BGW-Bescheide – ggf. Widerspruch einlegen
Die „Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege“ verschickt aktuell Beitragsbescheide für das kommende Jahr. Wie uns Kolleginnen und Kollegen berichten, sind die Veranlagungsbescheide insofern falsch, weil die „Praxen und Unternehmen der Heilkunde nach dem Heilpraktikergesetz“ mit der Gefahrenklasse 3,78 eingruppiert anstatt mit der Gefahrenklasse 2,11 für „Praxen und Unternehmen der Psychologie und Psychotherapie“. Das hat erheblich höhere Beiträge zur Folge!
Der VFP hat gleich am 12. Nov. 2024 Widerspruch bei der BGW eingelegt und grundsätzlich die korrekte Zuordnung der „Heilpraktiker für Psychotherapie“ in die Gefahrenklasse 2,11 eingefordert, denn wir betreiben Praxen der Psychologie und Psychotherapie. Deshalb sind unsere beruflichen Risiken nicht mit den naturheilkundlich / invasiv arbeitenden Allgemeinheilpraktikern vergleichbar.
Gleichwohl sollten Sie auf jeden Fall selbst Widerspruch gegen eine falsche Eingruppierung einlegen – per E-Mail
Grundsätzlich ist es so, dass Sie als selbständig tätige Heilpraktiker für Psychotherapie (= Alleinunternehmer) nicht verpflichtet sind, sich bei der BGW gegen Arbeitsunfälle zu versichern. Sie haben die freie Wahl, das zu tun oder zu lassen oder eine private Unfallversicherung abzuschließen!
Da das nicht immer klar und eindeutig aus den Schreiben der BGW hervorgeht, weisen wir Sie hier noch einmal ausdrücklich darauf hin. Allerdings besteht nach § 6 des Sozialgesetzbuches (SGB V) die Verpflichtung, dass Sie sich dort als Freiberufler registrieren lassen müssen. Von daher kann es auch sein, dass Sie einen Veranlagungsbescheid bekommen und u.U. auch die o.g. falsche Eingruppierung bekommen haben.
Ausnahmen gibt es wegen höherer Gefahren für die Bereiche: Lerntherapie, Reittherapie, Musiktherapie, Kunsttherapie und Beschäftigungstherapie und sonstiger Therapieformen (z.B. tiergestützte Psychotherapie); hier ist die Eingruppierung in Gefahrklasse 3,78 angemessen.
Sobald Sie allerdings in Ihrer Praxis angestellte Mitarbeiter beschäftigen (Kollege / Sekretär / Raumpfleger etc.), gehört es zu Ihren Pflichten als Arbeitgeber, Ihr Unternehmen bei der Berufsgenossenschaft anzumelden und gegen Berufsunfälle zu versichern. Das gilt auch für Beschäftigungsverhältnisse auf geringfügiger Basis (bis zu 520 Euro) und Praktikanten.
Als Coach oder Psychologischer Berater unterliegen Sie auch der Versicherungspflicht. Für Sie kann – je nach Schwerpunkt Ihrer Tätigkeit – die BGW zuständig sein. Als Dozent im Gesundheitswesen oder als Unternehmer mit sogenannten alternativen Heilmethoden, wie Reiki, gehören Sie zu diesen pflichtversicherten Berufsgruppen. Da es in diesem Bereich so viele unterschiedliche Tätigkeitsfelder gibt, klären Sie am besten mit der BGW, ob die Art und der Gegenstand Ihres Unternehmens zu diesen pflichtversicherten Bereichen gehören. Über einen internen Abgrenzungskatalog der BGW wird unterschieden, ob die Tätigkeit, die Sie ausüben, der Gesundheit zuzuschreiben ist. Wenn Sie jedoch Beratung oder Coaching eher im Unternehmensbereich anbieten, fallen Sie in den Zuständigkeitsbereich der VBG (Verwaltungs-Berufsgenossenschaft) und wenden sich besser an sie.
Quelle zum Thema: Berufsgenossenschaften – zwischen Pflicht und Kür
Stand 14.11.2024