.
Meinungs- & Hilfestellung
Die Gerichte wiederholen, dass im Rahmen der Linkhaftung auch die Meinungs- und Pressefreiheit zu berücksichtigen sind:
"Wenn Hyperlinks nur den Zugang zu ohnehin allgemein zugänglichen Quellen erleichtern, dürfen im Interesse der Meinungs- und Pressefreiheit (Art. GG Artikel 5 Abs. GG Artikel 5 Absatz 1 GG) an die nach den Umständen erforderliche Prüfung keine zu strengen Anforderungen gestellt werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die sinnvolle Nutzung der unübersehbaren Informationsfülle im www ohne den Einsatz von Hyperlinks zur Verknüpfung der dort zugänglichen Daten praktisch ausgeschlossen wäre." (LG Berlin, Urteil vom 22.2.2005 - 27 O 45/05, dem entsprechend auch BGH: Urteil vom 14.10.2010 - I ZR 191/08)
Das heißt, wenn ein Arzt über Behandlungsmethoden allgemein berichtet (in einem Blog, einer Newsseite, Seiten mit Tipps oder Wissenserklärungen), dann gilt die strenge Haftungsübernahme nicht. Ähnliches gilt für Links zu Tipps/Hilfen/ Gesundheitsverbänden etc. Wer auf eine Linksammlung mit ersten Anlaufstellen zur Hilfe bei psychischen Problemen hinweist, ist nicht haftbar, wenn in einem Link (nicht offensichtlich als rechtswidrig erkennbar) z. B. ein unerlaubtes Mittel beworben wird. Ein Restrisiko kann durch entsprechende Hinweise minimiert werden.
Risikominimierung durch Haftungshinweise
Ob ein Haftungshinweis notwendig ist, bestimmt sich im Einzelfall. Jedoch ist ein allgemeiner Haftungshinweis unschädlich und im Gesundheitsbereich geboten.
Ein solcher Hinweis muss jedoch für die Nutzer sichtbar sein. Das ist er nicht, wenn er im Impressum, AGB o .ä. steht. Stattdessen sollte er direkt auf den einzelnen Webseiten, z. B. am Ende von Artikeln platziert werden. Er kann ausgeschrieben oder als Link angebracht werden:
"Haftungshinweis: Wir bemühen uns, Ihnen nach bestem Wissen und Gewissen nur zutreffende und rechtmäßige Informationen zur Verfügung zu stellen. Beachten Sie jedoch, dass es sich nur um unverbindliche Informationen handelt, für die wir keinen Anspruch auf Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Rechtmäßigkeit erheben. Insbesondere können wir nicht gewährleisten, dass die verlinkten Inhalte sich nicht ändern oder aktuell bleiben. Wenn wir auf fremde Quellen verweisen, dann um Ihnen eine breitere Palette an Informationen zu bieten, aber ohne die verlinkten Inhalte zu befürworten. Bitte verwenden Sie unsere Informationen als Anregungen, aber machen Sie diese ohne eine individuelle fachmännische Beratung nicht zur Grundlage von Entscheidungen, die Ihre Gesundheit betreffen. Dieser Haftungshinweis gilt nicht für gesetzlich verpflichtende Informationen (z. B. das Impressum, Datenschutzangaben) und die Beschreibungen unserer Leistungen."
Der Haftungshinweis kann direkt unter den Artikeln stehen, wäre jedoch recht sperrig. Er kann daher auch verlinkt werden, z. B. mit folgendem Text am Ende von Websites oder in der Seitenleiste(Sidebar): "Beachten Sie unseren Haftungsausschluss für die auf unserer Website zur Verfügung gestellten und verlinkten Informationen."
Zusammenfassung
Linkhaftung für fremde Inhalte ist gegeben:
- wenn deren Rechtswidrigkeit bekannt ist oder nachträglich bekannt wurde.
- wenn deren Rechtswidrigkeit offensichtlich war und hätte erkannt werden müssen.
- wenn die verlinkten Inhalte unmittelbar dazu dienen, um eigene Leistungen zu bewerben.
Linkhaftung ist grundsätzlich nicht gegeben, wenn verlinkte Inhalte Teil einer Meinungsäußerung oder Hilfestellung für Webseitenbesucher sind.
Das Restrisiko kann mit einem Haftungshinweis erheblich gemindert werden.
Thomas Schwenke
Rechtsanwalt
www.rechtsanwalt-schwenke.de