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Keine GEMA für Hintergrundmusik

2015 04 Gema1

Für Hintergrundmusik in der Praxis müssen Heilpraktiker für Psychotherapie nicht mehr an die GEMA zahlen

Mit Urteil vom 18.6.2015 (Az.: I ZR 14/14) entschied der Bundesgerichtshof (BGH) zugunsten eines verklagten Zahnarztes. Danach müssen Zahnärzte für Hintergrundmusik in ihrer Praxis keine Vergütung an die klagende Verwertungsgesellschaft GEMA zahlen. Das hat der BGH aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 15.3.2012 (Az.: C-135/10) zu einem Parallelfall hergeleitet. Danach handelt es sich bei der Hintergrundmusik nicht um eine „öffentliche“ Wiedergabe. Das Urteil ist übertragbar auf alle Gesundheitsberufe, die Praxen vergleichbar mit Zahnarztpraxen betreiben.

Urheberrechtlicher Lizenzvertrag

Der Beklagte ist Zahnarzt und betreibt eine zahnärztliche Praxis, in deren Wartebereich Hörfunksendungen als Hintergrundmusik übertragen werden. Mit der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) schloss er 2003 einen urheberrechtlichen Lizenzvertrag, wonach er zur Wiedergabe von Hörfunksendungen in seiner Praxis gegen Zahlung einer Vergütung berechtigt war. Im Dezember 2012 kündigte der Zahnarzt den Lizenzvertrag fristlos. Er begründete dies damit, die Wiedergabe von Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen stelle nach dem Urteil des EuGH keine öffentliche Wiedergabe dar.

Praxen sind geschlossene Einheiten

Bis zum Urteil des EuGH ging die Rechtsprechung davon aus, auch in der Lautsprecherübertragung von Hörfunksendungen in Wartezimmern von Arztpraxen liege eine vergütungspflichtige öffentliche Wiedergabe nach § 15 Abs. 3 Urheberrechtsgesetz. Der BGH schloss sich nunmehr der Rechtsauffassung des EuGH an. Eine öffentliche Wiedergabe im Urheberrecht setze voraus, dass die Wiedergabe gegenüber einer unbestimmten Zahl potenzieller Adressaten und vielen Personen erfolge. Diese Voraussetzungen seien im Allgemeinen nicht erfüllt, wenn, wie im zu entscheidenden Fall, ein Zahnarzt in seiner Praxis für seine Patienten Hörfunksendungen als Hintergrundmusik wiedergebe.

Das BGH-Urteil erfasst auch TV und Musik-CDs

Es stellt sich die Frage, ob das Urteil des BGH auch auf die Wiedergabe von Fernsehsendungen oder das Abspielen von Musik- CDs oder anderer Tonträger übertragbar ist. Der BGH definiert im Urteil „öffentliche Wiedergabe“ im Urheberrechtssinn als Wiedergabe gegenüber einer unbestimmten Anzahl von potenziellen Adressaten und Personen. Diese Voraussetzung besteht bei der Wiedergabe von Hörfunksendung in Praxen nicht, sodass das Urteil auch Fernsehsendungen oder abgespielte Musik-CDs erfasst.

Vertrag mit der GEMA kann gekündigt werden

Unter Berufung auf das Urteil des BGH können bestehende Lizenzverträge gekündigt werden, auch wenn sie noch eine längere Laufzeit haben. Ob eine fristlose Kündigung möglich ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Die Rückforderung gezahlter Vergütungen ist grundsätzlich nicht möglich. Nur aus den Umständen eines Einzelfalles könnte sich ein Anspruch des Heilpraktikers für Psychotherapie wegen ungerechtfertigter Bereicherung der GEMA nach § 812 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative BGB ergeben.

Dr. jur. Frank A. Stebner Dr. jur. Frank A. Stebner
Fachanwalt für Medizinrecht

www.drstebner.de