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Habe ich ein Recht auf Ausfallhonorar?

Habe ich ein Recht auf Ausfallhonorar? Im Rechtsforum des VFP wurde kürzlich folgende Frage gestellt: „Ich bin Diplom-Psychologin und arbeite als Psychologische Beraterin in eigener Praxis. Des öfteren ist es vorgekommen, dass die psychologisch beratungssuchenden Personen zu vereinbarten Terminen NICHT erschienen sind bzw. sich KURZFRISTIG (eine Stunde vor dem Gespräch via SMS oder Email) abgemeldet haben. Habe der Person Ausfallhonorar in Rechnung gestellt, da ich den abgesagtenTermin NICHT mehr neu an eine andere Person vergeben konnte.

Die Person hat das Ausfallhonorar NICHT gezahlt. Die Rücksprache mit einem RA ergab, dass ich keinen Anspruch auf Ausfallhonorar hätte, da ich ja auch andere Tätigkeiten in der Zeit hätte machen können. Stimmt die Aussage des RA, habe ich wirklich keinen Anspruch auf Ausfallhonorar?“

Die Antwort von Verbandsanwalt Dr. Frank Stebner:
„Mit Ihren Klienten schließen Sie einen Dienstvertrag nach § 611BGB (www.gesetzte-im-internet.de). Gegenstand dieses Vertrages ist der Termin. Im Fernbleiben kann eine fristlose Kündigung bei Vertrauensstellung nach BGB § 627 gesehen werden. Dann könnte sich aus § 628 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB ein Teilvergütungsanspruch ergeben. In Ihrem Fall sind für den Termin keine Leistungen erbracht worden, so dass ein Teilvergütungsanspruch ausscheiden dürfte. Sieht man im Fernbleiben einen Schuldnerverzug nach § 286 BGB, kann sich aus § 280 Abs. 1 und 2, § 286 BGB ein Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung ergeben. Dies wäre nach § 252 BGB Ihr entgangener Gewinn.

Insgesamt ist die Rechtslage schwierig, und Ansprüche sind nicht immer durchzusetzen. Dabei kommt es auch auf die Art der Rechnungsstellung an, die in Ihrem Fall den entgangen Gewinn ausweisen müsste. Kommt es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung vor dem Amtsgericht, könnte Ihr Klient die Höhe des Gewinns bestreiten. Sie müssten dann einen Nachweis erbringen, z.B. durch Vorlage der betriebswirtschaftlichen Auswertung. Im Allgemeinen rate ich nach allem davon ab, Schadensersatz geltend zu machen. Anders ist dies bei einem Teilvergütungsanspruch, wenn zur Vorbereitung des ausgefallenen Termins Leistungen erbracht wurden (z.B. Auswertung eines Fragebogens).“ Dr. jur. Frank Stebner, Fachanwalt für Medizinrecht.

 

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