Erfolgreiche Verhandlungen mit der CONTINENTALE KV
Durch Gespräche mit dem Vorstand der „Continentalen Krankenversicherung a.G.“, die durch unseren Ansprechpartner Landesdirektor Robert Zellerer vermittelt wurden, konnten wir folgende Regelungen und Vereinfachungen für die Heilpraktiker für Psychotherapie im VFP erreichen:
1. Versicherte der „Continetalen“ können bei medizinisch notwendiger Heilbehandlung selbstverständlich auch Leistungen von zugelassenen „Heilpraktikern für Psychotherapie“ in Anspruch nehmen und entsprechend dem abgeschlossenen Tarif erstattet bekommen. Die medizinische Notwendigkeit einer psychotherapeutischen Behandlung ergibt sich in der Regel durch eine klare Diagnose und Indikation nach dem ICD-10.
2. Für die Abrechnung mit der Continentale kommen folgende Diagnoseziffern aus dem Kapitel V des ICD-10 in Frage:
- F 40 – F 48 (Neurotische, Belastungs- und somatoforme Störungen – Depressive Zustände sind dabei unter F 41.2 zu codieren)
- F 50 – F 59 (Verhaltensauffälligkeiten mit körperlichen Störungen und Faktoren)
- F 60 – F 69 (Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen)
- F 80 –F 89 (Entwicklungsstörungen)
- F 90 – F 98 (Verhaltens- und emotionale Störungen seit der Kindheit und Jugend)
3. Für die Behandlung dieser Störungsbilder eigenen sich besonders Methoden der Kurzzeit-Psychotherapie, die von Heilpraktikern für Psychotherapie bevorzugt eingesetzt werden. Der bisherige Ausschluss der sog. Richtlinienverfahren (Psychoanalyse, Tiefenpsychologie, Verhaltenstherapie) wurde aufgehoben, weil das GebüH keine spezifischen Methoden vorschreibt. Die Continentale erstattet in diesem Rahmen bis max. 20 Therapiestunden / Jahr. Dabei sollten die Patienten entsprechend der wirtschaftlichen Aufklärungspflicht darauf hingewiesen werden, dass je nach dem abgeschlossenen Tarif die Continentale Krankenversicherung a.G. nur jeweils den Mindestsatz des GebüH für die anteilige Honorar-Erstattung zugrunde legt. Die Abrechnung psychotherapeutischer Leistungen erfolgt i.d.R nach den Ziffern 19.1 oder 19.2 des GebüH. Ergänzende Leistungen nach den Ziffern 19.3 -19.8 bzw. aus anderen Leistungsbereichen – entsprechend der Version des GebüH für HP für PT können im Einzelfall dazu kommen
4. Zur Vereinfachung des Verfahrens füllen Sie als HP für PT einen Abrechnungsbogen aus, den Sie ebenfalls im Mitgliederbereich downloaden können – ebenso wie diese neuen Richtlinien. Insgesamt wird nach dieser Neuregelung eine unkomplizierte Abrechnung und Erstattung bei allen Patienten möglich sein, die eine Voll- oder Zusatzkrankenversicherung bei der „Continentalen“ haben. Sie als VFP-Mitglied können dies dadurch unterstützen, dass Sie Ihren beruflichen Status als „Heilpraktiker für Psychotherapie“ wie auch die Zugehörigkeit zu unserem Verband (VFP-Logo / VFP-Stempel) auf dem Abrechnungsbogen und Ihren Rechnungen deutlich kennzeichnen.