Versuchte Abmahnung zu „Heilpraktiker für Psychotherapie“
Jüngst hat die Wettbewerbszentrale einen Heilpraktiker für Psychotherapie wegen dessen beruflicher Bezeichnung mit folgender Begründung abgemahnt.
Die Bezeichnung „Heilpraktiker für Psychotherapie“ mache nicht hinreichend deutlich, dass nur eine auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkte Heilpraktikererlaubnis vorläge.
Sie deute vielmehr darauf hin, dass der Verwender über eine unbeschränkte Heilpraktikererlaubnis verfüge, sich auf das Gebiet der Psychotherapie spezialisiert habe und nunmehr — ähnlich wie ein Arzt — über eine Art Fach-Heilpraktikerausbildung verfüge. Dem Verbraucher seien die Einzelheiten zur beruflichen Qualifikation eines Heilpraktikers nicht bekannt.
Der Heilpraktiker für Psychotherapie wurde aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. In dieser sollte er sich verpflichten, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit der Bezeichnung „Heilpraktiker für Psychotherapie“ zu werben ohne auf die Beschränkung der Heilpraktikererlaubnis hinzuweisen.
Aus der Stellungnahme von Verbandsanwalt Dr. jur. René Sasse:
Aus unserer Sicht überzeugt die Begründung der Wettbewerbszentrale nicht. Hierzu verweisen wir insbesondere auf den folgend auszugsweise zitierten Beschlusses des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 7. Februar 2011, Az.8 LA 71/10. Dort heißt es zur Frage einer Irreführung durch die Verwendung des Begriffs „Heilpraktiker für Psychotherapie“:
„Dabei ist zu berücksichtigen, dass der hierzu berufene Gesetzgeber für Inhaber einer auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkten Heilpraktikererlaubnis eine geschützte Berufsbezeichnung nicht bestimmt hat. Inhaber einer solchen beschränkten Heilpraktikererlaubnis müssen sich vielmehr - insbesondere im Spannungsfeld zwischen dem "Heilpraktiker" (§ 1 Abs. 3 Satz 2 HeilPrG) als Inhaber der uneingeschränkten Heilpraktikererlaubnis und dem approbierten "Psychologischen Psychotherapeuten" (§ 1 Abs. 1 Satz 1 PsychThG) - selbst für eine im Rechts- und Geschäftsverkehr zu verwendende Bezeichnung der von ihnen ausgeübten Tätigkeit entscheiden. Dies bedingt, dass es nicht nur eine richtige Bezeichnung für die von ihnen ausgeübte Tätigkeit gibt und die Erlaubnisinhaber auch nicht an Empfehlungen der Verwaltung für als geeignet erachtete Bezeichnungen gebunden sind… Der Rechts- und Geschäftsverkehr muss sich vielmehr auf verschiedene, unter Umständen auch zahlreiche verschiedene (zulässige) Bezeichnungen einstellen.“
Vor diesem Hintergrund ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Bezeichnung "Heilpraktiker für Psychotherapie" sei geeignet, im Rechts- und Geschäftsverkehr den irreführenden Eindruck zu erwecken, der die Bezeichnung Verwendende verfüge über eine uneingeschränkte Heilpraktikererlaubnis und nur eine zusätzliche Qualifikation im Bereich der Psychotherapie und er sei daher ein "Heilpraktiker (auch) für Psychotherapie", nicht zwingend. Die verwendete Bezeichnung kann vielmehr genauso den Eindruck erwecken, es handele sich um einen "Heilpraktiker (nur) für Psychotherapie", dem nur eine auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkte Heilpraktikererlaubnis erteilt worden ist.
Zudem sprechen noch weitere wettbewerbsrechtliche Aspekte gegen die Abmahnfähigkeit des Begriffs „Heilpraktiker für Psychotherapie“. So dürfte äußerst fraglich sein, ob einer etwaigen Irreführung eine wettbewerbsrechtliche Relevanz zukäme; Auswirkungen auf die Verbraucherentscheidung durch die Nutzung der Bezeichnung liegen nach unserer Einschätzung eher fern. Potentielle Patienten sind allein an einer psychotherapeutischen Behandlung interessiert; es ist für sie unerheblich, ob der Therapeut darüber hinaus noch eine allgemeine Heilerlaubnis besitzt.
Deshalb sehen wir keine Notwendigkeit zur Abgabe entsprechender Unterlassungserklärungen – auch wenn ggf. andere Gerichte hier noch einmal anders entscheiden könnten. Deshalb raten wir dazu, im Falle einer Abmahnung Kontakt mit uns aufzunehmen und ggfs. anwaltlichen Rat in Anspruch zu nehmen. Sodann kann im Einzelfall über das weitere Vorgehen entschieden werden.