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Berufsbezeichnung muss klar und auf den ersten Blick erkennbar sein

Gerade auf dem Hintergrund solcher Anfeindungen ist es uns ein ernstes Anliegen, Sie auf den folgenden Punkt aufmerksam zu machen:

Als Heilpraktiker:innen für Psychotherapie bewegen wir uns auf einem umkämpften Markt. Auch wenn die Zahl der Abmahnungen im Vergleich zu früheren Jahren rückläufig ist, gibt es einen Aufhänger, der nach wie vor oft genug aufgespießt wird: Die korrekte Berufsbezeichnung muss – nach entsprechenden Gerichtsurteilen – schnell, klar, eindeutig und gut lesbar bereits auf der Startseite der eigenen Homepage erkennbar sein. Die Begründung ist nachvollziehbar. Bei dem Wirrwarr von Bezeichnungen soll der interessierte Laie auf den ersten Blick erkennen können, auf welcher rechtlichen bzw. Ausbildungsgrundlage der Anbieter seine psychotherapeutischen Dienstleistungen erbringt. Ist er ein

  • approbierter Arzt / Facharzt (Psychiater / für psychosomatische Medizin / für Psychotherapie etc.)
  • approbierter psychologischer Psychotherapeut (mit Kassensitz und Kassenzulassung)
  • Heilpraktiker (mit unbeschränkter Zulassung zur Ausübung der Heilkunde und ggf. persönlichem Praxisschwerpunkt auf Psychotherapie)
  • Heilpraktiker (mit auf Psychotherapie beschränkter Zulassung)?

Auch wenn Sie einen Abschluss als z.B. Diplom-Psychologe, Dipl.-Sozialpädagoge o.ä. haben, dürfen Sie diese natürlich aufführen, müssen bezogen auf ihre psychotherapeutische Tätigkeit aber gleichwohl die rechtliche Grundlage nennen – z.B. Monika Mustermann, Psychologin M.A. und Heilpraktikerin für Psychotherapie

oder

Praxis für Psychotherapie nach dem Heilpraktikergesetz – Monika Mustermann, Diplom-Pädagogin Liebe Kolleginnen und Kollegen, auch wenn Sie spezielle Aus- und Weiterbildungen haben, die Sie qualifizieren, kann der Laie aus Bezeichnungen wie “Familientherapeut“, “Gestalttherapeut“, “Traumatherapeut“ etc. leider n i c h t erkennen, zu welchem Grundberuf Sie gehören. Und es reicht n i c h t aus, wenn diese Angabe erst auf einer Folgeseite Ihres Internetauftritts oder gar versteckt in Ihrem Impressum machen. Denn genau dann drohen teure Abmahnungen!

Und noch ein Hinweis für die Psychologischen Berater:innen unter Ihnen: Beim Prüfen Ihrer Webseiten fällt uns immer wieder auf, dass einige von Ihnen mit der Nutzung von THERAPIE-Methoden werben oder sich selbst als z.B. “beratende Kunsttherapeuten“ oder “Hypnotherapeuten“ oder als “Heilpraktiker i.A.“ oder ähnlich bezeichnen. Solche Begriffe sind nicht eindeutig und von daher gerade für potentielle Klienten missverständlich und daher abmahnfähig! Und sie führen dazu, dass das Gesundheitsamt Sie nach Ihrer Heilkunde-Zulassung fragt. Und wenn die (noch) nicht vorliegt, kann Ihre Praxis geschlossen und können Sie wegen Verstoßes gegen das Heilpraktikergesetz auch strafrechtlich belangt werden. Heilpraktiker “in Ausbildung“ ist kein Titel, mit dem Sie werben können!

Was Sie dürfen: In der Rubrik “über mich“ o.ä. auf Ihrer Homepage können Sie gerne aufführen, welche Aus- und Fortbildungen Sie ergänzend zu Ihrer Zertifizierung zum “Psychologischen Berater (VFP)“ absolviert haben - z.B. “Lehrgang Kunst- und Gestaltungstherapie“ von 2018 -2020 oder “Qualifikation zum Hypnose-Trainer beim XY-Institut“ usw.

Stand: 12.10.2022