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Fehlender Immunitätsnachweis: Zwangsgeld nein, Tätigkeitsverbot ja

Bereits am 11.05.2022 hat die 15. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover beschlossen: Die Anforderung zur Vorlage eines Immunitätsnachweises nach § 20a Abs. 5 Satz 1 IfSG kann nicht mithilfe eines Zwangsgeldes durchgesetzt werden. (Az: 15 B 1609/22).
Zum gleichen Ergebnis kam jetzt in einem anderen Fall das Verwaltungsgericht Schleswig (Az.: 1 B 28/22, Eilbeschluss vom 13. Juni 2022). Danach können die Gesundheitsämter - mit Blick auf die einrichtungsbezogene Impfpflicht - von Arbeitnehmern keinen Impf- oder Genesenennachweis beziehungsweise die Vorlage eines ärztlichen Attests verlangen. Im konkreten Fall hatte das Gesundheitsamt von einer Zahnarzthelferin besagte Nachweise gefordert und im Falle der Nicht-Vorlage ein Bußgeld angedroht. Das aber sei rechtswidrig, so die Verwaltungsrichter: Das Gesundheitsamt dürfe die Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises beziehungsweise eines Attest nicht per Verwaltungsakt anordnen.
Aber: Die Gesundheitsämter können sehr wohl ein – bei Missachtung bußgeldbewehrtes - Tätigkeits- oder Betretungsverbot verhängen, wenn der Impf- beziehungsweise Genesenennachweis oder ein entsprechendes Attest nicht vorgelegt werden. Das Urteil verneint also zwar das Recht der Gesundheitsämter, Nachweise „zu erzwingen“, relativiert aber nicht die einrichtungsbezogene Impfplicht. Quelle:
https://www.aerztezeitung.de/Wirtschaft/Gericht-Gesundheitsamt-darf-kein-Bussgeld-fuer-fehlenden-Corona-Impfnachweis-androhen-430040.html?bPrint=true

 

Stand: 30.06.2022